PE 6- 3000 - 096/20 (11. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stel len eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichti gte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich Europa ist um die Prüfung gebeten worden, ob nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) die Kompetenz der zuständigen Behörden auf das Gebiet innerhalb des eigenen Landes beschränkt ist und ob es im Rahmen dieser Verordnung rechtlich zulässig ist, in Deutschland eine Behörde einzurichten, die – in Kooperation mit dem jeweiligen Nachbarstaat – grenzübergreifende Nachtzugverbindungen plant. Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 ist der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die Gewährleistung der Erbringung von (Verkehrs-)Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die beihilfenrechtlich zulässige Gewährung von Vorteilen und die damit zusammenhängende Vergabe öffentlicher (Verkehrs-)Dienstleistungsaufträge. Die Kompetenz der zuständigen (nationalen) Behörden beschränkt sich naturgemäß auf das Gebiet des eigenen Landes. Dieses Ergebnis folgt auch aus einem Umkehrschluss aus der Begriffsbestimmung der „zuständigen örtlichen Behörde“ in Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Eine solche ist nämlich „jede zuständige Behörde, deren geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt“ (Hervorhebungen durch die Verfasserin ). Gemäß Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 meint „zuständige Behörde jede Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung“. Die Verordnung selbst sieht an dieser Stelle die Möglichkeit einer Zusammenarbeit von Behörden mehrerer Mitgliedstaaten vor. Danach dürfte es zulässig sein – z.B. aufgrund von bilateralen Vereinbarungen – eine (gemeinsame ) Behörde (auch mit Sitz in Deutschland) mit der Befugnis auszustatten, grenzübergreifende Nachtzugverbindungen zu planen. Selbstredend sind von dieser Behörde dabei dann sämtliche Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beachten. - Fachbereich Europa - Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Einzelfragen zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Kurzinformation Fachbereich PE 6 (Europa) Fachbereich Europa Seite 2 Kurzinformation Fachbereich PE 6 (Europa) Fachbereich Europa Seite 3