© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 106/14 Fragen zu den Möglichkeiten der EU-Mitgliedstaaten für ein Anbauverbot von gentechnisch veränderten Organismen Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 2 Fragen zu den Möglichkeiten der EU-Mitgliedstaaten für ein Anbauverbot von gentechnisch veränderten Organismen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 106/14 Abschluss der Arbeit: 20. Mai 2014 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Erste Fragestellung 4 1.1. Frage 4 1.2. Antwort 4 1.2.1. Hintergrund von Anbauverboten 4 1.2.2. Anbauverbot der Genmaissorte MON810 5 2. Zweite Fragestellung 6 2.1. Fragen 6 2.2. Antwort 6 3. Dritte Fragestellung 8 3.1. Frage 8 3.2. Antwort 8 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 4 1. Erste Fragestellung 1.1. Frage Auf welcher Grundlage wurde das deutsche Anbauverbot für MON810 ausgesprochen? 1.2. Antwort 1.2.1. Hintergrund von Anbauverboten Im Hinblick auf das Verbot des Inverkehrbringens im Sinne von § 3 Nr. 6 GenTG1 und insbesondere des kommerziellen Anbaus von GVO bestehen zwei Möglichkeiten, ein Inverkehrbringen bzw. einen Anbau bei erteilten Inverkehrbringungsgenehmigungen, zu untersagen. Gemäß § 26 Abs. 5 S. 2 und 3 GenTG ist die zuständige Landesbehörde verpflichtet, das Inverkehrbringen vorläufig zu untersagen, wenn das gem. § 16 GenTG für die Genehmigung des Inverkehrbringens zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Ruhen der Genehmigung angeordnet hat. Diese Pflicht der zuständigen Landesbehörde besteht bis zu einer Entscheidung des Rates oder der Kommission nach Art. 23 iVm Art. 30 Abs. 2 Richtlinie 2001/18/EG2. Ab dem Moment, in dem das zum Inverkehrbringen genehmigte Saatgut an Landwirte abgegeben wurde, endet die Zuständigkeit des BVL, und lediglich die nach Landesrecht mit der Aufsicht betraute Landesbehörde ist für Schutzmaßnahmen zuständig, wenn von dem Anbau des GVO Gefahren ausgehen. Rechtsgrundlage für Schutzmaßnahmen wäre in diesem Fall § 26 Abs. 1 S. 1 GenTG. Die dem BVL zukommende Entscheidung zur Erteilung einer Inverkehrsbringungsgenehmigung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GenTG oder deren Rücknahme oder Widerruf gem. §§ 48, 49 VwVfG, der Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 19 S. 1 und 3 GenTG oder die Anordnung des Ruhens der Inverkehrsbringungsgenehmigung nach § 20 Abs. 2 GenTG auch bei gleichgestellten ausländischen Genehmigungen (§ 14 Abs. 5 GenTG) bleibt hiervon unberührt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Anbauverbote nicht nur auf gentechnikrechtliche sondern auf naturschutzfachliche Belange gemäß §§ 34, 35 BNatSchG3 gestützt werden könnte, so- 1 Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 2 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0018&qid=1400101191292&from=DE. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 5 fern insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung eines sog. Natura-2000-Gebietes entsprechend der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegt.4 1.2.2. Anbauverbot der Genmaissorte MON810 Mit Inkrafttreten der neu gefassten Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG wurden bereits bestehende unbefristete Inverkehrbringensgenehmigungen einer nachträglichen Befristung unterworfen. Dementsprechend musste auch die 1998 erteilten Inverkehrsbringungsgenehmigung5 für MON810 nach Ablauf einer Übergangszeit erneuert werden. Nach der Reform des europäischen Gentechnikrechts wurde u.a. MON810 nach Art. 8 Abs. 1 a, 1 b bzw. Artikel 20 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 1829/20036 als bereits existierende, d.h. nach der Richtlinie 90/220/EWG bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gemeldet. MON810 genoss damit Bestandsschutz nach Art. 8 bzw. Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der im Jahr 1998 erteilten Genehmigung hatte Monsanto im April und Mai 2007 bei der Kommission die Erneuerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln sowie von Saatgut beantragt.7 Nach § 14 Abs. 5 GenTG wirkt damit der Bestandsschutz für MON810 und die daraus hergestellten Produkte auch in Deutschland solange fort, bis das Verfahren auf erneute Zulassung auf EU-Ebene abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf neue Beobachtungen von Auswirkungen freigesetzter GVO8 hatte das BVL im April 2007 eine vorübergehende Ruhensanordnung der Genehmigung für MON810 nach § 20 Abs. 2 GenTG als nationale Schutzklausel im Sinn des Art. 23 Richtlinie 2001/18/EG verfügt. Dies stand unter der auflösenden Bedingung, dass eine Abgabe von Saatgut zum Anbau erst (wieder) erfolgen darf, nachdem die Antragstellerin einen Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen i. S. von Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG vorgelegt hat. Dem unterwarf sich Monsanto und legte dem BVL im Dezember 2007 einen entsprechenden Beobachtungsplan vor, den Monsanto auch dem bei der Europäischen Kommission eingereichten Erneuerungsantrag beigefügt hatte. Daraufhin erließ das BVL im Dezember 2007 einen Bescheid, mit 4 Vgl. hierzu eingehend Ekard/Henning, Landesbehördliche Befugnisse im Spannungsfeld von Naturschutz- und Gentechnikrecht, UPR 2010, S. 419 ff. 5 Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 131/32, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31998D0294&rid=1. 6 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268/1, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003R1829&rid=3. 7 Zu dem Antrag auf Neuzulassung vgl. http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2705.pdf sowie http://www.transgen.de/pdf/zulassung/Mais/MON810_summary_application_renewal_feed_cult.pdf. 8 Vgl. hierzu www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/ZKBS/01_Allgemeine_Stellungnahmen_deutsch/04_ Pflanzen/MON810_Neubewertung_2009.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 6 dem sie der Antragstellerin gestattete, Saatgut der Maislinie MON 810 wieder in den Verkehr zu bringen. Mit Blick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich potenzieller Risiken für die Umwelt wies das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) das BVL mit Erlass vom 15.04.2009 an, von der Schutzklausel des § 20 Abs. 2 GenTG bis zu einer Entscheidung der Kommission oder des Rates gem. Art. 23 iVm Art. 30 Abs. 2 Richtlinie 2001/18/EG erneut Gebrauch zu machen. Daraufhin erließ das BVL unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung am 17.04.2009 einen Bescheid, mit dem sie das Ruhen der am 03.08.1998 erteilten Inverkehrbringensgenehmigung bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union nach Art. 23 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG anordnete, längstens jedoch bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates über die Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln sowie von Saatgut der Maissorte MON 810, wobei sie die Ruhensanordnung auf den Maisanbau beschränkte.9 2. Zweite Fragestellung 2.1. Fragen Gibt es in der EU Anbauverbote, die im Rahmen des Komitologieverfahrens ausgesprochen werden ? Welche Wirkungen entfaltet ein Anbauverbot mit Blick auf den Zeitraum der Gültigkeit einer Genehmigung? 2.2. Antwort In der EU besteht mit der Richtlinie 2001/18/EG über die Freisetzung von GVO und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ein harmonisiertes System der Zulassung von GVO für das Territorium der EU-Mitgliedstaaten.10 Dementsprechend kann der Anbau von GVO nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieses GVO u.a. nach Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind.11 Anbauverbote nach erfolgter Zulassung obliegen 9 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen 13 ME 76/09, http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/gentechnik/20090602_genetchnik_mon810_beschluss_ovg_niede rsachsen.pdf. 10 Vgl. hierzu beispielsweise den Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, ABl. L 302/47, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0650&rid=1; für die genehmigten und anhängigen Zulassungsverfahren insgesamt die Übersicht der Europäischen Kommission, online abrufbar unter http://gmoinfo.jrc.ec.europa.eu/gmc_browse.aspx sowie die Begründung in dem Vorschlag der Kommission vom 13. Juli 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, KOM(2010) 375 endg., S. 2, online abrufbar unter http://new.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1393861282794&uri=CELEX:52010PC0375 11 Vgl. EuGH, Rs. C-36/11 (Pioneer Hi Bred). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 7 hingegen grundsätzlich den Mitgliedstaaten auf Grundlage mitgliedstaatlicher Schutzklauseln, welche wiederum auf der Umsetzung insbesondere der Art. 23 und 26a Richtlinie 2001/18/EG bzw. der Anwendung des Art. 34 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beruhen.12 Sofern sie nicht auf solchen Tatsachen beruhen, die eine Rücknahme der erteilten Genehmigung rechtfertigen könnten (vgl. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2001/18/EG), beeinflussen Anbauverbote nicht die Dauer der beispielsweise gem. Art. 15 Abs. 4 Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung. Art. 34 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 regelt diesbezüglich, dass Maßnahmen nach Art. 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/200213 getroffen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ein zugelassener GVO wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder Umwelt darstellt. Nach diesen Vorschriften hat zunächst die Kommission die Möglichkeit, im Rahmen des Regelungsverfahrens gemäß Art. 5 Komitologie-Beschluss Schutzmaßnahmen zu treffen (Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Nur wenn die Kommission nicht nach Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 tätig wird, können die Mitgliedstaaten vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen und die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unterrichten (Art. 54 Verordnung (EG) Nr. 178/2002).14 Innerhalb von 10 Arbeitstagen befasst die Kommission dann im Rahmen des Regelungsverfahrens gemäß Art. 5 Komitologie-Beschluss den zuständigen Ausschuss mit der Frage nach Verlängerung der nationalen Sofortmaßnahmen bzw. mit deren Änderung oder Aufhebung. Die vorläufigen nationalen Maßnahmen dürfen nur so lange beibehalten werden, bis die Union Maßnahmen erlassen hat. In der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG finden sich in Art. 23 und in Art. 26a Regelungen für Schutzmaßnahmen. Nach Art. 23 Richtlinie 2001/18/EG kann ein Mitgliedstaat den Einsatz und/oder Verkauf von GVO in einem Hoheitsgebiet einschränken oder verbieten, wenn er aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse Grund zu der Annahme hat, dass der zugelassene GVO eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt darstellt. Der Mitgliedstaat muss solche Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission anzeigen, so dass innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung über das Verbot oder die Beschränkung im Regelungsverfahren gemäß Art. 5, 7 und 8 Komitologie- Beschluss15 herbeigeführt werden kann (Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2001/18/EG). 