© 2015 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 96/15 Geltung von primärrechtlichen Regelungen der Wirtschafts- und Währungsunion für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 2 Geltung von primärrechtlichen Regelungen der Wirtschafts- und Währungsunion für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Großbritannien und Nordirland Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 96/15 Abschluss der Arbeit: 21. August 2015 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Opt-out des Vereinigten Königreichs 4 3. Für das Vereinigte Königreich geltende Bestimmungen des Primärrechts für die Wirtschafts- und Währungsunion 5 3.1. Bestimmungen betreffend die Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt 5 3.2. Bestimmungen betreffend die Wirtschaftsunion 5 3.2.1. Koordinierung der Wirtschaftspolitik 5 3.2.2. Verfahren bei einem übermäßigen Defizit 5 3.2.3. Weitere Bestimmungen 6 3.3. Bestimmungen des AEUV betreffend die Währungsunion 6 3.3.1. Vorschriften des AEUV ohne Geltung für das Vereinigte Königreich 6 3.3.2. Bestimmungen des AEUV mit Anwendung auf das Vereinigte Königreich 7 3.4. Bestimmungen der ESZB-Satzung 8 3.4.1. Vorschriften der ESZB-Satzung ohne Geltung für das Vereinigte Königreich 8 3.4.2. Bestimmungen der ESZB-Satzung mit Anwendung auf das Vereinigte Königreich 9 3.5. Stimmrechte 10 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 4 1. Fragestellung Im Zuge der Errichtung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) durch den Vertrag von Maastricht wurde dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: UK bzw. Großbritannien) ein sogenanntes Opt-out zugestanden, das auch die Einführung des Euro gemäß Art. 140 AEUV umfasst. Diese Ausarbeitung geht darauf ein, welche primärrechtlichen Regelungen der WWU trotz des Opt-outs für Großbritannien gelten. 2. Opt-out des Vereinigten Königreichs Im Rahmen der Verhandlungen des Vertrags von Maastricht lehnte Großbritannien die Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion von Anfang an politisch ab. Um gleichwohl die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion zu ermöglichen und nicht an der Vetoposition Großbritanniens im Rahmen der notwendigen Vertragsänderung scheitern zu lassen, wurde Großbritannien primärrechtlich ein Opt-out zuerkannt.1 Dieses Opt-out wurde im Jahr 1992 im Protokoll2 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland (im Folgenden: Protokoll) primärrechtlich verankert. Die Regelungen des Protokolls sehen vor, dass das Vereinigte Königreich weitreichenden Ausnahmen von den Vorschriften des Titels VIII des AEUV unterliegt und nur dann verpflichtet ist, den Euro einzuführen, wenn es dem Rat ausdrücklich eine entsprechende Entscheidung mitteilt und die Bedingungen erfüllt, die für die Einführung des Euros notwendigen Voraussetzungen erfüllt (Nr. 1 und 9 Protokoll). Solange dies nicht geschieht, finden für Großbritannien nur einzelne Bestimmungen der WWU Anwendung. Der durch das Protokoll geregelte Status Großbritanniens in der WWU ist zu unterscheiden von dem eines Mitgliedstaates mit Ausnahmeregelung gemäß Art. 139 AEUV und Großbritannien verbleibt im Wesentlichen auf der zweiten Stufe der WWU.3 Dementsprechend treten für Großbritannien neben die für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung in Art. 139 Abs. 2 AEUV vorgesehenen, im Protokoll konstitutiv wiederholten Vorschriften weitergehende Ausnahmen nach den Nr. 4, 5 und 10 des Protokolls. 1 Für die entsprechenden Sonderregelungen Dänemarks vgl. 2 Protokoll vom 7. Februar 1992 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. C 191/87, zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 5 Buchst. d, Abs. 6 Buchst. d, Abs. 16 Protokoll Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, ABl. Nr. C 306/165. 3 Eingehend zum Satus Großbritanniens vgl. Beutel, Differenzierte Integration in der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion, 2006, S. 306 ff. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 5 Bislang hat Großbritannien nicht mitgeteilt, dass es den Euro einführen möchte. Im Gegenteil hat die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 19964 und am 30. Oktober 19975 notifiziert, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der WWU teilzunehmen. 