PE 6 - 3000 - 080/19 (10.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich Europa ist beauftragt worden, zu prüfen, ob eine Einführung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/8211 (VO 2017/821) durch den nationalen Gesetzgeber mit Art. 16 Abs. 1 VO 2017/821 vereinbar wäre. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu nicht ersichtlich. Art. 16 Abs. 1 VO 2017/821 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Regeln über Verstöße gegen die Vorgaben der VO 2017/821 selbst festzulegen.2 Diese Regelung steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 20 der VO 2017/821.3 Inhaltliche Vorgaben für mitgliedstaatliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die Pflichten der VO 2017/821 sieht Art. 16 Abs. 1 VO 2017/821 dagegen nicht vor.4 Die Einführung eines Bußgeldes bei Verstößen gegen die VO 2017/821 durch den nationalen Gesetzgeber wäre daher mit Art. 16 Abs. 1 VO 2017/821 vereinbar.5 1 VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, Abl. EU 2017, L 130/1. 2 Siehe dazu auch Teicke/Rust, CCZ 2018, 39, 42. 3 Erwägungsgrund 20: „Es sollte den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegen, sicherzustellen, dass die Unionseinführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralen oder Metallen die Bestimmungen einheitlich einhalten , indem geeignete nachträgliche Kontrollen durchgeführt werden. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten obliegen, die Regeln festzulegen , die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.“ (Hervorhebung durch den Bearbeiter) 4 Dies wird in der Literatur im Hinblick auf fehlende Mindeststandards teils kritisch gesehen: Heße/Klimke, EuZW 2017, 446, 450. 5 Der von der Bundesregierung zur Umsetzung der VO 2017/821 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Zur Vereinbarkeit der Einführung von Bußgeldern durch die Mitgliedstaaten mit Art. 16 VO 2017/821 Zur Vereinbarkeit der Einführung von Bußgeldern durch die Mitgliedstaaten mit Art. 16 VO 2017/821 Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 – Fachbereich Europa – der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes, Stand: 06.06.2019, 18:40 Uhr (zuletzt abgerufen am 10.09.2019). (Referentenentwurf) enthält in § 3 Abs. 3 besondere Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt) zur Feststellung von Verstößen, zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen die VO 2017/821 und der dazu vom Rat und der Kommission erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen. Ferner sieht der Referentenentwurf in § 9 die Befugnis der Bundesanstalt zur Durchsetzung ihrer Anordnungen durch die Androhung von Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes bis zu EUR 50.000,00 vor.