Nr. IW/14 Telefonische Auskunft Zu Fragen der rechtlichen Verbindlichkeit von Beihilfeleitlinien am Beispiel der Umweltteitlinien der Kommission. Gespråch 21.05.2014: Erläuterung der Rechtsnatur von Beihilfeleitlinien im Kontext des Art. 107 Abs. 3 AEUV als rechtlich nicht verbindliche Ermessenskonkretisierung der Kommission. Diese ist hieran aber selbst gebunden, so dass for Mitgliedstaaten und deren Beihilfevorhaben eine faktische Verbindlichkeit besteht. Eingegangen ferner auf die rechtlichen Grenzen der Ermessenskonkretisierung, insbesondere in Abgrenzung zu anderen EU-Politikbereichen und Kompetenzvorbehalten zugunsten der Mitgliedstaaten. Hingewiesen auf Ausarbeitung zu ähnlichen Thema (Nr. 60/14) und eine Zurverfügungstellung angeboten, die dankend angenommen wurde.