© 2020 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 083/20 Zur Standortauswahl betreffend Einrichtungen der EU Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 083/20 Seite 2 Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zur Standortauswahl betreffend Einrichtungen der EU Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 083/20 Abschluss der Arbeit: 21. September 2020 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 083/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verfahren der Sitzfestlegung betreffend Einrichtungen der EU 4 3. Zusammenfassung 5 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 083/20 Seite 4 1. Einleitung Der Fachbereich Europa wurde um eine Darstellung gebeten, nach welchem Verfahren bzw. auf welcher Grundlage die EU Standorte für neu zu schaffende Einrichtungen der EU auswählt. 2. Verfahren der Sitzfestlegung betreffend Einrichtungen der EU Art. 341 AEUV betrifft den Sitz der Organe der EU und lautet: „Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.“ Im Primärrecht findet sich keine Regelung betreffend der Sitzfestlegung aller anderen Einrichtungen . Die bisherige Praxis ist hier uneinheitlich.1 Es ist umstritten, ob die Befugnis zur Schaffung der Einrichtung auch die Befugnis einschließt, ihren Sitz festzulegen, oder ob allein die Mitgliedstaaten nach Art. 341 AEUV (analog) zuständig sind.2 Die Frage ist von praktischer Bedeutung, da für die Schaffung einer Einrichtung nach dem Vertrag häufig nur eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, während Art. 341 AEUV das Einvernehmen aller Mitgliedstaaten voraussetzt. Das Einvernehmen nach Art. 341 AEUV ist durch einen sog. uneigentlichen Ratsbeschluss herzustellen, der nach ständiger Rechtsprechung nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.3 Für eine Anwendung des Art. 341 AEUV wird angeführt, dass die Norm „immerhin konkret die Regelung von Sitzfragen betrifft“.4 Zudem wird argumentiert, dass die Einrichtungen stets einem Organ zu- bzw. untergeordnet sind, sodass in der Befugnis zur Bestimmung des Sitzes des Organs als Annex auch die entsprechende Befugnis betreffend der zugehörigen Einrichtungen enthalten sei.5 1 Hamer, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, Art. 341 AEUV, Rn. 12; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur, Art. 341 AEUV, Rn. 5. 2 Hamer, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, Art. 341 AEUV, Rn. 12. 3 Nowak, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 1. Auflage 2017, Art. 341 AEUV, Rn. 7. 4 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 35. 5 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 34. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 083/20 Seite 5 Für eine Sitzfestlegung im sekundärrechtlichen Errichtungsakt spricht der Wortlaut des Art. 341 AEUV, der sich nur auf „Organe“ bezieht.6 Daneben spricht die Spezialität der sekundärrechtlichen Regelungen für sie.7 Auch Gründe der Praktikabilität lassen sich hier anführen. Letztlich dürfte eine Sitzbestimmung nach Art. 341 AEUV jedenfalls unschädlich sein, da sie das höchste Maß an Übereinstimmung vorsieht.8 Im Rahmen der Sitzfestlegung nach Art. 341 AEUV ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) zu beachten, welcher eine faire Ausgewogenheit der Verteilung der Sitze unter den Mitgliedstaaten verlangt.9 Zudem sind bei der Festlegung des Sitzes die Funktionsfähigkeit und die autonome Organisationsgewalt des betroffenen Organs zu berücksichtigen.10 Dieser Grundsatz dürfte entsprechend bei einer Sitzfestlegung betreffend die sonstigen Einrichtungen der EU zu beachten sein. Hinsichtlich der Verlegung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde 2017 ein Verfahren mit besonderen Abstimmungsmodalitäten auf der Grundlage eines Vorschlags des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten der Europäischen Kommission angewandt.11 Dieses sollte jedoch ausdrücklich „keinen Präzedenzfall für die Ansiedlung von Agenturen in der Zukunft“ begründen.12 3. Zusammenfassung Die Rechtsgrundlage für die Sitzfestlegung betreffend die Einrichtungen der EU, welche keine Organe derselben sind, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist nach Art. 341 AEUV (analog) das Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten erforderlich. Nach anderer Ansicht kann der Sitz 6 Hamer, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, Art. 341 AEUV, Rn. 12. 7 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 33. 8 Vgl. Hamer, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, Art. 341 AEUV, Rn. 12. 9 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 39; Nowak, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 341 AEUV, Rn. 4. 10 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 39; Nowak, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 341 AEUV, Rn. 4. 11 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 36. 12 Vgl. Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020, Art. 341 AEUV, Rn. 36. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 083/20 Seite 6 im sekundärrechtlichen Errichtungsakt – mit der jeweils erforderlichen Mehrheit – bestimmt werden. Die bisherige Praxis ist uneinheitlich. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) dürfte bei jeder Form der Sitzfestlegung zu beachten sein. Fachbereich Europa