3. Für das Vereinigte Königreich geltende Bestimmungen des Primärrechts für die Wirtschafts - und Währungsunion 3.1. Bestimmungen betreffend die Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt Im Rahmen der politikbereichsübergreifenden Bestimmungen betreffend die Grundsätze der WWU und ihre institutionelle Ausgestaltung finden die Vorschriften über die Grundsätze der europäischen Wirtschaftsverfassung (Art. 119 Abs. 2 AEUV) keine Anwendung auf Großbritannien. 3.2. Bestimmungen betreffend die Wirtschaftsunion 3.2.1. Koordinierung der Wirtschaftspolitik Die vom Rat auf Empfehlung der Kommission im Entwurf erstellten, vom Europäischen Rat im Rahmen einer Schlussfolgerung erörterten und schließlich vom Rat auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedeten Empfehlung für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten (Art. 121 Abs. 2 AEUV) gilt hinsichtlich der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile nicht für das Vereinigte Königreich (Nr. 4 S. 2 Protokoll). Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England (Nr. 4 S. 3 Protokoll). 3.2.2. Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Großbritannien ist nicht dazu verpflichtet, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden (Art. 126 Abs. 1 AEUV), sondern muss sich lediglich darum bemühen, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden (Nr. 5 S. 1 Protokoll). Vor diesem Hintergrund findet das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf Großbritannien nur insoweit Anwendung, dass der Rat beim Bestehen eines übermäßigen Defizits zwar eine Empfehlung an Großbritannien richten kann. Für den Fall, dass Großbritannien den Empfehlungen des Rates nicht Folge leistet, kann der Rat jedoch nicht gem. Art. 126 Abs. 9 AEUV beschließen, das Vereinigte Königreich mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung des Haushalts erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Ebenso wenig kann der 4 Vgl. den 3. Erwägungsgrund der Entscheidung 96/736/EG des Rates vom 13. Dezember 1996 nach Artikel 109j Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, ABl. L 335/48, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31996D0736&qid=1438776221499&from=DE. 5 Vgl. den 5. Erwägungsgrund der Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags, ABl. L 139/30, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31998D0317&qid=1438777149333&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 6 Rat gemäß Art. 126 Abs. 11 AEUV beschließen, Sanktionen gegen Großbritannien zu verhängen oder gegebenenfalls zu verschärfen. 3.2.3. Weitere Bestimmungen Für Großbritannien gilt das in Art. 123 AEUV verankerte Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung nicht uneingeschränkt. Zwar bleibt dieses Verbot grundsätzlich auch auf Großbritannien anwendbar. Das Protokoll enthält jedoch diesbezüglich insoweit eine Ausnahme, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei der Bank of England unbeschadet des Art. 123 AEUV und des Art. 21.1 ESZB-Satzung beibehalten kann, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht den Euro einführt.6 3.3. Bestimmungen des AEUV betreffend die Währungsunion 3.3.1. Vorschriften des AEUV ohne Geltung für das Vereinigte Königreich Die Vorschriften über die Währungspolitik der Union (Titel VIII, Kapitel 2 AEUV) finden nur in begrenztem Umfang Anwendung auf das Vereinigte Königreich. Aufgrund des Protokolls gelten die folgenden Vorschriften nicht für das Vereinigte Königreich: über die Aufgaben und Ziele des ESZB gem. Art. 127 Abs. 1 bis 5 AEUV einschließlich des Primärziels der Gewährleistung von Preisstabilität, die Festlegung und Durchführung der Geldpolitik der Union, die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme sowie die Förderung der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems , über die Ausgabe von Banknoten oder Münzen (Art. 128 AEUV), über die Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken (Art. 130 AEUV), eine