© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 66/16 Kompetenzen der durch CETA geschaffenen Ausschüsse Änderungen von CETA im Rahmen der rechtlichen Prüfung Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 2 Kompetenzen der durch CETA geschaffenen Ausschüsse Änderungen von CETA im Rahmen der rechtlichen Prüfung Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 66/16 Abschluss der Arbeit: 12.5.2016 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Fragestellung 4 2. Umfang der Entscheidungsbefugnis des Joint Committee 4 2.1. Entscheidungsbefugnis des Joint Committee 5 2.1.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 5 2.1.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 6 2.2. Ergänzungsbefugnis des Joint Committee 7 2.2.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 7 2.2.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 8 2.3. Zwischenergebnis 9 3. Zustimmung der Vertragsparteien für Entscheidungen des Joint Committee 10 3.1. Entscheidungsbefugnisse 10 3.1.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 10 3.1.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 10 3.2. Ergänzungsbefugnisse 12 3.2.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 12 3.2.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 13 3.3. Umsetzung des Zustimmungsvorbehalts 15 3.4. Zwischenergebnis 15 4. Befugnisse der Unterausschüsse 16 4.1. Umfang der Entscheidungsbefugnis 16 4.2. Verhältnis von Unterausschüssen und Joint Committee 16 5. Inhalt der Befugnisse von Joint Committee und Unterausschüssen 16 5.1. Ergänzungsbefugnis 17 5.1.1. Ergänzungsbefugnisse des Joint Committee 17 5.1.2. Ergänzungsbefugnisse der Unterausschüsse 17 5.2. Entscheidungsbefugnis 18 5.2.1. Entscheidungsbefugnisse des Joint Committee 18 5.2.2. Entscheidungsbefugnisse der Unterausschüsse 19 5.3. Zwischenergebnis 22 6. Einbindung der Mitgliedstaaten in die Regulierungszusammenarbeit 22 6.1. Beteiligung von Mitgliedstaaten in gemischten Abkommen 23 6.2. Das Regulatory Cooperation Forum 24 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 4 1. Einleitung und Fragestellung Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit den Kompetenzen und Befugnissen der durch CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) geschaffenen Ausschüsse. Im Rahmen der Ausarbeitung werden die Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs des CETA aus 20141 mit den neuen Regelungen des im Rahmen des „legal review“ (rechtliche Prüfung) geänderten CETA-Vertragsentwurfs aus 20162 verglichen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Kompetenzen der Ausschüsse im Bereich der regulatorischen Kooperation. Die nachfolgende Ausarbeitung behandelt die vorstehende Thematik nicht abschließend, da es angesichts des zeitlichen Bearbeitungsrahmens nicht möglich war, den Vertrag vollständig durchzusehen. Der Bearbeitung liegen daher ausschließlich die jeweils benannten Kapitel und Artikel zugrunde. Im Folgenden werden verschiedene Fragen zu den Änderungen des CETA im Rahmen des legal review untersucht. Zuerst wird geprüft, ob das CETA Joint Committee grundsätzlich oder nur in ausdrücklich normierten Einzelfällen völkerrechtlich verbindliche Entscheidungen treffen kann (2.). Anschließend wird untersucht, ob eine Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich ist, damit die Entscheidungen des Joint Committee Wirkung entfalten (3). Zudem wird dargestellt, wie die Kompetenzen der Unterausschüsse ausgestaltet sind (4.) und in welchen Fällen das Joint Committee und wann ein Unterausschuss nach dem CETA-Vertragsentwurf zuständig ist (5.). Zuletzt wird untersucht, wie die Mitgliedstaaten der EU in die regulatorische Kooperation eingebunden sind (6.). 2. Umfang der Entscheidungsbefugnis des Joint Committee Das sog. CETA Joint Committee (in deutschen Texten oftmals als Hauptausschuss bezeichnet)3 soll der Umsetzung von CETA dienen. Es handelt sich dabei um keine Einrichtung, die speziell für den Bereich der regulatorischen Kooperation zuständig ist, vielmehr ist das Joint Committee allgemein für Fragen, welche die Umsetzung und Anwendung des CETA betreffen, darunter die Interpretation des Vertragswerks, verantwortlich. In der konsolidierten Vertragsfassung aus 2014 waren die meisten Regelungen zum Joint Committee in Kapitel 30 enthalten, seit dem legal review finden sich die Vorgaben in Kapitel 26 des CETA. In der Diskussion um die Kompetenzen des Joint Committee sind zwei verschiedene Artikel des CETA von Bedeutung. Zum einen geht es um die Kompetenz des Joint Committee, völkerrechtlich verbindliche Entscheidungen zu erlassen (3.1.), zum anderen um die Kompetenz des Joint Committee, die Protokolle, Anlagen, Anhänge und Anmerkungen von CETA zu ergänzen (3.2.). 1 Konsolidierter CETA Text (auf Englisch), Stand: September 2014, EU-Dok Nr. 164/2014, abrufbar unter: http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=122300&latestVersion=true&type=5. 2 Konsolidierter CETA Text (auf Englisch), Stand: Februar 2016, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib /docs/2014/september/tradoc_152806.pdf. 3 Stoll/Holterhus/Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, – Rechtsgutachten, S. iii, abrufbar unter http://media.arbeiterkammer .at/wien/PDF/studien/Regulierungszusammenarbeit_ttip_ceta.pdf. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 5 Diese beiden Kompetenzen sind in unterschiedlichen Artikeln in verschiedenen Kapiteln des CETA geregelt und werden vorliegend getrennt erörtert. 2.1. Entscheidungsbefugnis des Joint Committee 2.1.