PE 6-3000-146/18 (2. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Kurzinformation dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich ist um Auskunft gebeten worden, ob von dem in der Richtlinie 2001/51/EG und § 63 Aufenthaltsgesetz verwandten Begriff „Beförderungsunternehmen“ bzw. „Beförderungsunternehmer “ auch gemeinnützige Nicht-Regierungsorganisationen erfasst werden. Die Richtlinie 2001/51/EG1 verpflichtet in Art. 2 die Mitgliedstaaten dazu, mit den dazu erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, dass die für Beförderungsunternehmen nach Art. 26 Abs. 1 lit. a) des Schengener Durchführungsübereinkommens2 geltende Verpflichtung zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen auch Anwendung findet, wenn einem Drittstaatsangehörigen im Transit die Einreise verweigert wird. Die Richtlinie 2001/51/EG erweitert den Kreis der für Beförderungsunternehmen nach Art. 26 Abs. 1 lit. a) des Schengener Durchführungsübereinkommens statuierten Verpflichtungen. Dieses definiert in Art. 1 Beförderungsunternehmer als „natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchführt“. Dass die Begriffe „Beförderungsunternehmer“ und „Beförderungsunternehmen“ synonym verwandt werden verdeutlicht Art. 2 der Richtlinie 2004/82/EG über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen , Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln,3 wo „Beförderungsunternehmen“ in gleicher Weise wie in dem Schengener Durchführungsübereinkommen „Beförderungsunternehmer “ definiert werden als „eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luftweg durchführt“. Hierfür spricht auch, dass in der englischen 1 Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl. L 187/45. 2 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239. 3 Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angabe über die beförderten Personen zu übermitteln, ABl. L 261/24. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Zum Begriff des Beförderungsunternehmens im europäischen und nationalen Aufenthaltsrecht Kurzinformation Zum Begriff des Beförderungsunternehmens im europäischen und nationalen Aufenthaltsrecht Fachbereich Europa (PE 6) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Seite 2 Sprachfassung vorstehender Rechtsakte, die nur den Begriff „carrier“ verwenden, diese begriffliche Unterscheidung nicht getroffen wird. Von dem in der Richtlinie 2001/51/EG verwandten Begriff des Beförderungsunternehmens dürften mithin gemeinnützige Nicht-Regierungsorganisationen, da es sich dabei regelmäßig nicht um gewinnorientierte Organisationen handelt, nicht erfasst sein.4 Im Aufenthaltsgesetz ist der Begriff des Beförderungsunternehmens nicht eigenständig definiert. Da § 63 Aufenthaltsgesetz der Umsetzung des Art. 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und daran anknüpfender Regelungen des Unionsrechts dient, ist davon auszugehen, dass die Definition des Beförderungsunternehmers in Art. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens auch im Aufenthaltsgesetz Geltung beansprucht.5 - Fachbereich Europa - 4 Soweit ersichtlich, ist die Gemeinnützigkeit im europäischen Recht nicht näher definiert. In der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (19.9.2014 ABl. L 277/11), findet sich im Anhang I unter III – Nichtstaatliche Organisationen folgender Hinweis: „Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.“, die im Übrigen von gewinnorientierten Organisationen unterschieden werden. Gemeinnützige Organisationen werden hier offenbar von gewinnorientierten und gewerblichen Organisationen unterschieden. Eine fehlende Gewinnorientierung schließt allerdings die Gewerblichkeit von Aktivitäten nicht aus. Das Merkmal der Gemeinnützigkeit bedeutet etwa nach deutschem Steuerrecht nicht zugleich, dass als gemeinnützig geltende Unternehmungen zwangsläufig nicht gewerblicher Natur sind. Als gemeinnützig kann auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gelten, wenn mit diesem überwiegend keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden; vgl. BFH, Urteil vom 15. 7. 1998, - I R 156–94. 5 Geyer, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 63 Aufenthaltsgesetz Rn. 5; Bauer/Dollinger, in Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 63 Aufenthaltsgesetz Rn. 2 f.