12 Für einen Überblick über die nationalen Anbauverbote von MON810 bis zum Jahr 2012 auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG vgl. Satish, Nationale Umsetzungsspielräume beim Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO), 2012, S. 124 ff. 13 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31/1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. L 188/1, konsolidierte Fassung online abrufbar unter http://new.eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/?qid=1394018742366&uri=CELEX:02002R0178-20090807. 14 EuGH, verb. Rs. C-58/10 bis C-68/10 (Monsanto SAS u. a.), Rn. 79. 15 Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184/23, online abrufbar unter http://new.eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1393844719539&uri=CELEX:31999D0468. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 8 Danach wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (Art. 5 Abs. 1). Gemäß Art. 5 Abs. 2 unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist und entsprechend der für Entscheidungen des Rates geforderten Mehrheiten ab. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, erlässt die Kommission diese Maßnahmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen hingegen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament. Der Rat kann innerhalb der im Basisrechtsakt festzulegenden Frist (hier drei Monate, vgl. Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 Freisetzungsrichtlinie ) mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat er sich innerhalb dieser Frist gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Sie kann ihn dann dem Rat erneut oder in geänderter Fassung vorlegen. Hat der Rat nach Ablauf der Frist jedoch weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen. Das Europäische Parlament kann nach Art. 5 Abs. 4 einen Standpunkt beschließen und den Rat darüber unterrichten, wenn es der Auffassung ist, dass der Kommissionsvorschlag über die im Basisrechtsakt geregelten Durchführungsbefugnisse hinausgeht (Art. 5 Abs. 4, 8 Komitologie- Beschluss). Soweit ersichtlich hat die Kommission von den vorgenannten Verfahren nur im Hinblick auf lebensmittelrechtliche Aspekte,16 nicht aber betreffend Anbauverbote Gebrauch gemacht, und die bestehenden Anbauverbote von zugelassenen GVO beruhen auf mitgliedstaatlichen Schutzmaßnahmen . 3. Dritte Fragestellung 3.1. Frage In welchen gerichtlichen Verfahren in Deutschland war das Inverkehrbringen und der Anbau von GVO Streitgegenstand? 3.2. Antwort Fragen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und den Anbau von GVO waren Gegenstand insbesondere folgender Gerichtsverfahren in Deutschland, die im Folgenden unter Angabe der Handlungsgrundlage im GenTG aufgeführt werden.17 16 Vgl. beispielhaft den Durchführungsbeschluss 2013/287/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China, ABl. 162/10, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0287&qid=1400601106409&from=DE. 17 Alle Entscheidungen sind im Intranet abrufbar unter juris. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 106/14 Seite 9 - Zu §§ 3 Nr. 2, 3, 5 und 6, 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und 5 GenTG: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 07. November 2007, Aktenzeichen 1 B 33/07 , anschließend: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Februar 2008, Aktenzeichen 3 MB 51/07. - Zu § 26 Abs. 2 GenTG: Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2009, Aktenzeichen 2 B 111/09, anschließend: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen 13 ME 76/09 - Zu §§ 3 Nr. 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 GenTG: Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen 5 K 1402/07.KS anschließend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2011, Aktenzeichen 6 A 400/10, anschließend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Februar 2012, Aktenzeichen 7 C 8/11 - Zu §§ 16b Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 1 Nr. 1 und 2 GenTG: Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2008, Aktenzeichen 7 K 07.276, Au 7 K 07.276, anschließend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2009, Aktenzeichen 22 BV 08.1968, anschließend: EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Rs. C-442/09 (Bablok), Slg. 2011, I-7419, anschließend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. März 2012, Aktenzeichen 22 BV 11.2175, anschließend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2013, Aktenzeichen 7 C 13/12. - Zu § 26 Abs. 4 S. 1 GenTG: Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen 11 A 4827/07 anschließend: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 2014, Aktenzeichen 13 LC 101/12 - Zu §§ 3 Nr. 3 und 5, 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 GenTG: Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20. Juli 2009, Aktenzeichen 1 A 373/07, anschließend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012, Aktenzeichen 2 L 158/09 - Fachbereich Europa -