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 Art X.03 Abs. 1 des 30. Kapitels gibt vor, dass das Joint Committee in allen im Abkommen vorgesehenen Bereichen Entscheidungen treffen kann („The CETA Joint Committee shall, for the purpose of attaining the objectives of this Agreement, have the power to take decisions in respect of all matters in the cases provided by the Agreement.“). Gemäß Art. X.03 Abs. 2 sind diese Entscheidungen für die Vertragsparteien verbindlich („The decisions taken shall be binding on the Parties, which shall take the measures necessary to implement the decisions taken.“). Die Formulierung in Art. X.03 ist nicht eindeutig und lässt hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Entscheidungsbefugnis des Joint Committee verschiedene Auslegungen zu. Entweder kann das Joint Committee verbindliche Beschlüsse nur in den Fällen erlassen, in denen das Abkommen in den verschiedenen Kapiteln ausdrücklich verbindliche Entscheidungen durch das Joint Committee vorgibt,4 oder in allen Fällen, in denen es nach dem Vertragsentwurf überhaupt tätig sein kann.5 In mehreren Artikeln des CETA-Vertragsentwurfs aus 2014, wie beispielsweise Art. X.01 Abs. 2 und 4 des Kapitels 29, ist ausdrücklich eine Entscheidungskompetenz des Joint Committee festgehalten .6 Das spricht für den ersten Auslegungsansatz, der neben Art. X.03 des 30. Kapitels eine weitere ausdrückliche Ermächtigung des Joint Committee voraussetzt.7 Wenn der Hauptausschuss grundsätzlich entscheidungsbefugt wäre, müssten keine individuellen Entscheidungskompetenzen normiert werden. Auch gilt im Völkerrecht der Grundsatz, dass die Akte von internationalen Organisationen nur Rechtswirkung entfalten, wenn dies ausdrücklich im (Gründungs- 4 Fisahn/Ciftci, KJ 48 (2015), S. 251 (259); Weiß, Verfassungsanforderungen und Integrationsverantwortung bei beschließenden Vertragsorganen in Freihandelsabkommen, EuZW 2016, S. 286. 5 Zu dieser Interpretationsmöglichkeit: Stoll/Holterhus/Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, – Rechtsgutachten, S. 8 f. 6 “Unless otherwise provided for in this Agreement, dialogues shall take place, at an appropriate level, at the request of either Party or of the CETA Joint Committee and without undue delay. […] The CETA Joint Committee may decide to change or undertake the task assigned to a dialogue or dissolve any dialogue.“ 7 So auch: Fisahn, Rechtliche Probleme beim internationalen Freihandel, S. 11, abrufbar unter http://www.kritikfreihandelsabkommen .de/wp-content/uploads/2015/01/TTIP_Fisahn.pdf; Fischer-Lescano/Horst, Europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben für das Comprehensive Economic and Trade Agreement der EU und Kanada (CETA) – Juristisches Kurzgutachten, S. 15, abrufbar unter http://www.attac.de/uploads/media/CETA-Rechtsgutachten _Oktober_2014_Fischer-Lescano_Uni_Bremen.pdf. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 6 ) Vertrag vorgesehen ist.8 Es sprechen somit die besseren Gründe dafür, dass die Entscheidungskompetenzen des Joint Committee sich auf die in CETA ausdrücklich normierten Bereiche beschränken . Das Kapitel zur regulatorischen Kooperation sieht allein Maßnahmen durch die Vertragsparteien und das Regulatorische Kooperationsforum (Regulatory Cooperation Forum) vor, wobei Letzterem in Art. X.6 des Abkommensentwurfs unterstützende Aufgaben und keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Das Joint Committee hat in Bezug auf die Regulierungszusammenarbeit mithin keine Entscheidungsbefugnisse. 2.1.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 Die Vorgaben zur Entscheidungsbefugnis des Joint Committee haben sich im Rahmen des „legal review“ in den Formulierungen ein wenig geändert. Art 26.3 Abs. 1 des überarbeiteten CETA aus 2016 gibt vor, dass das Joint Committee in allen im Abkommen vorgesehenen Bereichen Beschlüsse treffen kann („The CETA Joint Committee shall, for the purpose of attaining the objectives of this Agreement, have the power to make decisions in respect of all matters when this Agreement so provides.“). Nach Art. 26.3 Abs. 2 des 26. Kapitels des CETA-Vertragsentwurfs binden die Beschlüsse des Joint Committee die Vertragsparteien vorbehaltlich der Erfüllung notwendiger interner Vorgaben und Voraussetzungen („The decisions made by the CETA Joint Committee shall be binding on the Parties subject to the completion of any necessary internal requirements and procedures, and the parties shall implement them.“). Auch die neue Formulierung in Art. 26.3. Abs. 1 („make decisions in respect of all matters when this Agreement so provides“) ist hinsichtlich des Anwendungsbereichs nicht ganz eindeutig. Wie schon zu dem Vertragsentwurf aus 2014 ausgeführt, sprechen die Systematik des CETA-Vertragsentwurfs und die Regeln des Völkerrechts dafür, dass das Joint Committee Entscheidungen nur treffen kann, wenn der Vertragsentwurf dies für den fraglichen Regelungsbereich jeweils explizit vorgibt. Auch ist die neue Formulierung „when this Agreement so provides“ stärker auf die speziellen , im Vertrag normierten Entscheidungskompetenzen ausgerichtet als die Formulierung im Entwurf aus 2014 („in the cases provided by the Agreement“). Nur in den Bereichen, wo CETA ausdrücklich Entscheidungsbefugnis des Joint Committee anordnet , kann das Joint Committee nach hiesiger Ansicht mit Bindungswirkung für die Vertragsparteien entscheiden. 8 Ipsen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, § 19, Rn. 22; Schermers/Blokker, International Institutional Law, 5. Aufl. 2011, S. 826, § 1320. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 7 2.2. Ergänzungsbefugnis des Joint Committee Umstritten ist die Kompetenz des Joint Committee zur Ergänzung der Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen von CETA.9 2.2.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 Es lassen sich im Hinblick auf den Umfang der Ergänzungskompetenz des Joint Committee wiederum zwei verschiedene Ansätze unterscheiden: Nach einer Ansicht kann das Joint Committee Änderungen und Ergänzungen von CETA nur in den Fällen erlassen, in denen das Abkommen im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Ergänzungsbefugnisse des Joint Committee vorgibt,10 nach anderer Ansicht kann das Joint Committee aufgrund der „Generalklausel“ des Art. X.02 des 34. Kapitels die Anhänge und Protokolle des Vertrags ergänzen.11 An mehreren Stellen des CETA in der Fassung von 2014 wird ausdrücklich eine Ergänzungsbefugnis des Joint Committee in Bezug auf bestimmte Regelungen oder Anhänge normiert. Das Joint Committee kann gemäß Art. 5 Abs. 4 des Kapitels zu „National Treatment and Market Access for Goods“ die Befreiungstatbestände im Hinblick auf die Erhebung von Einfuhrzöllen erweitern bzw. ihre Umsetzung beschleunigen, allerdings nur, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen .12 Nach Art. 7.7 des Kapitels zu „Intellectual Property“ kann das Joint Committee den Anhang um weitere geschützte geographische Herkunftsangaben ergänzen und nach Art. X.3 des Kapitels zu „Investment“ darf das Joint Committee weitere Kategorien des geistigen Eigentums im Rahmen der Definition desselben im Abkommen ergänzen. Ergänzungsentscheidungen des Joint Committee mit Bindungswirkung für den Bereich der regulatorischen Kooperation sind im Abkommen hingegen nicht vorgesehen. In bestimmten Bereichen des CETA können das Joint Committee und die Unterausschüsse zudem Vorschläge zur Ergänzung und Weiterentwicklung des CETA-Abkommens erarbeiten. Häufig sieht CETA diesbezüglich Vorschlagsrechte für die verschiedenen Unterausschüsse vor, welche diese dem Joint Committee unterbreiten sollen (z.B. Art. 14 Abs. 1 lit. b des Kapitels zu „Trade in Goods“ oder Art. 34 des Kapitels zu den „Rules of Origin“). Auch aus diesen Normen könnte indirekt eine Spezialergänzungsermächtigung des Joint Committee folgen. Fraglich ist, in welchem Verhältnis diese speziellen Ergänzungsbefugnisse zu der allgemeinen Regelung in Art. X.02 des 34. Kapitels stehen. Gemäß Art. X.02 des 34. Kapitels darf das Trade 9 S. dazu: Stoll/Holterhus/Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, – Rechtsgutachten, S. 9 und Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Eva Bulling-Schröter, Susanna Karawanskij u. a. der Fraktion die LINKE, 15.9.2015, BT-Drucks. 18/6000, abrufbar unter http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/060/1806000.pdf. 10 So wohl: Fischer-Lescano/Horst, Europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben für das Comprehensive Economic and Trade Agreement der EU und Kanada (CETA) – Juristisches Kurzgutachten, S. 16. 11 So wohl: Stoll/Holterhus/Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, – Rechtsgutachten, S. 8 f. 12 Fisahn, Rechtliche Probleme beim internationalen Freihandel, S. 11. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 8 Committee entscheiden, die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen des Abkommens zu ergänzen, und die Vertragsparteien können die Entscheidung nach ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren genehmigen. („The trade Committee may decide to amend the Annexes , Appendices, Protocols and Notes of this Agreement. The Parties may approve the decision subject to their respective applicable internal requirements and procedures. The decision shall enter into force on such date as the Parties may agree.”). Für die Erforderlichkeit einer speziellen Änderungsermächtigung neben der allgemeinen Regelung in Art. X.02 des 34. Kapitels spricht, dass eine ausdrückliche Normierung einer speziellen Änderungskompetenz des Joint Committee, wie in Art. 7.7 des Kapitels zu „Intellectual Property “, überflüssig wäre, wenn das Joint Committee ohnehin nach Art. X.02 des 34. Kapitels zur Änderung aller Anhänge und Protokolle von CETA ermächtigt ist. Zu weiteren Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf den konsolidierten Vertragsentwurf aus 2014 trägt die uneinheitliche Verwendung der Begriffe des Joint Committee und des Trade Committee bei, die wohl beide denselben Ausschuss bezeichnen (nämlich den im Deutschen als Hauptausschuss bezeichneten, den Unterausschüssen übergeordneten, allgemein verantwortlichen Ausschuss).13 Die Ergänzungskompetenz in Art. X.02 des 34. Kapitels richtet sich dem Wortlaut nach an das Trade Committee. 2.2.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 Auch nach der überarbeiteten Fassung des CETA-Vertragsentwurfs aus 2016 können das Joint Committee und die Unterausschüsse Vorschläge zur Ergänzung und Weiterentwicklung von CETA erarbeiten. CETA sieht Vorschlagsrechte für die verschiedenen Unterausschüsse vor, welche diese dem Joint Committee unterbreiten (z.B. Art. 2.13 Abs. 2). Vorgaben einer speziellen Ergänzungsbefugnis des Joint Committee finden sich zudem in Art. 2.4 Abs. 4 des überarbeiteten Vertragsentwurfs, welcher der Regelung in Art. 5 Abs. 4 des Kapitels zu „National Treatment and Market Access for Goods“ des Entwurfs aus 2014 entspricht. Nach Art. 20.22 Abs. 1 des überarbeiteten Vertragsentwurfs, der Art. 7.7 des Kapitels zu „Intellectual Property“ aus 2014 entspricht , kann das Joint Committee den Anhang um weitere geschützte geographische Herkunftsangaben ergänzen. Nach Art. 8.1 darf das Joint Committee weitere Kategorien des geistigen Eigentums im Rahmen der Definition des Art. 8.1 ergänzen, wie es ebenfalls bereits in Art. X.3 des Kapitels zu „Investment“ in der konsolidierten Fassung von CETA aus 2014 geregelt war. Fraglich ist auch hier wieder das Verhältnis zu der Grundregelung der Vertragsergänzung, die mittlerweile in Kapitel 30 zu finden ist. Gemäß Art. 30.2 Abs. 1 Satz 1 können die Vertragsparteien das Abkommen ändern („The Parties may agree, in writing, to amend this Agreement.“). Nach Art. 30.2 Abs. 2 Satz 1 kann gleichwohl das Joint Committee die Protokolle und Anhänge des Abkommens ergänzen („Notwithstanding paragraph 1, the CETA Joint Committee may decide to amend the protocols and annexes of this Agreement.“). 13 Dafür spricht, dass das Trade Committee nicht als einer der spezialisierten Unterausschüsse in Art. X.02 des Kapitels 30 aufgelistet ist. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 9 Wie schon bei dem konsolidierten CETA-Vertragsentwurf aus 2014 ist fraglich, ob Art. 30.2 Abs. 2 eine Art Generalklausel darstellt, welche das Joint Committee umfassend zu einer Änderung der Anhänge und Protokolle ermächtigt oder ob diesbezüglich stets eine ausdrückliche spezielle Ermächtigung in den einzelnen Vertragskapiteln erforderlich ist. Die Existenz einzelner Ermächtigungsnormen spricht, wie oben unter 2.2.1. bereits dargestellt, gegen das Verständnis von Art. 30.2 Abs. 2 als allgemeiner Ermächtigungsnorm. Andererseits benennt Art. 30.2 Abs. 2 Satz 3 selbst Ausnahmen von seinen Vorgaben („This procedure shall not apply to amendments to Annexes I, II and III and to amendments to the annexes of Chapters Eight (Investment), Nine (Cross- Border Trade in Services), Ten (Temporary Entry and Stay of Natural Persons for Business Purposes ) and Thirteen (Financial Services), except for Annex 10-A (List of Contact Points of the Member States of the European Union).” Die Existenz von Ausnahmeregelungen spricht für eine Grundregelung in Art. 30.2. Denn Ausnahmen müssen nur geregelt werden, wenn es eine Grundregelung gibt. Sofern Ergänzungen nur auf Grundlage der ausdrücklich normierten Ermächtigungsvorgaben möglich wären, müssten keine Ausnahmen von der Norm des Art. 30.2 Abs. 2 geregelt werden. Die Frage, inwiefern Art. 30.2 Abs. 2 das Joint Committee allgemein zu einer Änderung der Anhänge und Protokolle ermächtigt oder nur in den ausdrücklich in den einzelnen Kapiteln normierten Fällen, kann vorliegend nicht abschließend geklärt werden. Es spricht jedoch einiges dafür , dass Art. 30.2. Abs. 2 das Joint Committee, bis auf die ausdrücklich in Art. 30.2 Abs. 2 Satz 3 benannten Ausnahmen, grundsätzlich zu einer Änderung der Anhänge und Protokolle von CETA ermächtigt. Immerhin in einem Aspekt hat das legal review bezüglich der Ergänzungskompetenz des Joint Committee aber zu einer Klärung geführt. Adressat des Art. 30.2 Abs. 2 ist nunmehr das Joint Committee, der Begriff des Trade Committee findet sich in der überarbeiteten Fassung des CETA an keiner Stelle mehr. 2.3. Zwischenergebnis Das CETA Joint Committee kann in bestimmten, in CETA ausdrücklich normierten Bereichen, Entscheidungen erlassen. Hinsichtlich der Ergänzungskompetenz kann nicht abschließend festgestellt werden, ob das Joint Committee nur in bestimmten Fällen oder allgemein mit Ausnahme der Anhänge bestimmter Kapitel zur Änderung der Anhänge und Protokolle von CETA ermächtigt ist. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 10 3. Zustimmung der Vertragsparteien für Entscheidungen des Joint Committee Von besonderem Interesse ist, ob die Entscheidungen und Ergänzungen, zu denen das Joint Committee berechtigt ist, für die Vertragsparteien bindend sind oder deren Zustimmung voraussetzen. Auch hier wird im Folgenden wieder zwischen der Entscheidungskompetenz (3.1.) und der Ergänzungskompetenz des Joint Committee differenziert (3.2.). 3.1. Entscheidungsbefugnisse 3.1.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 Art. X.03 des 30. Kapitels des konsolidierten CETA-Vertragsentwurfs aus 2014 enthält die Vorgabe : „The CETA Joint Committee shall, for the purpose of attaining the objectives of this Agreement , have the power to take decisions in respect of all matters in the cases provided by this Agreement. The decisions taken shall be binding on the Parties, which shall take the measures necessary to implement the decisions taken. The CETA Joint Committee may also make appropriate recommendations.” Entscheidend ist der Absatz 2: “The decisions taken shall be binding on the Parties, which shall take the measures necessary to implement the decisions taken.” Die Entscheidungen des Joint Committee sind für die Vertragsparteien verbindlich, welche die notwendigen Maßnahmen ergreifen , um die Entscheidungen zu implementieren. Das durch CETA geschaffene Joint Committee kann mithin Entscheidungen erlassen. Diese wirken allerdings nicht unmittelbar, sondern bedürfen einer Umsetzung (Implementierung) durch die Vertragsparteien. Art. X.03 Abs. 2 enthält keine Vorgaben, ob und wann die Vertragsparteien eine Implementierung ablehnen und somit die Umsetzung der Entscheidung verweigern können. Nach dem Wortlaut des Vertragsentwurfs aus 2014 sind die Vertragsparteien zur Umsetzung verpflichtet und können sich nicht gegen eine Entscheidung des Joint Committee stellen. 3.1.