© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 92/14 Unionsrechtliche Regelungen zu Heimtiertransporten Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 2 Unionsrechtliche Regelungen zu Heimtiertransporten Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 92/14 Abschluss der Arbeit: 30. April 2014 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Welche EU-Regelungen gibt es bezüglich der grenzüberschreitenden Transporte von Heimtieren? 4 2. Welche Forderungen bestehen im Hinblick auf eine Novellierung der bestehenden unionsrechtlichen Regelungen? 7 3. Beabsichtigt die Kommission neue Regelungen für den Transport von Heimtieren? 9 4. Wie kann die Problematik der illegalen Tiertransporte unionsrechtlich geregelt werden? 9 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 4 1. Welche EU-Regelungen gibt es bezüglich der grenzüberschreitenden Transporte von Heimtieren ? Spezielle, den Transportvorgang von Tieren betreffende Vorschriften bestehen auf Ebene der Europäischen Union (EU) im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/20051 nur für Transport von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Für den grenzüberschreitenden Transport von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken bestehen auf EU-Ebene nur gesundheitliche und tierseuchenrechtliche Vorschriften, um die mit diesem Transport einhergehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder zu minimieren. Die zentralen Regelungen hierfür finden sich ab dem 29. Dezember 2014 in der Verordnung (EU) Nr. 576/20132. Sie enthält die Festlegung einer Positivliste der Tierarten, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollen, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Dementsprechend findet die Verordnung gem. Anhang I Anwendung auf Hunde, Katzen und Frettchen sowie auf wirbellose Tiere, zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere3, Amphibien, Reptilien, Vögel4 sowie Hasentiere5. Im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich trifft die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eine klare Unterscheidung zwischen Tieren, die zu Handelszwecken und die zu anderen Zwecken verbracht werden. Mit den Vorschriften über Kennzeichnungs- und Impfpflichten, die Gültigkeit von Tollwutimpfungen sowie Begleitpapiere werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Heimtiere zu anderen als zu Handelszwecken verbracht werden dürfen. Zudem enthält die Verordnung, konkretisiert durch 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&qid=1398690207309&from=DE. 2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. L 178/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0576&qid=1398687470607&from=DE. 3 Art. 3 lit. k Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten , ABl. L 328/14, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006L0088-20121115&qid=1398785726860&from=DE. 4 Art. 2 Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. 343/74, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0158-20120201&qid=1398785581909&from=DE; vgl. hierzu auch die Entscheidung 2007/25 EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, ABl. L 8/29, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007D0025&from=DE. 5 Anhang I Nr. 1.4 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139/55, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0853- 20130906&qid=1398785371884&from=DE. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 5 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20136 , Bedingungen für die Ausstellung von Heimtierausweisen sowie Vorgaben zu, deren Inhalt, Gültigkeit und Format. Der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU7 konkretisiert die Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer und enthält Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr. Es wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, in dringlichen Fällen und unter Anordnung einer zeitlich befristeten Quarantäne unter amtlicher Aufsicht die direkte Einreise von Heimtieren zu erlauben, die nicht die Bedingungen der Verordnung erfüllen. Zudem kann die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgesetzten Bedingungen fortgesetzt werden. Schließlich wird die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen. Mit ihrem Inkrafttreten zum 29. Dezember 2014 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 im Wesentlichen die Vorgängerregelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/20038 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren. Jedoch bleiben bis zum Inkrafttreten der gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte der Anhang II Teil B Abschnitt 2 sowie Teil C Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Kraft. Gleiches gilt für die Verordnung (EU) Nr. 388/20109 hinsichtlich der Höchstzahl der zu anderen als zu Handelszwecken zu verbringenden Heimtiere sowie die nach den Mustern der Entscheidung 2003/803/EG10 sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU11 bereits erteilten Ausweise 6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken , zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178/109, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0577&qid=1398787716325&from=DE. 