Deutscher Bundestag Fragen zu Freihandelsabkommen der Europäischen Union Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa © 2015 Deutscher Bundestag PE 6 – 3000 – 73/13 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 73/13 Seite 2 Fragen zu Freihandelsabkommen der Europäischen Union Aktenzeichen: PE 6 – 3000 – 73/13 Abschluss der Arbeit: 1.08.2013 Fachbereich: PE 6: Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 73/13 Seite 3 1. Mit welchen anderen Ländern hat die Europäische Union bereits Freihandelsabkommen1 vereinbart? Die verschiedenen Freihandelsabkommen der Europäischen Union sind weitreichende Freihandelsabkommen , die regelmäßig über die jeweiligen Verpflichtungen der World Trade Organisation hinausgehen. Bislang sind die Freihandels- bzw. Assoziierungsabkommen mit einem Freihandelsteil mit Mexiko (seit Oktober 2000), Chile (seit Februar 2003), Südafrika (seit April 2004), Korea (seit Juli 2011), Peru und Kolumbien (seit März 2013) sowie mit Zentralamerika2 (seit Mai 2013) bereits in Kraft getreten. Mit der Ukraine3, Singapur4, Moldawien5, Georgien6 und Armenien7 sind die Verhandlungen bereits abgeschlossen, ohne dass die jeweiligen Abkommen jedoch bereits in Kraft getreten sind. Für folgende Länder bzw. Ländergruppen wurde das Verhandlungsmandat bereits erteilt, jedoch sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen: Aserbaidschan8, Andengemeinschaft9, ASE- AN10 (als Gruppenabkommen mit allen ASEAN-Staaten und jeweils auch einzeln als bilaterale Abkommen, bis auf Singapur, mit dem die Verhandlungen am 16.12.2012 bereits abgeschlossen wurden), Japan11, USA, Kanada12, Indien13, , Tunesien14, Ägypten15, Jordanien16, Marokko17, Mercosur -Staaten18 und der Golf-Kooperationsrat19. 1 Dem vorliegenden Sachstand liegt ein Verständnis des Begriffs zugrunde, dass nur Freihandelsabkommen und Assoziierungsabkommen mit Freihandelskapitel erfasst werde, nicht aber Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Partnerschaft- und Kooperationsabkommen, Europa-Mittelmeerabkommen (vgl. hierzu http://www.eeas.europa.eu/euromed/index_en.htm) oder Stabilisierungsabkommen sowie nicht sektorspezifische Abkommen. 2 Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama. 3 Abschluss der Verhandlungen im März 2012, vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-436_de.htm. 4 Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2012, vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1380_de.htm. 5 Abschluss der Verhandlungen im Juni 2013, vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=914. 6 Abschluss der Verhandlungen im Juli 2013, vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-721_de.htm. 7 Abschluss der Verhandlungen im Juli 2013, vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-740_de.htm. 8 Erläuterung zu Aserbaidschan: Im verabschiedeten Mandat für ein derzeit verhandeltes Assoziierungsabkommen ist das Ziel eines Freihandelsabkommens vorgesehen, sobald die Voraussetzungen – z.B. WTO- Mitgliedschaft von Aserbaidschan – erfüllt sind. Im Mandat wird erläutert, dass das Mandat zu gegebener Zeit um detaillierte Verhandlungsdirektiven für ein solches Freihandelsabkommen ergänzt werden soll. 9 Peru, Kolumbien, Ecuador und Bolivien; Verhandlungen mit Kolumbien und Peru abgeschlossen, Unterzeichnung steht aus, seit März 2013 vorläufige Anwendung des Abkommens mit Peru. 10 Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam; Beginn der Verhandlungen im Juli 2007, Verhandlungen pausieren derzeit. 11 Beginn der Verhandlungen im März 2013, bisher 1 Verhandlungsrunde. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 73/13 Seite 4 2. In welchen Fällen wurde die Kultur teilweise oder ganz ausgenommen? In allen Mandaten sind audiovisuelle Dienstleistungen ausgeschlossen. Audiovisuelle Dienstleistungen sind bei den bereits unterzeichneten bzw. fertig verhandelten Abkommen mit Mexiko, Chile, Korea, Peru und Kolumbien, Singapur, Ukraine, Armenien, Georgien und Zentralamerika ausgeschlossen. Bei den noch in Verhandlungen befindlichen Abkommen kann die Frage erst nach Verhandlungsabschluss beantwortet werden. Im Mandat zum Abkommen der EU mit Kanada findet sich zudem eine Ausnahme für kulturelle Dienstleistungen.20 Die Behandlung der Kultur in gesonderten Kulturprotokollen ist vorgesehen in den Mandaten für die Abkommen mit Korea, Kanada, Japan und Indien.21 Im Abkommen mit Kolumbien und Peru wird gewährleistet, dass die Parteien Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern einführen oder durchsetzen dürfen.22 12 Beginn der Verhandlungen im Mai 2009, Verhandlungen in der Endphase, Abschluss 2013 geplant. 13 Beginn der Verhandlungen im Juni 2007, bisher 11 Verhandlungsrunden. 14 Assoziierungsabkommen seit März 1998, Rat erteilte am 14. Dezember 2011 Verhandlungsmandat für umfassendes Freihandelsabkommen. 15 Assoziierungsabkommen seit Juni 2001, Rat erteilte am 14. Dezember 2011 Verhandlungsmandat für umfassendes Freihandelsabkommen. 16 Assoziierungsabkommen seit Mai 2002, Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse seit 2007, Rat erteilte am 14. Dezember 2011 Verhandlungsmandat für umfassendes Freihandelsabkommen. 17 Assoziierungsabkommen seit März 2000, Rat erteilte am 14. Dezember 2011 Verhandlungsmandat für umfassendes Freihandelsabkommen, Beginn der Verhandlungen im März 2013. 18 Brasilien, Argentinien, Paraguay, Uruguay und zuletzt auch Venezuela; Wiedereröffnung der Verhandlungen im Mai 2010, bisher 8 Verhandlungsrunden. 19 Vereinigte Arabische Emirate, Königreich Bahrein, Königreich von Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Katar, Kuweit ; Verhandlungen ausgesetzt, derzeit nur informelle Gespräche. 20 Vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2012/august/tradoc_149866.pdf. 21 Vgl. hierzu den Überblick unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/october/tradoc_145203.pdf sowie eine Anfrage des Europäischen Parlaments unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2011-007372&language=DE. 22 Agreement on cultural Cooperation between the European Union and its Member Staes, of the one Hand, and Colombia and Peru, of the other Hand, online abrufbar unter http://ec.europa.eu/culture/our-policydevelopment /documents/agreement-cultural-cooperation-30092011_en.pdf. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 73/13 Seite 5 3. Welche Freihandelsabkommen bzw. welche entsprechenden Mandate enthalten Bestimmungen zur Sicherung der Verpflichtungen aus dem "UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen"? Das Verhandlungsmandat mit den USA enthält eine entsprechende Bestimmung.23 Darüber hinaus finden sich in der jüngeren Vertragspraxis der EU mehrere Beispiele für Schutzbestimmungen zu dem UNESCO-Übereinkommen.24 Im Fall des Abkommens mit Zentralamerika finden sich diese Vorschriften im Abkommen selbst.25 Weitere Schutzbestimmungen mit Bezug zur UNE- SCO-Konvention sind in gesonderten Kulturabkommen bzw. -protokollen zu den Freihandelsbzw . Assoziierungsabkommen enthalten. So gibt es ein solches Kulturprotokoll zum Freihandelsabkommen der EU mit Korea26, bei den Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika27 sowie mit Peru und Kolumbien28. 4. Gibt des neben der Kultur andere Bereiche, die von den Freihandelsregelungen ausgenommen worden sind? Bislang sind regelmäßig Ausnahmen vorgesehen worden in den Bereichen audiovisuelle Dienstleistungen sowie für Kabotage im Seeverkehr ebenso wie für Dienstleistungen im Luftverkehr. 5. Wie ist der Stand in Fragen der Kultur im Fall des Abkommens mit Japan? Die EU und Japan haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen im April 2013 begonnen .29 Die zweite Verhandlungsrunde hat vom 24.6.2013 bis 3.7.2013 stattgefunden, eine dritte Verhandlungsrunde wird im Oktober 2013 folgen.30 23 Treatment of Audiovisual sector in TTIP: protection and promotion of cultural diversity, Rats-Dok. Nr. 10846/13, abrufbar unter EuDoX http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=55591. 