© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 151/14 Fragen zur Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 151/14 Seite 2 Fragen zur Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 151/14 Abschluss der Arbeit: 20. August 2014 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 151/14 Seite 3 1. Zusammensetzung der europäischen Delegation für die Verhandlungen für ein TTIP-Abkommen Die Verhandlungen werden von der Kommission im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss geführt (Art. 207 Abs. 3 UAbs. 3 S. 1 AEUV). Die Kommission wird von dem für den Handel zuständigen Kommissar geleitet, der hierbei unterstützt wird durch die Generaldirektion Handel der Kommission. Die Zusammensetzung der europäischen Delegation lässt sich der Anlage 1. entnehmen. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 151/14 Seite 4 3. Rechenschaftspflicht der europäischen Delegation für die Verhandlungen für ein TTIP- Abkommen Die Kommission ist auf Grundlage der Ermächtigung durch die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Verhandlungen auf Grundlage der inhaltlichen Vorgaben der Verhandlungsleitlinien des Rates zu führen. Darüber hinausgehende Informations- und Aufklärungspflichten bestehen nicht unmittelbar gegenüber den Mitgliedstaaten, sondern gegenüber dem Ausschuss für Handelspolitik und dem Europäischen Parlament. Gemäß Art. 207 Abs. 3 UAbs. 3 AEUV führt die Kommission die Verhandlungen im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik als Bindeglied zwischen Rat und Kommission. Dieses Benehmen umfasst insbesondere mit Blick auf die spätere Zustimmung zum Verhandlungsergebnis durch den Rat eine akzessorische Rechtspflicht zur umfassenden Information .6 Insofern erfolgt eine Information der Regierungen der Mitgliedstaaten im Verlauf der Verhandlungen im Rahmen des Rates der Europäischen Union. Eine unmittelbare Informationspflicht besteht gegenüber den nationalen Parlamenten bei der Bestimmung des Rahmens für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik (Art. 207 Abs. 2 AEUV, Art. 12 lit. a) EUV i.V.m. Art. 2 Protokoll Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon7). Daneben hat die Kommission das Europäische Parlament allgemein gemäß Art. 207 Abs. 5 iVm Art. 218 Abs. 10 AEUV unverzüglich und in allen Phasen der Verhandlungen zu informierten sowie konkret im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Art. 207 Abs. 3 UAbs. 3 S. 2 AEUV regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen zu erstatten.8 . 6 Vgl. Hahn, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 207 AEUV, Rn. 95. 7 Protokoll Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon über die Rolle der nationalen Parlamente, ABl. EU Nr. C 326/203, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2012:326:FULL:DE:PDF; vgl. auch die Darstellung des BMWi „Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA, Fakten und Informationen, häufig gestellte Fragen und Antworten“, S. 18 ff., abrufbar unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=95697. 8 Vgl. hierzu die Nr. 23 ff. der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, ABl. L 304/47, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010Q1120(01)&from=DE. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 151/14 Seite 5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das TTIP-Abkommen sowohl als ausschließliches EU- Abkommen als auch als sogenanntes gemischtes Abkommen eine Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 S. 1 GG ist und unter den Vorhabenbegriff des Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EUZBBG fällt. Dementsprechend besitzt der Bundestag bereits vor Abschluss des Abkommens die in Art. 23 Abs. 2 S. 1 GG angelegten und durch die §§ 1 ff. EUZBBG konkretisierten Informations- und Mitwirkungsrechte. Danach ist der Bundestag durch die Bundesregierung schon in der Verhandlungsphase über den jeweiligen Verhandlungsstand frühzeitig und umfassend zu unterrichten.9 - Fachbereich Europa - 9 Vgl. BVerfG, Urteil 2 BvE 4/11 vom 19.6.2012, Rn. 106 ff.