© 2015 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 130/15 Europäische Maßnahmen zur Migrationskontrolle in Herkunfts- und Transitländern Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 2 Europäische Maßnahmen zur Migrationskontrolle in Herkunfts- und Transitländern Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 130/15 Abschluss der Arbeit: 4. November 2015 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bestehende Abkommen der EU zur Migrationskontrolle 4 2.1. Überblick 4 2.2. Abkommen nach Ländern/Ländergruppen in alphabetischer Reihenfolge 5 3. Geplante Maßnahmen zur Migrationskontrolle 7 3.1. Maßnahmen zur Migrationskontrolle innerhalb der EU 8 3.1.1. Binnenrechtsetzung 8 3.1.2. Prozesse 9 3.1.3. Instrumente 9 3.1.4. Finanzierung 10 3.2. Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern 10 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 4 1. Einleitung Die Ausarbeitung setzt sich mit der Frage auseinander, welche Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union (EU) zur Kontrolle von Migration und Flucht aus afrikanischen Staaten und Staaten des Nahen Ostens als Herkunfts- und Transitländern insbesondere in Form von Abkommen, Prozessen, Instrumenten und sonstigen Maßnahmen durchgeführt werden oder geplant sind. 2. Bestehende Abkommen der EU zur Migrationskontrolle 2.1. Überblick Die EU hat mit einer Vielzahl von Staaten Rückübernahmeabkommen geschlossen. Inhalt der Abkommen ist es, dass der jeweilige Staat eigene Staatsangehörige aufnimmt, wenn diese die Bedingungen für den Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen. Der betreffende Staat wird durch das jeweilige Abkommen ebenfalls dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige zurückzunehmen, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass der Drittstaatsangehörige unmittelbar und illegal nach einem Aufenthalt oder einem Transit durch das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eingereist ist. Die Mitgliedstaaten der EU verpflichten sich im Gegenzug, eigene Staatsangehörige aufzunehmen , wenn diese die Aufenthaltsbedingungen des jeweiligen Staates nicht oder nicht mehr erfüllen . Sollte ein Drittstaatsangehöriger die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt in dem jeweiligen Vertragsstaat nicht oder nicht mehr erfüllen und wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass der Drittstaatsangehörige unmittelbar und illegal nach einem Aufenthalt oder einem Transit durch das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eingereist ist, hat ihn der Mitgliedstaat der EU zurückzunehmen. In prozeduraler Hinsicht ist für eine Rücknahme ein schriftlicher Antrag auf ein Rückübernahmeersuchen an den jeweiligen Staat zu stellen, der die wesentlichen Angaben zur Person und ggf. seinen Angehörigen enthält. Der Antrag muss Nachweise über die Voraussetzungen der Rückübernahme enthalten oder sie durch Anscheinsbeweise glaubhaft machen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahr, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, das der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, zu übermitteln. Die Abkommen enthalten weiterhin Bestimmungen zur Durchbeförderung in einen dritten Staat. Der Vertragsstaat erlaubt auf Ersuchen eines Mitgliedstaates die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat erlaubt auf Ersuchen des Vertragsstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind. Es ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen mit den wesentlichen Angaben zur Person und den Modalitäten der Durchbeförderung zu stellen. Der Datenschutz wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats und in der EU durch die Richtlinie 95/46/EG und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften gewährleistet. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 5 2.2. Abkommen nach Ländern/Ländergruppen in alphabetischer Reihenfolge Albanien: Die EU schloss am 7. November 2005 – in Kraft getreten zum 1. Mai 2006 – mit der Republik Albanien, die Partnerland der EU ist, ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.1 Armenien: Die EU schloss am 19. April 2013 – in Kraft getreten am 1. Januar 2014 – ein Abkommen mit der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt .2 Aserbaidschan: Die EU schloss am 28. Februar 2014 – in Kraft getreten am 1. September 2014 – ein Abkommen mit der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.3 Bosnien-Herzegowina: Die EU schloss am 18. September 2007 – in Kraft getreten am 1. Januar 2008 – Abkommen mit Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.4 Cotonou-Abkommen: Die EU schloss am 23. Juni 2000 – in Kraft getreten am 1. April 2003 - ein Partnerschaftsabkommen5 mit 79 Ländern der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten)6. Artikel 13 des Abkommens bezieht sich auf die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücknahme von sich illegal aufhaltenden Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragspartei . 1 ABl. L 124 S. 22. 2 ABl. L 289, S. 13. 3 ABl. L 128, S. 17. 4 ABl. L 334, S. 66. 5 ABl. L 317, S. 3. 6 Afrika: Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botswana, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Elfenbeinküste , Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, Senegal, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Sierra Leone , Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrikanische Republik; Karibik: Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika , Kuba , St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen , Suriname, Trinidad und Tobago; Pazifik: Cookinseln, Fidschi, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Osttimor, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu, Vanuatu. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 6 Kap Verde: Die EU schloss am 18. April 2013 – in Kraft getreten am 1. Dezember 2014 – ein Abkommen mit der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.7 Georgien: Die EU schloss am 22. November 2010 – in Kraft getreten am 1. März 2011 – ein Abkommen mit Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.8 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM): Die EU schloss am 18. September 2007 – in Kraft getreten am 1. Januar 2008 – ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.9 Moldau: Die EU schloss am 10. Oktober 2007 – in Kraft getreten am 1. Januar 2008 - ein Abkommen mit der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt .10 Montenegro: Die EU schloss am 18. September 2007 – in Kraft getreten am 1. Januar 2008 – ein Abkommen mit der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.11 Pakistan: Die EU schloss am 26. Oktober 2009 – in Kraft getreten am 1. Dezember 2010 – ein Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung.12 Russische Föderation: Die EU schloss am 25. Mai 2006 – in Kraft getreten am 1. Juni 2007 - ein Abkommen mit der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation.13 Serbien: Die EU schloss am 18. September 2007 – in Kraft getreten am 1. Januar 2008 – ein Abkommen mit der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt .14 7 ABl. L 282, S. 15. 8 ABl. L 44, S. 47. 9 ABl. L 334, S. 7. 10 ABl. L 334, S. 149. 11 ABl. L 334 S. 26. 12 ABl. L 287, S. 52. 13 ABl. L 129, S. 40. 14 ABl. L 334 S. 46. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 7 Sri Lanka: Die EU schloss am 4. Juni 2004 – in Kraft getreten am 01. Mai 2005 – ein Abkommen mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.15 Türkei: Die Europäische Union schloss am 16. Dezember 2013 ein Abkommen mit der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.16 Die Vorschriften bezüglich der Rückübernahme Staatsangehöriger der Türkei oder der EU-Mitgliedstaaten sowie Angehöriger von Staaten mit denen die Türkei bilaterale Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen geschlossen hat, sind zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Die weiteren Vorschriften hinsichtlich anderer Drittstaatsangehöriger treten zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Das Rücknahmeabkommen steht im Zusammenhang mit dem Dialog zwischen der Türkei und der EU über eine Visaliberalisierung für türkische Staatsangehörige, deren Ziel es ist, die Visumspflicht für Kurzaufenthalte türkischer Staatsangehöriger abzuschaffen. In diesem Rahmen findet eine Überprüfung der türkischen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren statt, die von der Kommission anhand einer von ihr ausgearbeiteten „Roadmap towards the visa-free regime with Turkey“ durchgeführt wird. Erfüllt die Türkei die Voraussetzungen, erfolgt eine entsprechende Änderung der Verordnung 539/2001/EG17. Im Frühjahr 2016 soll laut den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Oktober 2015 eine Bewertung stattfinden.18 Ukraine: Die EU schloss am 18. Juni 2007 – in Kraft getreten am 01. Januar 2008 – ein Abkommen mit der Ukraine über die Rückübernahme von Personen.19 3. Geplante Maßnahmen zur Migrationskontrolle In seinen Schlussfolgerungen vom 26. Juni 2015 hat der Europäische Rat betont, dass Maßnahmen für eine wirksame Rückführung sowie Rückübernahme- und Wiedereingliederungsmaßnahmen ein wichtiger Bestandteil der Bekämpfung illegaler Migration sind. Zur Umsetzung der euro- 15 ABl. L 124 S. 43. 