diesbezügliche Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten (Art. 131 AEUV), die Befugnis der EZB zum Erlass von Rechtsakten (Art. 132 AEUV) insbesondere betreffend den Euro (Art. 133 AEUV), die Befugnis des Rates zum Erlass von gemeinsamen Standpunkten zu Fragen von besonderer Bedeutung für die WWU sowie im Hinblick auf eine einheitliche Vertretung bei internationalen Einrichtungen und Konferenzen (Art. 138 AEUV), die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung zur unwiderruflichen Festlegung des Wechselkurses beim Übergang in die dritte Stufe der Währungsunion (Art. 140 Abs. 3 AEUV), die Befugnis des Rates zur Festlegung von Wechselkursen nach außen und zum Abschluss entsprechender internationaler Vereinbarungen (Art. 219 AEUV), Art. 283 AEUV betreffend die Organstruktur des EZB-Rates, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und weiterer Mitglieder des EZB-Direktoriums gemäß Art. 283 Abs. 2 lit. b) AEUV. 6 Vgl. dementsprechend auch den 5. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABl. L 332/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31993R3603&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 7 3.3.2. Bestimmungen des AEUV mit Anwendung auf das Vereinigte Königreich Vor dem Hintergrund der ausdrücklich ausgeschlossenen Geltung der vorstehenden Bestimmungen betreffend die Währungspolitik der Union (Kapitel 2), die besonderen Bestimmungen für die Euro-Mitgliedstaaten (Kapitel 4), die Übergangsbestimmungen (Kapitel 5) sowie internationale Übereinkünfte (Titel V.) finden die folgenden Bestimmungen ggf. mit Modifikationen auf das Vereinigte Königreich Anwendung: Art. 127 Abs. 6 AEUV, wonach der Rat einstimmig besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen auf die EZB übertragen kann, Art. 129 AEUV im Hinblick auf die Struktur und die Satzung des ESZB, Art. 134 AEUV betreffend den Wirtschafts- und Finanzausschuss mit der Maßgabe, dass Art. 134 Abs. 4 AEUV auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung, Art. 135 AEUV unter Ausschluss von Fragen betreffend die Art. 138, 140 Abs. 3 und 219 AEUV, Art. 139 AEUV mit der Maßgabe, dass das Stimmrecht Großbritanniens in den oben unter 3.2.1.1. genannten Bestimmungen sowie in den in Art. 139 Abs. 4 UAbs. 1 AEUV genannten Fällen ausgesetzt wird für die Bestimmung der qualifizierten Mehrheit der übrigen Mitglieder im Rat Art. 139 Abs. 4 UAbs. 2 AEUV Anwendung findet, Art. 140 Abs. 1 und 2 AEUV betreffend die Konvergenzkontrolle mit der Maßgabe, dass Großbritannien kein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung und bis zu einer entsprechenden Notifizierung nicht verpflichtet ist, den Euro einzuführen, Art. 141 Abs. 1 AEUV betreffend den erweiterten EZB-Rat iVm Art. 43 bis 47 ESZB-Satzung mit der Maßgabe, dass Großbritannien wie ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung behandelt wird, unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt sowie mit den Modifikationen gemäß Nr. 8 Protokoll, dass (1) Bezugnahmen in Art. 43 ESZB-Satzung auf die Aufgaben der EZB und des EWI auch die Aufgaben einschließen , die im Fall einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht den Euro einzuführen, nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen; (2) zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 46 ESZB-Satzung berät die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend der Einführung des Euro durch das Vereinigte Königreich (Nr. 9 lit. a und c Protokoll) und wirkt an deren Ausarbeitung mit; (3) die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB- Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten , für die eine Ausnahmeregelung gilt, dass sie unabhängig davon gelten, ob es Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung gibt sowie Art. 142 AEUV betreffend die Wechselkurspolitik mit der Maßgabe, dass die Bestimmung so Anwendung findet, als gelte für das Vereinigte Königreich eine Ausnahmeregelung, Art. 143 AEUV betreffend Zahlungsbilanzschwierigkeiten, Art. 144 AEUV betreffend plötzlichen Zahlungsbilanzkrisen und Schutzmaßnahmen, Art. 282 AEUV betreffend die EZB und das ESZB mit Ausnahme von Abs. 2 S. 2 und Abs. 5, Art. 284 AEUV betreffend die Teilnahmerechte und den Jahresbericht der EZB. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 8 3.4. Bestimmungen der ESZB-Satzung Im Protokoll wird die Geltung der Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB (ESZB-Satzung) für das Vereinigte Königreich weitgehend eingeschränkt. Hierzu zählen einerseits die auch für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung nach Maßgabe der Art. 139 Abs. 3 AEUV iVm Art. 42 ESZB-Satzung unanwendbaren Vorschriften. Andererseits gelten diejenigen Vorschriften der ESZB-Satzung nicht, die für Großbritannien über den Umfang des Art. 139 Abs. 2 AEUV hinausgehend durch das Protokoll in ihrer Anwendung ausgeschlossene Vorschrift des AEUV wiederholen. 3.4.1. Vorschriften der ESZB-Satzung ohne Geltung für das Vereinigte Königreich Aufgrund des Protokolls gelten die folgenden Vorschriften nicht für das Vereinigte Königreich, und die Bezugnahmen auf die Union oder die Mitgliedstaaten, die in den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen enthalten sind, betreffen nicht das Vereinigte Königreich; Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England: Art. 3 ESZB-Satzung betreffend die Aufgaben des ESZB gemäß Art. 127 Abs. 2, 3 und 5 AEUV, Art. 4 ESZB-Satzung betreffen die beratenden Funktionen der EZB gemäß Art. 127 Abs. 4 AEUV, Art. 6 ESZB-Satzung betreffend die internationale Zusammenarbeit im Bereich der dem ESZB übertragenen Aufgaben, Art. 7 ESZB-Satzung betreffend die Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken gemäß Art. 130 AEUV, Art. 9.2 ESZB-Satzung betreffend die Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 127 Abs. 2, 3 und 5 AEUV durch die EZB, Art. 10.1. ESZB-Satzung betreffend den EZB-Rat gemäß Art. 283 Abs. 1 AEUV, Art. 10.3. ESZB-Satzung betreffend die Gewichtung der Beschlüsse im EZB-Rat, die Bezugnahme auf das „gezeichnete Kapital der EZB“ betrifft nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital, Art. 11.2. ESZB-Satzung betreffend die Beteiligung an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und weiterer Mitglieder des EZB-Direktoriums gemäß Art. 283 Abs. 2 lit. b) AEUV, Art. 12.1 ESZB-Satzung betreffend die Beschlüsse im EZB-Rat, Art. 14 ESZB-Satzung betreffend die nationalen Zentralbanken gemäß Art. 131 AEUV, Art. 16 ESZB-Satzung betreffend die Ausgabe von Banknoten gemäß Art. 128 AEUV, Art. 18 ESZB-Satzung betreffend die Offenmarkt und Kreditgeschäfte der EZB und der nationalen Zentralbanken, Art. 19 ESZB-Satzung betreffend die Festlegung einer Mindestreservepflicht für in den Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute, Art. 20 ESZB-Satzung betreffend sonstige geldpolitische Instrumente, Art. 22 ESZB-Satzung betreffend die Verrechnungs- und Zahlungssysteme, Art. 23 ESZB-Satzung betreffend die Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen, Art. 26 ESZB-Satzung betreffend die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken , Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 9 Art. 27 ESZB-Satzung betreffend die Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken, Art. 30 ESZB-Satzung betreffend die Übertragung von Währungsreserven auf die EZB, wobei die Bezugnahme auf das „gezeichnete Kapital der EZB“ nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital betrifft, Art. 31 ESZB-Satzung betreffend die Währungsreserven der nationalen Zentralbanken, Art. 32 ESZB-Satzung betreffend die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken, Art. 33 ESZB-Satzung betreffend die Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB, Art. 34 ESZB-Satzung betreffend die von der EZB zu erlassenden Rechtsakte gemäß Art. 132 AEUV, Art. 49 ESZB-Satzung betreffend den Umtausch von auf Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Banknoten. 