© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 – 109/16 Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf private Ahnenforscher Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 109/16 Seite 2 Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf private Ahnenforscher Aktenzeichen: PE 6 - 3000 – 109/16 Abschluss der Arbeit: 11. Juli 2016 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 109/16 Seite 3 1. Einleitung Der Sachstand geht auf die Frage ein, welche Auswirkungen sich aus der Verordnung (EU) 2016/6791 (Datenschutz-Grundverordnung, VO 2016/679) für private Ahnenforscher ergeben. 2. Begriff der privaten Ahnenforschung Unter dem Begriff der privaten Ahnenforschung wird im Folgenden die historische Hilfswissenschaft der Familiengeschichtsforschung im Sinne der von Laien betriebenen, darstellenden Genealogie verstanden, die sich mit der Aufbereitung von Abstammungsverhältnissen und verwandtschaftlichen Gruppierungen einzelner Individuen oder Reihen von Individuen beschäftigt.2 Hierbei stellen die in kirchlichen oder kommunalen Archiven liegenden Kirchenbücher und Personenstandsregister regelmäßig die wichtigsten Quellen der Ahnenforschung dar. Der Begriff der Ahnenforschung wird für die vorliegende Fragestellung zudem durch das Kriterium der Privatheit in dem Sinne begrenzt, dass hierunter nur Ahnenforschungstätigkeiten durch natürliche Personen außerhalb eines beruflichen bzw. eines wissenschaftlich-institutionellen Rahmens sowie zum privaten, insbesondere nicht kommerziellen Gebrauch fallen. 3. Anwendungsbereich der VO 2016/679 Die VO 2016/679 dient dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten3 (Art. 1 Abs. 2 VO 2016/679).4 Dabei gehen die in der VO 2016/679 vorgesehenen Maßnahmen von einem risikobasierten Ansatz aus, der sich an den Risiken einer Datenverarbeitung für die Rechte der betroffenen Personen orientiert (vgl. Art. 5 Abs. 1 VO 2016/679).5 Ihr sachlicher Anwendungsbereich er- 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&qid=1467963350963&from=DE. 2 Brockhaus, Eintrag „Genealogie“ vom 1. Januar 2016. 3 D.h. alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 VO 2016/679). 4 Zu den Abschluss der Verhandlungen vgl. den Vermerk des Rates vom 15. April 2016, Annahme von Gesetzgebungsakten nach der Zweiten Lesung im Europäischen Parlament, Rats-Dok. 7986/16, abrufbar unter http://eudoxap 01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=136604 sowie das Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs, Dr. Ole Schröder, vom 20. Juni 2016 an den Vorsitzenden des Innenausschusses, Ansgar Heveling , zur Unterrichtung nach § 8 Abs. 5 EUZBBG über den Abschluss der Verhandlungen zur Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO), BReg-Dok 243/2016, abrufbar unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox /dokumentInhalt?id=141396. Zu den Bestimmungen der VO 2016/679 im Überblick vgl. Schantz, Die Datenschutz -Grundverordnung – Beginn einer neuen Zeitrechnung im Datenschutzrecht, NJW 2016, S. 1841 ff. 5 Vgl. hierzu die Begründung der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014, COM (2012)0011 – C7–0025/2012 – 2012/0011 (COD), abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/get- Doc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+PDF+V0//DE sowie Kraska, ZD-Aktuell 2016, 04173. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 109/16 Seite 4 streckt sich auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 VO 2016/679). Das Bestehen potenzieller Auswirkungen der VO 2016/679 auf private Ahnenforscher setzt voraus , dass deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die VO 2016/679 schließt Tätigkeiten der (privaten) Ahnenforschung nicht explizit aus ihrem Anwendungsbereich aus.6 Ausgehend von der Annahme, dass sich Tätigkeiten der (privaten) Ahnenforschung dem Bereich der wissenschaftlichen oder historischen Forschung zuordnen lassen, folgt aus dem 160. Erwägungsgrund der VO 2016/6797 eine Auslegung ihres Anwendungsbereichs, wonach dieser auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie umfasst. Unter den vorstehenden Prämissen fallen Tätigkeiten der privaten Ahnenforschung somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der VO 2016/679. Im Hinblick auf das vorliegende Verständnis des Begriffs der privaten Ahnenforschung können sich Begrenzungen des sachlichen Anwendungsbereichs aus Art. 2 Abs. 3 lit. a) und c) VO 2016/679 ergeben. Danach findet die VO 2016/679 keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die – insbesondere durch das Fehlen eines grenzüberschreitenden Bezuges – nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Andererseits wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten der Anwendung der VO 216/679 entzogen. 4. Besondere Bestimmungen im Bereich wissenschaftlicher oder historischer Forschungszwecke Für besondere Verarbeitungssituationen nach Kapitel IX (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 S. 3, Art. 89 Abs. 2 und 3 VO 2016/679) bestehen Handlungsspielräume für die Mitgliedstaaten, um die genauen Bestimmungen zur Nutzung sensibler Daten selbst zu regeln.8 Die VO 2016/679 räumt den Mitgliedstaaten in Art. 89 die Möglichkeit ein, spezifische Bedingungen und Garantien9 für die 6 Vgl. hierzu auch die Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission (2. September 2013) auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-008773/13 an die Kommission (17 Juli 2013), Mitro Repo (S&D), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/?qid=1467966850016&uri=OJ:JOC_2014_087_E_0001_01#ntr125-CE2014087DE.01000101-E0125 sowie zuvor die Antwort vom 4. Juli 2013, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers .do?reference=E-2013-005400&language=GA. 7 „Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte.“ 8 Zur Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken vgl. Erwägungsgründe 52 f. und 153 VO 2016/679; zur Pflicht der Mitgliedstaaten zur Angleichung ihrer Rechtsvorschriften im Einklang mit der VO 2016/679 vgl. Art. 85 VO 2016/679. 9 Vgl. Erwägungsgrund 156 f. VO 2016/679. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 109/16 Seite 5 rechtmäßige Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken10 und damit grundsätzlich auf für den Bereich der genealogischen Forschung festschreiben zu können (Art. 89 Abs. 1 VO 2016/679). Dies betrifft einerseits die spezifischen Bestimmungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 2 VO 2016/679). Zudem fallen hierunter gemäß Art. 89 Abs. 2 VO 2016/679 insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 VO 2016/679,11 das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 VO 2016/679,12 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 VO 2016/67913 und das Widerspruchsrecht nach Art. 21 VO 2016/679. Zudem sieht die VO 2016/679 für die Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken weitere Ausnahmeregelungen vor. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen zur Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) VO 2016/679), zur Verarbeitung besonders sensibler persönlicher Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. j) VO 2016/679), zur Informationspflicht (Art. 14 Abs. 5 lit. a) VO 2016/679), zum Recht auf Löschung (sog. „Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17 Abs. 3 lit. d) VO 2016/679) sowie zum Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 6 VO 2016/679). - Fachbereich Europa - 10 Zur Zweckbindung vgl. die Erwägungsgründe 32 f. und 50 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO 2016/679, zum Entwurf vgl. Schaar, DS-GVO: Geänderte Vorgaben für die Wissenschaft, ZD 5/2016, S. 224 ff. 11 Vgl. Erwägungsgrund 62 VO 2016/679. 12 Vgl. Erwägungsgrund 65 VO 2016/679. 13 Vgl. Erwägungsgrund 113 VO 2016/679.