16 ABl. L 134 S. 3. 17 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81, S. 1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R0539&qid=1446674798627&from=DE. 18 Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass der Türkei aufgrund ihrer geographischen Lage eine besondere Bedeutung bei der Bewältigung der Migrationsströme aus dem Nahen Osten zukommt. Der Rat (Justiz und Inneres) vom 14. September 2015 hat insoweit bekräftigt, dass die EU bereit sei, die Zusammenarbeit mit der Türkei als Hauptpartner bei der Bewältigung der Flüchtlingsströme auszubauen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Grenzsicherung und Kampf gegen Schleuserbanden. Weiterhin wird auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission hin erwogen, die Türkei auf eine einheitliche EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu setzen, vgl. hierzu http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/jha/2015/09/st12002_en15_pdf/. 19 ABl. L 332 S. 48. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 8 päischen Migrationsagenda hat die Kommission am 9. September 2015 ein umfassendes Reformpaket präsentiert.20 Dieses umfasst, neben weiteren Vorschlägen beispielsweise zur Notumsiedlung 21 und für einen dauerhaften Umsiedlungsmechanismus, im Hinblick auf die Migrationskontrolle insbesondere einen Aktionsplan im Bereich der Rückkehr,22 eine Mitteilung zur externen Dimension der Flüchtlingspolitik sowie einen Vorschlag zur Einrichtung eines Treuhandfonds für Afrika.23 Im Folgenden werden die geplanten Maßnahmen zur Migrationskontrolle dargestellt, die auf den vorgenannten Vorschlägen der Kommission beruhen und denen der Rat (Justiz und Inneres) auf seiner Tagung vom 8./9. Oktober 2015 im Grundsatz zugestimmt hat. 3.1. Maßnahmen zur Migrationskontrolle innerhalb der EU 3.1.1. Binnenrechtsetzung Im Bereich der Binnenrechtsetzung haben die Mitgliedstaaten zunächst die Rückführungsrichtlinie 24 vollständig umzusetzen und die darin enthaltenen Maßnahmen in vollem Umfang zu nutzen . Zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit erhielt die Kommission vom Rat (Justiz und Inneres) auf dessen Tagung am 8. Oktober 2015 zudem den Auftrag, die Rückführungsrichtlinie unter Rückgriff auf die Schengen-Evaluierungsrichtlinie25 auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. Gesetzgebungsvorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten. Ergänzend hierzu und um eine wirksame Rückkehrpolitik zu gewährleisten soll die Kommission ein wirksames, europäisches 20 Vgl. zu den Vorschlägen der Kommission im Überblick PE3, EU-Sachstand vom 18. September 2015, Die neuen Vorschläge der Kommission zur Migrations- und Flüchtlingspolitik und die Beschlüsse des Rates am 14. September 2015. 21 Vorschlag der Kommission vom 9. September 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, KOM(2015) 450 endg., abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015PC0450&qid=1446674108160&from=DE. 22 KOM(2015) 453 endg., vgl. hierzu http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/jha/2015/09/Outcome-of-the- Council-meeting_EN_pdf/ sowie http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12098-2015-INIT/en/pdf. 23 Draft Commission Decision v. 9. September 2015 on the establishment of a European Union Emergency Trust Fund for stability and addressing root causes of irregular migration and displaced persons in Africa, C(2015)6251, abrufbar unter https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/draft-commission-decision-ontrust -fund-6251_en_0.pdf. 24 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348, S. 98, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0115&qid=1446674277099&from=DE. 25 Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. L 295, S. 27, abrufbar unter http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1053&qid=1446674673114&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 9 Rückkehrprogramm ausarbeiten und dieses bei den Vorschlägen für den Haushaltsplan 2016 berücksichtigen . 