© 2020 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 086/20 Unionsrechtliche Grundlagen der Impressumspflicht nach § 5 TMG Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 086/20 Seite 2 Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unionsrechtliche Grundlagen der Impressumspflicht nach § 5 TMG Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 086/20 Abschluss der Arbeit: 7. Oktober 2020 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 086/20 Seite 3 1. Fragestellung Der Fachbereich Europa ist gebeten worden, die europarechtlichen Grundlagen des § 5 Telemediengesetz (TMG) zu beleuchten. Der Fokus soll auf der Möglichkeit liegen, die Angabe der allgemeinen Informationen wie Name und geographische Anschrift im Impressum durch die Angabe einer öffentlichen Stelle zu ersetzen. 2. Allgemeine Informationspflichten nach der E-Commerce-Richtlinie Die allgemeinen Informationspflichten für Telemedienanbieter nach § 5 TMG setzen die Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG1 (sog. E-Commerce-Richtlinie) um. Die Europäische Union stellt im Art. 5 der Richtlinie unionsweite Grundanforderungen auf, die die Mitgliedstaaten im nationalen Recht umzusetzen haben. Die Pflicht zur Angabe des Namens des Dienstanbieters ebenso wie deren geographische Adresse gehen aus Buchst. a und b dieser Vorschrift hervor. Diese Informationen müssen dem Wortlaut der Richtlinie folgend leicht, unmittelbar und ständig verfügbar gemacht werden. Ziel der Vorschrift ist die Schaffung von Transparenz in der Informationsgesellschaft.2 Dass eine öffentliche Stelle, beispielsweise eine kommunale Meldestelle, anstelle des Namens und der Anschrift im Impressum angegeben werden kann, geht aus der E-Commerce-Richtlinie nicht hervor. Die Pflicht zur Angabe von Namen und Adresse soll den Vertragspartnern der Diensteanbieter Klarheit darüber verschaffen, mit wem sie in geschäftlichen Kontakt treten. Daneben wird die 1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABl. L 178 vom 17.07.2000, S. 1. 2 Marly, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, 18. EL 2001, Sekundärrecht A 4, Art. 5 RL 2000/31/EG, Rn. 7. „Artikel 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: a) den Namen des Diensteanbieters; b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; […]“ Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 086/20 Seite 4 Möglichkeit gegeben, bei Konflikten eventuell notwendige Gerichtsverfahren durchführen und die Beklagten laden zu können.3 Vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), der sich bisher nur vereinzelt zu Fragen der Impressumspflicht geäußert hat, wurde bisher vor allem gefordert, dass unmittelbar und effizient mit dem Dienstanbieter Kontakt aufgenommen werden kann, was in einem Verfahren zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie relevant wurde.4 Das Urteil weist besonders darauf hin, dass diese Informationspflichten dem Verbrauchschutz dienen sollen, was sich aus Art. 1 Abs. 3 E-Commerce- Richtlinie ebenso wie aus deren Erwägungsgründen Nr. 7, 10 und 11 ergäbe. Um diesem Ziel Rechnung zu tragen, stellte der Gerichtshof fest, dass neben der elektronischen Post nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie noch eine weitere, nicht elektronische Kontaktmöglichkeit, auch schon vor Vertragsschluss, für die Verbraucher eröffnet wird.5 Bei Hinterlegung der allgemeinen Informationen bei einer öffentlichen Stelle wird die direkte Kommunikation zwischen Nutzern und Diensteanbietern erschwert und Transparenz im Hinblick auf die Geschäftspartner beeinträchtigt. Wenn Ziel der Norm die größtmögliche Transparenz im Geschäftsverkehr sein soll und der Wortlaut der Richtlinie eindeutig von Namen und Anschrift der Dienstanbieter spricht, dürfte ein Umweg über eine öffentliche Stelle, auch vor dem Hintergrund eines effektiven Verbraucherschutzes, nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen . - Fachbereich Europa - 3 Marly, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, 18. EL 2001, Sekundärrecht A 4, Art. 5 RL 2000/31/EG, Rn. 11 f. 4 EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Rs. C-298/07, Rn. 16 ff. 5 EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Rs. C-298/07, Rn. 25.