3.4.2. Bestimmungen der ESZB-Satzung mit Anwendung auf das Vereinigte Königreich Vor dem Hintergrund der ausdrücklich ausgeschlossenen Geltung der vorstehenden Bestimmungen finden die folgenden Bestimmungen der ESZB-Satzung auf das Vereinigte Königreich Anwendung : Art. 1 ESZB-Satzung betreffend das ESZB gemäß Art. 282 Abs. 1 AEUV, Art. 2 ESZB-Satzung betreffend die Ziele des ESZB mit der Maßgabe, dass die Ziele gemäß Art. 119 Abs. 2, 127 Abs. 1 und 282 Abs. 2 S. 2 AEUV keine Anwendung auf Großbritannien finden, Art. 5 ESZB-Satzung betreffend die Erhebung statistischer Daten, Art. 8 ESZB-Satzung betreffend die Leitung des ESZB durch die Beschlussorgane der EZB, Art. 9.1. ESZB-Satzung betreffend die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der EZB, Art. 9.2. ESZB-Satzung betreffend die Beschlussorgane der EZB gemäß Art. 129 Abs. 3 AEUV, Art. 10.2. ESZB-Satzung betreffend die Stimmgewichtung der Mitglieder der EZB-Rates, Art. 10.4. und 10.5. ESZB-Satzung betreffend den Zusammentritt und die Vertraulichkeit von EZB-Ratssitzungen, Art. 11.1. ESZB-Satzung betreffend das Direktorium der EZB gemäß Art. 283 Abs. 2 lit. e) AEUV, Art. 11.3. bis 11.7. ESZB-Satzung betreffend weitere Bestimmungen über das EZB-Direktorium , Art. 12.2. bis 12.5. ESZB-Satzung betreffend die Aufgaben des EZB-Rates, Art. 13 ESZB-Satzung betreffend den EZB-Präsidenten, Art. 15 ESZB-Satzung betreffend die Berichtspflichten der EZB, Art. 17 ESZB-Satzung betreffend die Eröffnung von Konten bei der EZB, Art. 21 ESZB-Satzung betreffend Geschäfte mit öffentlichen Stellen gemäß Art. 123 AEUV mit der Maßgabe gemäß Nr. 10 Protokoll, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei der Bank of England unbeschadet des Art. 123 AEUV Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 96/15 Seite 10 und des Art. 21.1 ESZB-Satzung beibehalten kann, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht den Euro einführt.7 Art. 25 ESZB-Satzung betreffend die Aufsicht über Kreditinstitute durch die EZB gemäß Art. 127 Abs. 6 AEUV, Art. 28 ESZB-Satzung betreffend das Kapital der EZB, Art. 29 ESZB-Satzung betreffend den Schlüssel für die Kapitalzeichnung, Art. 35 ESZB-Satzung betreffend die gerichtliche Kontrolle von Handlungen oder Unterlassungen der EZB und die damit verbundenen Angelegenheiten, Art. 36 ESZB-Satzung betreffend das Personal der EZB, Art. 37 ESZB-Satzung betreffend Geheimhaltungsvorschriften, Art. 38 ESZB-Satzung betreffend die Unterschriftsberechtigten, Art. 39 ESZB-Satzung betreffend Vorrechte und Befreiungen der EZB, Art. 40 ESZB-Satzung betreffend das Vereinfachte Verfahren zur Änderung bestimmter Vorschriften der ESZB-Satzung, Art. 41 ESZB-Satzung betreffend ergänzende Rechtsvorschriften, Art. 42 ESZB-Satzung betreffend allgemeine Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf die aus der ESZB-Satzung folgenden Rechte und Pflichten für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung , Art. 43 ESZB-Satzung betreffend vorübergehende Aufgaben der EZB, Art. 44 ESZB-Satzung betreffend den erweiterten EZB-Rat, Art. 45 ESZB-Satzung betreffend die Geschäftsordnung des erweiterten EZB-Rates, Art. 46 ESZB-Satzung betreffend die Verantwortlichkeiten des erweiterten EZB-Rates, Art. 47 ESZB-Satzung betreffend die Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB, Art. 48 ESZB-Satzung betreffend die zurückgestellten Einzahlungen von Kapital, Reserven und Rückstellungen der EZB mit der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich weder ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung ist und dementsprechend keine Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich aufgehoben werden kann, Art. 50 ESZB-Satzung betreffend die Anwendbarkeit der Übergabebestimmungen 3.5. Stimmrechte Ergänzend ist anzumerken, dass das Stimmrecht Großbritanniens in Bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, und in den in Art. 139 Abs. 4 UAbs. 1 AEUV genannten Fällen ausgesetzt wird und mit Blick auf die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitgliedstaaten im Rat Art. 139 Abs. 4 UAbs. 2 AEUV Anwendung findet (Nr. 6 S. 1 Protokoll). Zudem ist das Vereinigte Königreich ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB gemäß Art. 283 Abs. 2 lit. b) AEUV zu beteiligen (Nr. 6 S. 2 Protokoll). 7 Vgl. dementsprechend auch den 5. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABl. L 332/1, abrufbar unter http://eur-lex.europa .eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31993R3603&from=DE.