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Vertragsparteien zu einer Entscheidung des Joint Committee haben sich im Rahmen des legal review wichtige Änderungen ergeben. Seit dem legal review enthält Art. 26.3, der nunmehr an die Stelle des X.03 aus Kapitel 30 getreten ist, eine Art Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien. Nach Art. 26.3 Abs. 2 sind die Entscheidungen des Joint Committee für die Vertragsparteien verbindlich, vorbehaltlich des Abschlusses sämtlicher notwendiger interner Voraussetzungen und Verfahren (“The decisions made by the CETA Joint Committee shall be binding on the Parties, subject to the completion of any necessary internal requirements and procedures, and the Parties shall implement them.“). Zu dem Begriff „subject to“ finden sich in verschiedenen Wörterbüchern zur englischen Rechtssprache die Übersetzungen „abhängig (von)“15 oder auch „vorbehaltlich“16. Gemäß Art. 26.3 Abs. 2 sind 15 Köbler, Rechtsenglisch, 8. Aufl. 2011; von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law Dictionary, 4. Aufl. 1986. 16 Von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law Dictionary, 4. Aufl. 1986. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 11 mithin die vom CETA Joint Committee getroffenen Entscheidungen gegenüber den Vertragsparteien verbindlich, vorbehaltlich des Abschlusses sämtlicher notwendiger interner Voraussetzungen und Verfahren. Fraglich ist, ob mit den notwendigen internen Voraussetzungen und Verfahren Vorgaben aus CETA gemeint sind oder Regelungsvorgaben der Vertragsparteien, sprich Zustimmungserfordernisse innerhalb der EU oder Kanadas. In Bezug auf Letzteres stellt sich weitergehend die Frage, ob interne Verfahren der Vertragsparteien gemeint sind, welche für eine Zustimmung ihrer Vertreter im Joint Committee erforderlich sind oder ob eine zusätzliche ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien neben der Entscheidung des Joint Committee erforderlich ist oder die Verfahren sich auf die notwendigen Umsetzungs- und Implementierungsmaßnahmen der Vertragsparteien beziehen. Ähnliche Formulierungen wie in Art. 26.3 Abs. 2 finden sich in Art. 30.2 Abs. 2 (“The Parties may approve the CETA Joint Committee’s decision in accordance with their respective internal requirements and procedures necessary”), Art. 11.3 Abs. 6 (”which is conditional upon subsequent notification to the MRA Committee by each Party of the fulfilment of its respective internal requirements”) und in Art. 8.44 Abs. 2 und 3 (“on agreement of the Parties, and after completion of their respective internal requirements”). In diesen Fällen beziehen sich die zu erfüllenden internen Voraussetzungen und Verfahren eindeutig auf die Vorgaben, welche die Vertragsparteien nach ihrem eigenen Recht zu erfüllen haben. Das könnte dafür sprechen, dass die Formulierung in Art. 26.3 Abs. 2 ebenfalls auf den Abschluss der nach den Rechtsordnungen der Vertragsparteien erforderlichen Voraussetzungen abhebt. Dafür spricht auch, dass CETA – soweit ersichtlich – außer der Vorgabe in Art. 26.3 Abs. 3, wonach Entscheidungen des Joint Committee mit beiderseitiger Zustimmung ergehen, keine Vorgaben für das Entscheidungsverfahren innerhalb des Joint Committee enthält, mithin nicht ersichtlich wäre, welche internen Voraussetzungen und Verfahren für eine Entscheidung des Joint Committee abgeschlossen werden müssten. Es ist daher davon auszugehen, dass nach Art. 26.3 Abs. 2 die vom Joint Committee getroffenen Entscheidungen gegenüber den Vertragsparteien verbindlich sind, vorbehaltlich des Abschlusses sämtlicher notwendiger interner Voraussetzungen und Verfahren nach den Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Fraglich ist dann, ob nach Art. 26.3 Abs. 2 für jede Entscheidung des Joint Committee eine intern vorangehende Zustimmung der Vertragsparteien oder eine ausdrücklich erklärte Zustimmung nach dem Beschluss des Joint Committee erforderlich ist oder mit dem Abschluss der internen Voraussetzungen und Verfahren nur die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen der Vertragsparteien bezeichnet werden. Gegen letzteres spricht, dass die Umsetzungsmaßnahmen in Art. 26.3 Abs. 2 gesondert erwähnt werden. Der Absatz besagt in seiner vollständigen Fassung: „The decisions made by the CETA Joint Committee shall be binding on the Parties, subject to the completion of any necessary internal requirements and procedures, and the Parties shall implement them.” Die Implementierung steht mithin neben dem Vorbehalt des Abschlusses der internen Verfahren und Vorgaben. Auch die Tatsache, dass dieser Vorbehalt noch nicht in der konsolidierten Fassung aus 2014 enthalten war, sondern erst im Rahmen der rechtlichen Prüfung eingefügt worden ist, könnte dafür sprechen, dass mit der Änderung eindeutig festgelegt werden sollte, dass die Entscheidungen des Joint Committee unter dem Vorbehalt der Vorgaben und Verfahrensbestimmungen der Rechtsordnungen der Vertragsparteien stehen. Damit bliebe die Frage zu klären, ob die internen Voraussetzungen und Verfahren der Vertragsparteien sich auf interne Vorgaben, welche dem Abstimmungsverhalten der Vertragsparteien im Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 12 Ausschuss vorangehen, beziehen oder auf anschließend erforderliche Verfahren. Eine abschließende Feststellung ist mangels erläuternder Ausführungen in CETA nicht möglich.17 3.2. Ergänzungsbefugnisse In Bezug auf die Ergänzungsbefugnis des Joint Committee stellt sich die Frage, ob eine Zustimmung der Vertragsparteien zur Ergänzung der Anhänge und Protokolle von CETA nur in den Einzelfällen erforderlich ist, wo dies ausdrücklich im Vertrag normiert ist oder ob aufgrund der Generalnorm in Art. 30.2 Abs. 2 (Art. X.02 in Kapitel 34 in der Fassung aus 2014) eine Ergänzung der Vertragsanhänge und Protokolle neben der Entscheidung des Joint Committee stets eine Zustimmung der Vertragsparteien erfordert.18 3.2.1. Vorgaben des konsolidierten Vertragsentwurfs aus 2014 Die konsolidierte Vertragsfassung aus 2014 enthält einzelne Ergänzungsermächtigungen des Joint Committee, die ausdrücklich eine Zustimmung der Vertragsparteien vorsehen. Das Joint Committee kann gemäß Art. 5 Abs. 4 des Kapitels zu „National Treatment and Market Access for Goods“ die Befreiungstatbestände im Hinblick auf die Erhebung von Einfuhrzöllen erweitern bzw. ihre Umsetzung beschleunigen, allerdings nur, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen. In anderen Fällen sieht die Spezialergänzungskompetenz selbst keine Zustimmung der Vertragsparteien vor. In diesen Fällen ist fraglich, ob Art. X.02 Abs. 2 als eine Art Generalvorbehalt greift. Art. X.02 Abs. 2 des Kapitels 34 enthält die Vorgabe, dass die Vertragsparteien einer Änderung der Anhänge und Protokolle von CETA durch den Hauptausschuss gemäß den Vorgaben ihres Rechts zustimmen („The Parties may approve the decision subject to their respective applicable internal requirements and procedures.“). Die Verwendung des Wortes „may“ macht deutlich, dass die Vertragsparteien die Veränderungen des Trade Committee annehmen können, dies aber nicht tun müssen. Der Begriff „may“ steht im Gegensatz zu dem Begriff „shall“, welcher Verbindlichkeit beinhaltet.19 „May“ ist nicht verbindlich , sondern überträgt dem jeweiligen Subjekt in der Regel eine Ermessensentscheidung.20 Indem Art. X.02 Abs. 2 besagt „The parties may approve“, macht Art. X.02 Abs. 2 deutlich, dass 17 So zu dieser Vorgabe auch: Weiß, Verfassungsanforderungen und Integrationsverantwortung bei beschließenden Vertragsorganen in Freihandelsabkommen, EuZW 2016, S. 286, FN. 11. 18 So wohl: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Eva Bulling- Schröter, Susanna Karawanskij u. a. der Fraktion die LINKE, 15.9.2015, BT-Drucks. 18/6000. 19 Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, 2003, abrufbar unter http://bookshop.europa .eu/de/gemeinsamer-leitfaden-des-europaeischen-parlaments-des-rates-und-der-kommission-fuer-personendie -in-den-gemeinschaftsorganen-an-der-abfassung-von-rechtstexten-mitwirken-pbKA4502094/. 20 Williams, Tradition and Change in Legal English: Verbal Constructions in Prescriptive Texts, 2007, S. 121. (“in affirmative contexts in legal discourse its primary meaning is that of conferring discretionary power, either directly or indirectly.”); Adams, a manual of style for contract drafting, 2004, S. 31, Rn. 3.53 (“Discretion is primarily conveyed by means of may, expressing permission or sanction. When used in an active construction, […] may means “has discretion to”, “is permitted to” or “is authorized to”“). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 13 den Vertragsparteien insoweit ein Ermessen zusteht. Sie können der Änderung zustimmen, müssen dies aber nicht tun. „May“, gemeinhin übersetzt als „können“, bezieht sich demnach auf die Entscheidungsfreiheit der Vertragsparteien. Zu Art. X.02 Abs. 2 wird in einem Gutachten von Stoll/Holterhus/Gött ausgeführt: „Im Falle einer Änderung der Anhänge usw. ist ausdrücklich geregelt, dass es eines verbindlichen Beschlusses des Hauptausschusses bedarf, dem die Vertragsparteien zustimmen „können“, aber möglicherweise eben nicht notwendig müssen. Auch in anderen Fällen als der Änderung von Anhängen usw. spricht einiges dafür, dass die jeweiligen zuständigen Stellen der Vertragsparteien einer verbindlichen Entscheidung des Hauptausschusses nicht zustimmen müssen.“21 Diese Differenzierung zwischen dem Beschluss des Hauptausschusses, den es für eine Änderung bedarf, während die Zustimmung der Vertragsparteien erfolgen könne, aber nicht müsse, ist nicht ganz schlüssig, da in beiden Fällen das Wort „may“ verwendet wird. Außerdem bedeutet der Begriff „may“, wie oben dargestellt, in der Regel eine Ermessensentscheidung.22 Es ist dem Wortlaut nach jedoch auch ein Verständnis des Begriffs „may“ möglich, wonach dieser keine Ermessensentscheidung normiert, sondern eine mögliche, aber nicht zwingend erforderliche Zustimmung, die erfolgen kann, aber für den Erlass der Entscheidung nicht erfolgen muss. Insofern ist der Vertragsentwurf aus 2014 nicht eindeutig. 3.2.2. Vorgaben des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 Die speziellen Ergänzungsbefugnisse des Joint Committee im überarbeiteten CETA aus 2016 sind bereits oben aufgelistet worden: In einigen Fällen ist in CETA eine Ergänzungsbefugnis des Hauptausschusses festgehalten, welche ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Vertragsparteien steht. Art. 2.4 Abs. 4 („when approved by each Party in accordance with its applicable legal procedures“) fordert zusätzlich zu der Entscheidung des Joint Committee eine Zustimmung der Vertragsparteien. Eine Zustimmung ist wohl auch für die Ergänzung eines sog. MRA (agreement on the mutual recognition of professional qualifications – einer Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) erforderlich. Art. 11.3 Abs. 6 des 11. Kapitels besagt dazu: „If in the view of the MRA Committee the MRA is consistent with this Agreement, the MRA Committee shall adopt the MRA by means of a decision, which is conditional upon subsequent notification to the MRA Committee by each Party of the fulfilment of its respective internal requirements.“ Gemäß Art. 30.2 Abs. 2 entscheiden nach einem Ergänzungsbeschluss des Joint Committee die Vertragsparteien über die Änderungen und Ergänzungen des Vertrages („the CETA Joint Committee may decide to amend the protocols and annexes of this Agreement. The Parties may approve the CETA Joint Committee’s decision in accordance with their respective internal requirements 21 Stoll/Holterhus/Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, – Rechtsgutachten, S. 10. 