Nr. PE 6-079/17 (16. November 2017) © 2018 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Kurzinformation dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich wurde telefonisch um Auskunft ersucht, ob ein Vertragsverletzungsfahren vor dem Gerichtshof der EU nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV allein auf die Nichtbefolgung eines beihilferechtlichen Rückforderungsbeschlusses beschränkt ist oder ob auch die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses Gegenstand des Verfahrens sein kann. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass sich ein Mitgliedstaat „zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen [kann;]“ (EuGH, Urt. v. 27.06.2000, Rs. C-404/97 – Kommission/Portugal, Rn. 34-36). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung, deren Nichtbefolgung geahndet werden soll, mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet ist, sodass sie als inexistenter Rechtsakt anzusehen ist (EuGH, aaO., Rn. 35). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Nichtbefolgung beihilferechtlicher Rückforderungsbeschlüsse und Gegenstand von Gerichtsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV