© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 80/16 Zur Umsetzung der Vereinbarungen in dem Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinte Königreich innerhalb der Europäischen Union Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 80/16 Seite 2 Zur Umsetzung der Vereinbarungen in dem Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinte Königreich innerhalb der Europäischen Union Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 80/16 Abschluss der Arbeit: 3. Juni 2016 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 80/16 Seite 3 1. Einleitung und Fragestellung Im Rahmen der Debatte um einen eventuellen Austritt des Vereinten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) haben die Staats- und Regierungschefs anlässlich des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016 einen Beschluss über eine neue Regelung für das Vereinte Königreich innerhalb der Europäischen Union gefasst (im Folgenden: Beschluss ).1 Gegenstand dieses Beschlusses ist eine Verständigung über die von dem Vereinten Königreich aufgestellten Forderungen nach EU-Reformen in vier Bereichen („4 Körben“): der wirtschaftspolitischen Steuerung, der Wettbewerbsfähigkeit, der Souveränität und der Sozialleistungen im Rahmen der Freizügigkeit.2 Die Wirksamkeit des Beschlusses und damit zugleich auch seine Umsetzung stehen unter dem Vorbehalt, dass das Referendum über den Verbleib des Vereinten Königreichs in der EU am 23. Juni 2016 einen positiven Ausgang nimmt.3 Der Fachbereich wird vor diesem Hintergrund um eine Antwort auf die Frage ersucht, wie die im Beschluss getroffenen, auf die vier Körbe verteilten Vereinbarungen umzusetzen sind (Primärrechts- oder Sekundärrechtsänderung, Umsetzung im nationalen Recht, intergouvernementale Konstruktionen). 2. Beantwortung Die Art und Weise der geplanten Umsetzung der im Beschluss getroffenen Vereinbarungen ist aus der dem Sachstand als Anlage I beigefügten Tabelle ersichtlich.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht alle Vereinbarungen eine rechtlich verbindliche Umsetzung erfordern. Soweit ein normativer Umsetzungsbedarf auszumachen ist, sind konkrete Änderungen des Primärrechts (Vertragsänderungen) oder des Sekundärrechts nur zum Teil ausdrücklich vorgesehen, zum Teil werden sie auch nur in allgemeiner Weise in Aussicht gestellt. Eine ausschließliche Umsetzung im nationalen Recht ist nicht vorgesehen. Änderungsbedarf auf mitgliedstaatlicher Ebene kann sich aber insbesondere im Anschluss an die geplanten Änderungen des Sekundärrechts ergeben. 1 Als Anlage I den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 beigefügt, S. 8 ff. des Gesamtdokuments, online abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-1- 2016-INIT/de/pdf (letztmaliger Abruf am 06.06.16). 2 Siehe hierzu auch den EU-Sachstand „Britisches Referendum – Auf dem Europäischen Rat vom 18./19. Februar getroffene Vereinbarung für Großbritannien“ vom 9. März 2016, PE-Dok 57/2016, online abrufbar unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=134735 (letztmaliger Abruf am 06.06.16). 3 Vgl. Beschluss (o. Fn. 1), Abschnitt E, Nr. 2. 4 Siehe Anlage I zum Sachstand PE 6 – 3000 – 80/16. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 80/16 Seite 4 Intergouvernementaler Konstruktionen, wie sie für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)5 oder den sog. Fiskalpakt6 genutzt wurden, bedarf es angesichts der unmittelbar auf die EU bezogenen und das EU-Recht betreffenden Vereinbarungen nicht. – Fachbereich Europa – 5 Vgl. den hierzu geschlossenen Vertrag zwischen den Euro-Mitgliedstaaten, online abrufbar unter http://www.esm.europa.eu/about/legal-documents/ESM%20Treaty.htm (letztmaliger Abruf am 06.06.16). 6 Vgl. den zwischen den Euro-Staaten geschlossenen Vertrag, online abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Downloads/2013-04-19-fiskalvertrag-deutsche-fassung .pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letztmaliger Abruf am 06.06.16).