© 2017 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 147/16 Marktzugangsverpflichtungen der EU für Dienstleistungen im Comprehensive Economic and Trade Agreement CETA und im Trade in Services Agreement (TiSA) Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Besondere Bestimmungen für Finanzdienstleistungen, Kapitel 13 6 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 147/16 Seite 4 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 147/16 Seite 5 2.2. Projektierte Marktzugangsbestimmungen in CETA 2.2.1. Allgemeine Bestimmungen gemäß Kapitel 9 CETA Bestimmungen zum Marktzugang von Dienstleistungen ergeben sich zunächst auf Kapitel 9. Hierbei wird die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Art. 9.1 CETA definiert als die Erbringung von Dienstleistungen vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei. Der Anwendungsbereich wird durch Art. 9.2 CETA bestimmt, der in Absatz 2 bestimmte Ausnahmen vorsieht. Dies betrifft in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen, audiovisuelle Dienstleistungen in der EU und Kulturwirtschaft in Kanada, Finanzdienstleistungen , bestimmte Luftverkehrsdienstleistungen sowie öffentliche Beschaffungen, soweit sie nicht dem kommerziellen Weiterverkauf dienen. Im Rahmen dieses Anwendungsbereichs regelt Art. 9.6 CETA den Marktzugang grenzüberschreitender Dienstleistungen. Dies umfasst insbesondere Verbote mengenmäßiger Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Dienstleister oder des Werts der Dienstleistungen. Im Rahmen der Marktzugangsregeln haben sich Kanada und die EU Ausnahmen von den Liberalisierungsbestimmungen des Dienstleistungskapitels anhand umfangreicher Listen in den Anhängen I und II zu CETA vorbehalten, in denen die Vorbehalte gemäß Art. 8.15 (Vorbehalte und Ausnahmen ), 9.7 (Vorbehalte), 14.4 (Vorbehalte) und, für die Europäische Union, nach Artikel 13.10 (Vorbehalte und Ausnahmen) aufgeführt werden, welche die jeweilige Vertragspartei in Bezug auf bestehende Maßnahmen angebracht hat, die betreffend den Marktzugang von Dienstleistungen nicht mit den Pflichten gemäß Art. 9.6 oder, für die EU, Art. 13.6 CETA im Einklang stehen. Im Fall der EU enthält die Verpflichtungsliste sowohl Ausnahmen der EU als auch der Mitgliedstaaten . Dabei schützen die Vorbehalte in Anhang I den aktuellen Regulierungsstand. Die Vorbehalte in Anhang II hingegen lassen auch Marktzugangsbeschränkungen für die Zukunft zu. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 147/16 Seite 6 2.2.2. Besondere Bestimmungen für Finanzdienstleistungen, Kapitel 13 CETA enthält in Kapitel 13 besondere Vorschriften für Finanzdienstleistungen. Es findet Anwendung auf Finanzinstitute5 und in diese Institute investierende Investoren der anderen Vertragspartei sowie den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen (Art. 13.2 Abs. 1). Finanzdienstleistungen umfassen dabei u. a. Versicherungsdienstleistungen (wie Lebens-, Sachund Rückversicherungen), Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (u. a. Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten, Vermögensverwaltung, Wertpapierhandel) (Art. 13.1). Es findet keine Anwendung hinsichtlich Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit (13.2 Abs. 5 lit. a) sowie auf Tätigkeiten oder Dienstleistungen auf Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel einer Vertragspartei (Art. 13.2 Abs. 5 lit. a). Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Art. 13.6 Abs. 1 und 2, auf bestimmte Arten von Marktzugangsbeschränkungen zu verzichten, wie bspw. die Beschränkung der Anzahl der Finanzinstitute und des Gesamtwertes der Finanzdienstleistungsgeschäfte in Form zahlenmäßiger Quoten . Allerdings wird klargestellt, dass Vertragsparteien nicht daran gehindert sind vorzuschreiben , dass ein Institut bestimmte Dienstleistungen durch getrennte rechtliche Einheiten erbringen muss (Art. 13.6 Abs. 3 lit. b). Ausnahmen von den Regeln des Marktzugangs (Art. 13.6) ergeben sich insbesondere aus Art. 13.10, wobei Art. 13.10 Abs. 1 und 2 auf diverse Anhänge verweist,6 die wiederum auf die konkreten nicht-konformen Maßnahmen der Vertragsparteien in diesen Bereichen verweisen. Kanada , die EU sowie Deutschland haben demnach im Bereich der Finanzdienstleistungen keine nicht-konforme Maßnahmen als Ausnahmen angemeldet. Auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten hingegen finden sich diverse Ausnahmen. So hat Ungarn bspw. festgeschrieben, dass Unternehmen, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, lediglich über ihre ungarische (rechtlich unselbstständige) Zweigniederlassung Finanzdienstleistungen in Ungarn erbringen können (vgl. Anhang S. 429 f.). Außerdem sieht Art. 13.7 vor, dass das Abkommen nicht für Zentralbanken im Bereich der Geld- und Währungspolitik gilt. 5 Finanzinstitute sind dabei Institute, die Finanzdienstleistungen erbringen und der Regulierung oder Aufsicht unterliegt, die nach dem jeweiligen Recht der Vertragspartei für Finanzinstitute vorgesehen ist (Art. 13.1 S. 197). Demgegenüber sind Finanzdienstleister vom vorliegenden Kapitel nicht erfasst, sondern unterliegen den Regeln von Kapitel 8 (Investitionen). 6 Dabei dürfte es sich hinsichtlich der von EU- und den Mitgliedstaaten vorgebrachten Ausnahmen um den Anhang 8 Teil 3/3 handeln. Die von Kanada vorgebrachten Ausnahmen finden sich im Anhang 8 Teil 1/3 (Landesebene ) bzw. Anhang 8 Teil 2/3 (Provinz- und Territoriumsebene). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung der Anhänge im Text des Abkommens nicht übereinstimmt mit der durch die KOM vorgenommenen Benennung der Anhänge. 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