3.1.2. Prozesse Die bestehenden europäischen Informationssysteme, insbesondere das Schengener Informationssystem (SIS), das Visa-Informationssystem (VIS) und die Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (European Dactyloscopy; Eurodac) sollen verbessert werden, damit leichter Informationen für Rückführungszwecke erhoben und unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht sowie abgestimmt werden können. Bis 2016 sollen sämtliche Einreiseverbote und Rückkehrentscheidungen in das SIS eingegeben werden müssen, um insbesondere ihre gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung zu ermöglichen. Auch die zu überarbeiteten Rechtsvorschriften über intelligente Grenzen, die von der Kommission bis Ende 2015 vorzulegen sind, sollen zur Steigerung der Rückkehrquoten beitragen, indem alle grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen in einem Register erfasst werden. Die Mitgliedstaaten werden darüber hinaus bis Ende 2015 das Netz der nationalen Kontaktstellen in Betrieb nehmen, um Informationen auszutauschen , damit Aufenthaltstitel, insbesondere von vorbestraften Migranten, leichter entzogen werden können. 3.1.3. Instrumente Die Dienste der europäischen Agentur Frontex sollen stärker von den Mitgliedstaaten genutzt werden. Dies betrifft insbesondere den Einsatz von Screening-Teams bei den von Frontex koordinierten gemeinsamen Aktionen, die Hilfe bei der Beschaffung der Reisedokumente von Migranten , die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen und Schulung der daran teilnehmenden nationalen Bedienstete. Bis Ende 2015 soll ein spezielles Rückführungsbüro bei Frontex eingerichtet werden, um die Mitgliedstaaten bei Rückführungsoperationen zu unterstützen. Die Kommission wird bis Dezember 2015 ein Gesetzgebungspaket vorlegen, das die Errichtung von Frontex-Soforteinsatzteams für die Rückführung in Betracht zieht. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 8. Oktober 2015 soll Frontex die operative Koordinierung eines integrierten Systems für das Rückkehrmanagement übernehmen. Hierfür soll die Kommission die Entwicklung eines integrierten Systems für das Rückkehrmanagement fördern und steuern. Zu diesem Zweck sollen Synergien zwischen dem Europäischen integrierten Ansatz für die Rückkehr in Drittstaaten (European Integrated Approach on Return towards Third Countries – EURINT), dem ERIN (European Reintegration Instrument Network), dem Europäischen Netz der Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen (European Return Liaison Officers network – EURLO) sowie den Europäischen Verbindungsbeamten für Migration (European Migration Liaison Officers – EMLO), den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ILO) und den Frontex-Verbindungsbeamten hergestellt werden, von deren Fachwissen die Mitgliedstaaten profitieren sollen. Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Oktober 2015 die Errichtung eines integrierten Grenzmanagementsystems und die Entsendung eines Soforteinsatzteams zur Grenzsicherung bekräftigt. Zudem sollen mit Unterstützung nationaler Experten der Mitgliedstaaten durch das European Asylum Support Office (EASO), Frontex und Europol Aufnahme- und Erstaufnahmeeinrichtungen an den Außengrenzen in den Mitgliedstaaten geschaffen (sog. Hotspots) und hierdurch eine schnellere Registrierung der Migranten sichergestellt werden. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 10 3.1.4. Finanzierung Zur Umsetzung der europäischen Migrationsagenda sollen über 800 Millionen Euro im Zeitraum 2014-2020 durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden, um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die einem besonders hohen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Darüber hinaus sollen der Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Binnenvertreibungen in Afrika sowie die EU-Finanzierungsprogramme herangezogen werden, um die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme und der Wiedereingliederung von Rückkehrern, auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, finanziell zu unterstützen. 3.2. Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern Jenseits der Maßnahmen innerhalb der EU wird der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern größte Bedeutung beigemessen, um illegaler Migration zu begegnen, die eigentlichen Ursachen zu beseitigen, Anreize illegaler Migration zu verringern und Schleusernetze zu bekämpfen . Mit Blick auf die Ziele der europäischen Migrationsagenda sollen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge der Hohen Vertreterin für die GASP mit den wichtigsten Herkunftsländern geführt werden. Diesbezüglich sollen die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst dem Thema Rückübernahme bei sämtlichen einschlägigen Kontakten auf politischer Ebene mit den Herkunftsländern der irregulären Migranten Vorrang einräumen, damit diesen Ländern eine kohärente Botschaft vermittelt wird. Dies umfasst auch die Botschaft, dass die bereits bestehenden Rückübernahmeabkommen gegenüber allen Mitgliedstaaten vollständig und wirksam umzusetzen sind. In diesem Rahmen sollen die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst regelmäßig bilaterale Dialoge über den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Drittstaaten führen, die Herkunfts- oder Transitländer der irregulären Migranten sind. Sie sollen regelmäßig über die Dialoge informieren und spätestens im Juni 2016 über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten. Die Kommission soll sicherstellen, dass bestehende Rücknahmeverpflichtungen, insbesondere die des Cotonou-Abkommens, wirksam erfüllt, laufende Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen beschleunigt und neue Verhandlungen eingeleitet werden. Die Kommission ist zudem aufgefordert, Verhandlungsrichtlinien für Rückübernahmeabkommen mit den betreffenden Herkunftsstaaten vorzuschlagen,26 sofern die Vereinbarungen über die praktische Zusammenarbeit noch förmlich festgelegt werden müssen. Gleichzeitig ersucht der Rar die Kommission, dafür zu sorgen, dass die laufenden Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen beschleunigt und möglichst bald abgeschlossen werden. Europäische Verbindungsbeamte für Migration (EMLO) sollen noch vor Ende 2015 nach Ägypten, Marokko, Libanon, Niger, Nigeria, Senegal, Pakistan, 26 Vgl. hierzu bereits die Empfehlung des Rates vom 24. Juli 1995 betreffend Leitsätze für die Ausarbeitung von Protokollen zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen, ABl. C 274, S. 25, abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.1996.274.01.0025.01.DEU sowie Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat, ABl. C 274, S. 20, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.1996.274.01.0020.01.DEU. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 130/15 Seite 11 Serbien, Äthiopien, Tunesien, Sudan, Jordanien und in die Türkei entsandt werden. In diesem Rahmen sollen die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten, insbesondere über ihre Vertretungen in Drittstaaten, in enger Zusammenarbeit für den Laissez-Passer der EU (Standardreisedokument für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder)27 werben, damit der von Drittstaaten allgemein als Reisedokument für Rückführungszwecke akzeptiert und von den Mitgliedstaaten bei Rückführungsaktionen häufiger verwendet wird. Schließlich sollen, gestützt auf den Grundsatz "mehr für mehr", die Hilfe und die politischen Maßnahmen der EU genutzt werden, um Anreize für die Durchführung bestehender und den Abschluss neuer Rückübernahmeabkommen zu schaffen.28 Verpflichtungen im Rahmen von Handelsabkommen betreffend die vorübergehende Anwesenheit von Personen zur Erbringung von Dienstleistungen sollten als Anreiz genutzt werden, um Rückübernahmeabkommen zu schließen; mit entwicklungspolitischen Instrumenten sollte der Aufbau lokaler Kapazitäten, einschließlich in den Bereichen Grenzkontrolle, Asyl, Bekämpfung der Schleusung und Wiedereingliederung, verstärkt werden. - Fachbereich Europa – 27 Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. C 274, S. 18, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal -content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31996Y0919(06)&from=DE. 28 Nr. 5c der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015, EUCO 22/15, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/european-council/2015/06/EUCO-conclusions_pdf/.