© 2020 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 116/19 Rückübernahmeabkommen sowie Vereinbarungen über die Rückführung und Rückübernahme zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 116/19 Seite 2 Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Rückübernahmeabkommen sowie Vereinbarungen über die Rückführung und Rückübernahme zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 116/19 Abschluss der Arbeit: 30. Januar 2020 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 116/19 Seite 3 1. Vorbemerkung Das vorliegende Papier enthält auftragsgemäß einen Überblick über die von der Europäischen Union (EU) mit Drittstaaten geschlossenen Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie über die mit Drittstaaten geschlossenen praktischen Vereinbarungen über die Rückführung und Rückübernahme. Ergänzend werden auch weitere Abkommen mit Drittstaaten aufgeführt, die Bestimmungen hinsichtlich der Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt enthalten. Hintergrund der Fragestellung ist die von der Europäischen Kommission in ihrem Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda vom 17. Oktober 2019 vorgenommene Unterscheidung der mit Drittstaaten getroffenen Vereinbarungen in förmliche Rückübernahmeabkommen einerseits und praktische Vereinbarungen über die Rückführung und Rückübernahme andererseits. 2. Abkommen mit Drittstaaten zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Die EU hat auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit insgesamt 18 Drittstaaten förmliche Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt geschlossen. Das mit Kasachstan am 10. Dezember 2009 geschlossene Abkommen ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Die verbleibenden 17 Rückübernahmeabkommen wurden vereinbart mit: - Albanien (2006), - Moldau (2008), - Armenien (2014), - Montenegro (2008), - Aserbaidschan (2014), - Pakistan (2010), - Bosnien und Herzegowina (2008), - der Russischen Föderation (2007), - Kap Verde (2014), - Serbien (2008), - Georgien (2011), - Sri Lanka (2005), - Hongkong (2004), - der Türkei (2014) sowie - Macao (2004), - der Ukraine (2008). - Mazedonien (2008), Eine chronologische Übersicht dieser Rückübernahmeabkommen mit Abschlussdatum und Fundstelle im Amtsblatt der EU ist hier angefügt als Anlage 1. Der Rat der EU (Rat) hat der Europäischen Kommission (KOM) Mandate für die Verhandlung weiterer Rückübernahmeabkommen erteilt. Konkrete Verhandlungen laufen bereits mit Marokko, Weißrussland, Tunesien und Nigeria. Sie sind bisher noch nicht abgeschlossen worden.1 Mit den 1 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Die deutsche Rückkehrpolitik im internationalen Kontext, Abkommen zur Erleichterung der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer, EU-Mandate für Rückübernahmeabkommen - Laufende Verhandlungen, S. 8, Juni 2018. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 116/19 Seite 4 Staaten China, Algerien und Jordanien, für die die KOM ebenfalls Verhandlungsmandate erhalten hat, laufen derzeit keine Verhandlungen.2 3. Praktische Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Rückführung und Rückübernahme Auf Anfrage des Fachbereichs Europa teilte die KOM, Generaldirektion Migration und Innere Angelegenheiten, mit, dass die EU praktische Rückübernahmevereinbarungen mit sechs Drittstaaten getroffen hat. Dabei handele es sich um Afghanistan, Guinea, Bangladesch , Äthiopien, Gambia sowie die Elfenbeinküste. Diese Vereinbarungen zielen nach Auskunft der KOM auf die Einrichtung einer strukturierten und wirksamen praktischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und den verantwortlichen Verwaltungen in diesen Drittstaaten hinsichtlich der Rückübernahme der Staatsangehörigen dieser Länder. Sie enthalten operationelle Aspekte dieser Zusammenarbeit, wie z.B. Schritte und Verlauf der jeweiligen Rückführungsverfahren sowie Mittel und Maßnahmen zur Identifizierung von sich unbefugt in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und deren (Wieder-)Ausstattung mit Reisedokumenten. Eckdaten über Rückführungen und Rückübernahmen unter Anwendung dieser Vereinbarungen ergeben sich aus der hier angefügten Anlage 2. 4. Weitere Abkommen mit Drittstaaten, die Regelungen zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt enthalten Assoziierungs-, Rahmen- und Partnerschaftsabkommen, die die EU – und ihre Mitgliedstaaten – mit Drittstaaten geschlossen haben, enthalten zum Teil Regelungen über die gegenseitige Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Die Bindungswirkung dieser Bestimmungen ist unterschiedlich ausgestaltet; zum Teil wird darin die Bereitschaft des unterzeichnenden Drittstaates kodifiziert, bilaterale Rückübernahmeabkommen mit den Mitgliedstaaten der EU zu vereinbaren oder bereits vereinbarte umzusetzen. Eine Übersicht dieser Abkommen ist hier angefügt als Anlage 3. – Fachbereich Europa – 2 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Fn. 1., S. 8.