7 Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, ABl. L 281/20, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0519&qid=1398686453599&from=DE. 8 Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02003R0998-20120210&qid=1398784612635&from=DE. 9 Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können, ABl. L 114/3, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R0388&qid=1398788075747&from=DE, mit Wirkung zum 29. Dezember 2014 aufgehoben durch Verordnung (EU) Nr. 31/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 388/2010, ABl. L 10/9, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0031&qid=1398788704072&from=DE. 10 Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, ABl. L 312/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003D0803&qid=1398786910308&from=DE. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 6 bzw. Gesundheitsbescheinigungen. Zudem lässt die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/201112, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/9713 sowie der Verordnung (EU) Nr. 206/201014 unberührt. Ergänzend müssen insbesondere bei einer Verbringung einer Anzahl von mehr als fünf Heimtieren innerhalb der EU zu anderen als Handelszwecken gemäß Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zusätzlich die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG15 für die betreffenden Arten Beachtung finden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, 11 Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union, ABl. L 343/65, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011D0874-20120101&qid=1398698269251&from=DE, aufgehoben durch den Durchführungsbeschluss 2013/520/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU, ABl. L 281/27, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0520&qid=1398787926551&from=DE. 12 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis- Infektionen bei Hunden, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1152&qid=1398784806185&from=DE. 13 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61/1, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20130810&qid=1398786750590&from=DE. 14 Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, ABl. L 73/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02010R0206- 20131115&qid=1398697573502&from=DE. 15 Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268/54, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01992L0065-20130718&from=DE, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union, ABl. L 178/107, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0031&from=DE sowie den Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben sowie für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren, ABl. L 50/51, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0112&qid=1398681835040&from=DE. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 7 dass bei diesen Tieren gegebenenfalls Veterinärkontrollen nach den Richtlinien 90/425/EWG16 oder 91/496/EWG17 durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können an bestimmten Grenzübergangsstellen18 entsprechend den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/200419 systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vornehmen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden. 2. Welche Forderungen bestehen im Hinblick auf eine Novellierung der bestehenden unionsrechtlichen Regelungen? Die Europäische Kommission hat am 15. Februar 2012 eine Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 vorgelegt,20 die auf einer Bewertung der EU Tierschutzpolitik beruht 21 und an den Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das 16 Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. L 268/54, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01990L0425-20021119&qid=1398784860544&from=DE. 17 Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268/56, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01991L0496-20080903&qid=1398785015823&from=DE. 18 Vgl. den Durchführungsbeschluss 2014/187/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 (Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES) hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0187&qid=1398681481873&from=DE sowie für Deutschland die Liste der Grenzübergangsstellen in Deutschland nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, online abrufbar unter www.ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/entry_de.pdf. 19 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165/1, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0882-20130701&qid=1398786312894&from=DE. 20 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015, KOM(2012) 6 endg/2, online abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/actionplan/docs/aw_strategy_19012012_de.pdf; vgl. hierzu Commission Staff Working Paper, Impact Assessment Accompanying the document Communication from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee on the European Union Strategy for the Protection and Welfare of Animals 2012-2015, KOM(2012) 6 endg/2, SEC(2012) 55 final, online abrufbar unter www.ec.europa.eu/food/animal/welfare/actionplan/docs/summary_impact_assesment_19012012_de.pdf. 21 Europäische Kommission, DG SANCO, Evaluation of the EU Policy on Animal Welfare and Possible Policy Options for the Future, online abrufbar unter www.ec.europa.eu/food/animal/welfare/actionplan/3%20Final%20Report%20- %20EUPAW%20Evaluation.pdf. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 8 Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 anknüpft.22 Die Strategie wurde vom Rat am 18. Juni 2012 angenommen.23 Im Hinblick auf die Strategie hat das Europäische Parlament am 4. Juli 2012 in der Entschließung zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-201524 darauf hingewiesen, dass es keine EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Haustieren gebe (Nr. 24 der Entschließung) und die EU und die Mitgliedstaaten aufgefordert, das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren25 zu ratifizieren und deren Bestimmungen in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu überführen (Nr. 27 der Entschließung). Das Europäische Parlament hat die Berücksichtigung eines europäischen Rahmengesetzes für Tierschutz in der Strategie begrüßt und die Kommission aufgefordert, den Vorschlag zusammen mit der für 2013 geplanten Überarbeitung der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere26 vorzulegen (Nr. 61 der Entschließung). Zudem hat das Europäische Parlament in einer weiteren Entschließung vom 4. Juli 201227 die Kommission aufgefordert, einen EU-Rechtsrahmen für den Schutz von Haustieren und streunenden Tieren vorzulegen. 22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010, KOM(2006) 13 endg., online abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/com_action_plan230106_de.pdf; vgl. hierzu die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010, KOM(2006) 13 endg. 23 Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2012 über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren, online abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/agricult/131032.pdf; vgl. in diesem Kontext auch die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Oktober 2010 zum Wohlergehen von Katzen und Hunden, EU-Dok. 15620/10 ADD1, online abrufbar unter http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st15/st15620-ad01re02.en10.pdf. 24 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015, 2012/2043(INI), P7_TA(2012)0290, online abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012- 0290+0+DOC+XML+V0//DE. 25 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren, online abrufbar unter http://conventions.coe.int/treaty/ger/Treaties/Html/125.htm, vgl. hierzu das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren vom 1. Februar 1991, BGBl. II S. 402; vgl. in diesem Kontext auch das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport und das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, online abrufbar unter http://conventions.coe.int/treaty/ger/Treaties/Html/103.htm sowie hierzu das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) vom 28. August 2006, BGBl. II S. 798. 26 ABl. L 221/23, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31998L0058&qid=1398791251630&from=DE. 27 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zur Begründung eines EU-Rechtsrahmens für den Schutz von Haustieren und streunenden Tieren, 2012/2670(RSP), P7_TA(2012)0291, online abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012- 0291+0+DOC+XML+V0//DE. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 92/14 Seite 9 3. Beabsichtigt die Kommission neue Regelungen für den Transport von Heimtieren? Derzeit ist nicht bekannt, dass die Kommission neue Regelungen für den Transport von Heimtieren beabsichtigt, die über die Regelungen in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hinausgehen. 4. Wie kann die Problematik der illegalen Tiertransporte unionsrechtlich geregelt werden? Die EU besitzt keine allgemeine Kompetenz im Hinblick auf den Tierschutz. Die Vorgaben aus Art. 13 AEUV betreffend den Tierschutz entfalten lediglich eine Direktionskraft bei der Konkretisierung bzw. Durchführung spezieller Politikbereiche. Dementsprechend müssen sich dem Tierschutz dienende Maßnahmen auf eine der in Art. 13 AEUV beispielhaft aufgezählten geteilten bzw. ausschließlichen Zuständigkeiten der EU stützen lassen. Hierbei dürfte der Harmonisierungskompetenz im Bereich der Landwirtschaft (Art. 43 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 lit. d AEUV) sowie der geteilten Zuständigkeit im Bereich des Gesundheitsschutzes (Art. 168 Abs. 2, 4-6, Art. 4 Abs. lit k AEUV) eine besondere Bedeutung zukommen. Tierschutzbelange alleine sind hierbei nicht ausreichend, sondern es ist stets ein Bezug zum Binnenmarkt erforderlich. Demgemäß stützt sich auch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zur Regelung des grenzüberschreitenden Transports von Tieren zu Handelszwecken darauf, „die technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.“ 28 Hieraus folgt, dass Regelungen, die ausschließlich Tierschutzaspekte verfolgen, in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen. - Fachbereich Europa - 28 2. Erwägungsgrund Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3/1, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0001&qid=1398690207309&from=DE.