24 Vgl. hierzu im Überblick den Bericht der Kommission zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens, SWD(2012) 129 final, insb. S. 24 f., online abrufbar unter http://ec.europa.eu/culture/our-policydevelopment /documents/ec-staff-working-doc_en.pdf. 25 Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, ABl. L 346/3, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:346:0003:2621:DE:PDF. 26 Protokoll über die kulturelle Zusammenarbeit, ABl. EU L 127/1418, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:127:1418:1426:DE:PDF. 27 Siehe das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit, ABl. EU L 346/2622, online abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:346:2622:2624:DE:PDF. 28 Agreement on cultural Cooperation between the European Union and its Member Staes, of the one Hand, and Colombia and Peru, of the other Hand, online abrufbar unter http://ec.europa.eu/culture/our-policydevelopment /documents/agreement-cultural-cooperation-30092011_en.pdf. 29 Europäische Kommission, Commission Staff Working Document v. 18.7.2012, Impact Assessment Report on EU- Japan Trade Relations, Accompanying the document Recommendation for a Council Decision authorising the Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 73/13 Seite 6 In seiner auf das Verhandlungsmandat bezogenen Entschließung hat das Europäische Parlament betont, „dass die Liberalisierung des Handels zwischen der EU und Japan mit Regelungen zum Schutz öffentlicher Leistungen und kultureller Vielfalt einhergehen sollte, statt diesen zu schaden […].“31 Fragen der Kultur stehen nicht im Fokus der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan. Aus Sicht der EU dient das Abkommen vielmehr dem Ziel, insbesondere durch die Beseitigung nichttarifärer Hemmnisse annähernd den gesamten Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassung im vollen Einklang mit den WTO-Vorschriften, insbesondere Artikel XXIV GATT und Artikel V GATS, schrittweise beiderseitig zu liberalisieren. Damit in dem Bereich des Warenverkehrs möglichst weitgehende Liberalisierungsverpflichtungen erzielt werden und etwaiger nötiger Schutz gewährleistet wird, der den Besonderheiten von sensiblen Bereichen, wie Automobilbau , Elektronik, Flugzeugbau oder Maschinenbau Rechnung trägt, soll das Abkommen aus Sicht der EU eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei die Zollpräferenzen ganz oder teilweise aufheben kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren eines Erzeugnisses aus dem Wirtschaftsraum der anderen Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht.32 Für die Bereiche Dienstleistungsverkehr, Niederlassung und Investitionsschutz soll das Abkommen aus Sicht der EU die schrittweise und umfassende beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung in allen Wirtschaftszweigen und des Dienstleistungsverkehrs vorsehen, um im Einklang mit den einschlägigen WTO-Vorschriften, insbesondere Artikel V des GATS, ein möglichst hohes Maß an Marktzugangsmöglichkeiten zu gewährleisten. Audiovisuelle Dienstleistungen werden von diesem Verhandlungsziel nicht erfasst.33 opening of negotiations on a Free Trade Agreement between the European Union and Japan, SWD(2012) 209 final , Rats-Dok. 12825/12, Vgl. auch http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/japan/. 30 Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 3. Juli 2013, IP/13/645, online abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/july/tradoc_151588.pdf. 31 Nr. 3 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.5.2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan, P7_TA-PROV(2011)0225. 32 Nr. 6, 17 der Richtlinien für die Aushandlung eines Freihandelsabkommens mit Japan, Rats-Dok. 15864/12 ADD 1 REV 2. 33 Nr. 19 der Richtlinien für die Aushandlung eines Freihandelsabkommens mit Japan, Rats-Dok. 15864/12 ADD 1 REV 2.