PE 6 - 3000 - 080/20 (8. September 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Vor dem Hintergrund der Vergiftung des russischen Politikers Alexej Nawalny wird in der öffentlichen Diskussion als mögliche Reaktion teilweise gefordert, dass der Bau der Erdgasleitung Nord Stream 2 durch behördliche Maßnahme gestoppt werden sollte. Der Fachbereich ist um eine vorläufige Einschätzung gebeten worden, welche rechtlich-regulatorischen Möglichkeiten es für die EU-Kommission gibt, einen solchen Baustopp zu verfügen. Im Bereich des EU-Energierechts ist nicht ersichtlich, aus welcher Vorschrift sich eine Zuständigkeit der Kommission zur Verfügung eines Baustopps in Bezug auf den Bau von Erdgasleitungen in einem konkreten Einzelfall ergeben könnte. Nach der Vorschrift in Art. 4 Erdgasbinnenmarkt- Richtlinie1 sind die Mitgliedstaaten für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Erdgasanlagen , Leitungen und dazugehöriger Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig. Eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Genehmigung kann nicht von der Kommission aufgehoben werden. Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik können Sanktionen gegenüber Drittländern sowie juristischen oder natürlichen Personen vom Rat gemäß Art. 215 AEUV in Verbindung mit Art. 29 EUV erlassen werden. Inwieweit durch derartige Sanktionen der Bau von Erdgasleitungen rechtlich oder faktisch gestoppt werden könnte, ist an dieser Stelle nicht näher zu erörtern, da jedenfalls ein Tätigwerden der Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmungen nicht möglich wäre. - Fachbereich Europa - 1 Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Keine Zuständigkeit der EU-Kommission zur Verfügung eines Baustopps in Bezug auf Nord Stream 2