22 Williams, Tradition and Change in Legal English: Verbal Constructions in Prescriptive Texts, 2007, S. 121; Adams , a manual of style for contract drafting, 2004, S. 31, Rn. 3.53; Romain/Bader/Byrd, Dictionary of Legal and Commercial Terms, 5. Aufl. 2000 („als fakultative Bestimmung in Verträgen und Gesetzen”). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 14 and procedures necessary for the entry into force of the amendment.“). Der Wortlaut des Art. 30.2 ist im Rahmen des legal review ein wenig geändert worden. Der neue Zusatz am Ende des Satzes („necessary for the entry into force of the amendment.“) macht nunmehr deutlich, dass die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich ist, damit die vom Joint Committee beschlossene Änderung in Kraft treten kann. Ein anderes Verständnis des CETA würde auch von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, insbesondere Art. 39 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) abweichen. In der WVK, welche auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist, sind die Grundlagen zu internationalen Abkommen festgehalten.23 Nach Art. 39 WVK kann ein Vertrag durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden, eine Änderung durch die vom völkerrechtlichen Vertrag geschaffenen Organe ist in der WVK nicht vorgesehen. Fraglich ist allerdings, warum in einigen Normen, in denen das Joint Committee zur Normergänzung ermächtigt wird, eine Zustimmung der Vertragsparteien ausdrücklich vorausgesetzt wird, in anderen hingegen nicht. Eine Möglichkeit wäre, dass es sich bei diesen Normen um Ausnahmen von der allgemeinen Ergänzungsklausel des Art. 30.2 Abs. 2 handelt. Daran anknüpfend wäre möglich, dass in diesen Sonderfällen, die keine Zustimmung der Vertragsparteien voraussetzen, ausnahmsweise keine Zustimmung der Vertragsparteien zur Ergänzung der Anhänge bzw. des Vertragstextes erforderlich sein soll. Zu diesen speziellen Ergänzungskompetenzen zählen Art. 8.1 und Art. 20.22. Nach Art. 8.1 darf das Joint Committee weitere Kategorien des geistigen Eigentums im Rahmen der Definition des Art. 8.1 ergänzen. Nach Art. 20.22 Abs. 1 des überarbeiteten Vertragsentwurfs kann das Joint Committee den Anhang um weitere geschützte geographische Herkunftsangaben ergänzen. Beide sehen ihrem eigenen Wortlaut nach keine Zustimmung der Vertragsparteien vor. Für eine Wertung der Normen als Sonderregelung im Verhältnis zu Art. 30.2 könnte sprechen, dass beispielsweise Art. 2.4 ausdrücklich eine Zustimmung der Vertragsparteien erfordert, wenn der Abbau von Zöllen schneller erfolgen soll als im Anhang vorgesehen . Art. 8.1 und Art. 20.22 Abs. 1 hingegen erfordern ihrem Wortlaut nach keine Zustimmung der Vertragsparteien. Interessant ist auch, dass beispielsweise die Ergänzungsnorm des Art. 23.11 Abs. 5 ausdrücklich auf die Vorgaben des Art. 30.2 verweist. Andererseits ist in Art. 8.1 und Art. 20.11 Abs. 1 nicht ausdrücklich festgehalten, dass es sich um Ausnahmeregelungen von Art. 30.2 handelt, welcher die Änderung und Ergänzung des CETA und seiner Anhänge grundsätzlich unter den Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien stellt. Auch in Art. 30.2 Abs. 2 steht nicht, dass die Vorgaben dieses Artikels nicht für Ergänzungen der Anhänge zu dem Kapitel 20 dienen. Die Tatsache, dass Art. 30.2 Abs. 2 am Ende zwar ausdrücklich Ausnahmen von dem in ihm geregelten Verfahren vorsieht („This procedure shall not apply to amendments to Annexes I, II and III […]“), zu denen aber nicht Kapitel 20 gehört, spricht vielmehr dafür, dass auf Art. 20.11 das Verfahren nach Art. 30.2 Abs. 2 Anwendung findet. Im Fall von Art. 8.1 geht es nicht um die Ergänzung des Anhangs, sondern die Ergänzung des Vertragstextes. Dieser kann nach Art. 30.2 Abs. 1 nur durch die Vertragsparteien ergänzt werden. 23 Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge vom 3.8.1985, BGBl. 1985 II, S. 926 ff. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 15 Insoweit ist Art. 8.1, der eine Ergänzung durch das Joint Committee normiert, zweifelsohne eine Ausnahmeregelung. Eine abschließende Klärung, ob stets eine Zustimmung der Vertragsparteien für eine Ergänzungsentscheidung des Joint Committee erforderlich ist, oder in den speziellen Ermächtigungsnormen ohne Parteivorbehalt nicht, ist vorliegend nicht möglich. Die besseren Argumente sprechen nach Ansicht des Verfassers auch in diesen Fällen für einen Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien . 3.3. Umsetzung des Zustimmungsvorbehalts Es geht aus dem CETA-Vertragsentwurf nicht eindeutig hervor, wann und wie der für eine Entscheidung des Joint Committee erforderliche Abschluss interner Verfahren und Voraussetzungen zu erfolgen hat. Auch auf Unionsebene finden sich keine Vorgaben, welche Organe in welchem Verfahren über die Entscheidungen von Gremien, welche durch von der EU abgeschlossene Abkommen errichtet worden sind, entscheiden.24 Nach Art. 218 Abs. 9 AEUV legt der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Standpunkte fest, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat. Diese Vorgabe bezieht sich allerdings nur auf das Vorgehen der EU durch seine Vertreter innerhalb des durch ein Abkommen geschaffenen Gremiums und enthält keine Vorgaben für das Vorgehen der EU, wenn zusätzlich zu der Entscheidung eines solchen Gremiums eine Entscheidung der EU erforderlich sein sollte. Möglich ist auch, dass der Zustimmungsvorbehalt einen Abschluss der internen Verfahren und Voraussetzungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten umfasst, sofern diese als Vertragsparteien von CETA angesehen werden. Auch in diesem Fall ist durch CETA nicht geregelt, wie genau der Zustimmungsvorbehalt der Mitgliedstaaten auszugestalten ist.25 3.4. Zwischenergebnis Entscheidungen und Ergänzungen durch das Joint Committee setzen nach Art. 26.3 Abs. 2 und Art. 30.2 Abs. 2 grundsätzlich eine Zustimmung der Vertragsparteien bzw. den Abschluss von Verfahren und Voraussetzungen gemäß den internen Vorgaben der Vertragsparteien voraus. Es ist allerdings möglich, dass in den Fällen, in denen die speziellen Ergänzungsermächtigungen keinen Zustimmungsvorbehalt enthalten, eine solche Zustimmung durch die Vertragsparteien – abgesehen von der Zustimmung durch ihre Vertreter im Joint Committee – nicht erforderlich ist. Diesbezüglich ist keine abschließende Feststellung möglich. 24 Weiß, Verfassungsanforderungen und Integrationsverantwortung bei beschließenden Vertragsorganen in Freihandelsabkommen , EuZW 2016, S. 286 (287). 25 So auch: Weiß, Verfassungsanforderungen und Integrationsverantwortung bei beschließenden Vertragsorganen in Freihandelsabkommen, EuZW 2016, S. 286 (288). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 16 4. Befugnisse der Unterausschüsse Neben dem Joint Committee als Hauptausschuss sieht CETA weitere Unterausschüsse für die verschiedenen Sachbereiche des Abkommens vor. Art. 26.2 zählt die verschiedenen Unterausschüsse auf: Committee on Trade in Goods (darunter angesiedelt: Committee on Agriculture, Committee on Wines and Spirits und the Joint Sectoral Group on Pharmaceuticals), the Committee on Services and Investment (darunter angesiedelt: Joint Committee on Mutual Recognition of Professional Qualifications), Joint Customs Cooperation Committee, Joint Management Committee on Sanitary and Phytosanitary Measures, Committee on Government Procurement, Financial Services Committee, Committee on Trade and Sustainable Development, the Regulatory Cooperation Forum und das CETA Committee on Geographical Indications. 4.1. Umfang der Entscheidungsbefugnis Ähnlich wie die Rechtslage bezüglich der Entscheidungen des Joint Committee sind die Regelungen zu den Unterausschüssen. Gemäß Art. 26.2 Abs. 4 können diese dem Joint Committee Entscheidungen vorschlagen oder selbst Entscheidungen erlassen, wenn das Abkommen dies ausdrücklich vorsieht („The specialised committees may propose draft decisions for adoption by the CETA Joint Committee, or take decisions when this Agreement so provides“). Es ist mithin auf die einzelne Ermächtigung eines Unterausschusses in den verschiedenen Kapiteln des CETA abzustellen . Die Befugnisse und Zuständigkeiten der einzelnen Unterausschüsse sind in den verschiedenen Kapiteln von CETA geregelt. Zu den einzelnen Ermächtigungen in CETA zählt insbesondere der Ansatz, dass die Unterausschüsse den Vertragsparteien bestimmte Maßnahmen empfehlen. Häufig sieht CETA Vorschlagsrechte für die verschiedenen Unterausschüsse vor, welche diese dem Joint Committee unterbreiten sollen (z.B. Art. 2.13 Abs. 2, Art. 4.7 Abs. 1 lit. f, Art. 8.44 Abs. 3 lit. d oder Art.21.6 Abs. 5). 4.2. Verhältnis von Unterausschüssen und Joint Committee Nach Art. 26.1 Abs. 4 lit. b des geänderten Vertragsentwurfs aus 2016 beaufsichtigt das Joint Committee die Unterausschüsse („The CETA Joint Committee shall […] supervise the work of all specialised committees and other bodies established under this Agreement.”). Zudem informieren die Unterausschüsse gemäß Art. 26.2 Abs. 6 das Joint Committee im Voraus über ihre Treffen und das Programm und im Nachhinein über die Ergebnisse. Auch die Tatsache, dass die Unterausschüsse in vielen Fällen ihre Änderungsvorschläge nicht direkt den Vertragsparteien unterbreiten , sondern dem Joint Committee vorlegen, verdeutlicht, dass das Joint Committee den Unterausschüssen übergeordnet ist. 5. Inhalt der Befugnisse von Joint Committee und Unterausschüssen Im Folgenden wird ein grober Überblick über die Zuständigkeiten der verschiedenen Ausschüsse zur Ergänzung von CETA sowie der Anhänge und Protokolle des Vertrags und die generellen Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen gegeben. Die Auflistung ist nicht abschließend, sondern dient dem Überblick über die in CETA geregelte Ausschussarbeit . Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 17 5.1. Ergänzungsbefugnis 5.1.1. Ergänzungsbefugnisse des Joint Committee Die Kompetenz des Hauptausschusses zur Ergänzung von CETA bzw. den Anhängen und Protokollen des Abkommens ist bereits oben dargestellt worden. Die diesbezüglichen Spezialermächtigungen finden sich Art. 2.4 Abs. 4, Art. 8.1 und Art. 20.22 Abs. 1. Je nach Verständnis der Norm findet sich in Art. 8.39 Abs. 6 eine weitere Ergänzungsermächtigung des Hauptausschusses. Art. 8.39 Abs. 6 gibt vor: “The CETA Joint Committee shall consider supplemental rules aimed at reducing the financial burden on claimants who are natural persons or small and medium-sized enterprises.” Der Rang dieser ergänzenden Regelungen für das Schiedsgericht ist ungeklärt. Die Wortwahl („consider“ – „erwägen“ oder auch „prüfen“) spricht eher für ein Vorschlagsrecht als eine eigenständige Ergänzungsbefugnis des Joint Committee. 5.1.2. Ergänzungsbefugnisse der Unterausschüsse Die Befugnisse der Unterausschüsse, CETA bzw. die Anhänge und Protokolle zu ergänzen, sind noch stärker begrenzt als die des Joint Committee. Insgesamt sind fünf Unterausschüsse befugt, dem Joint Committee oder den Vertragsparteien Änderungen oder Ergänzungen bestimmter Sachbereiche des Vertrags vorzuschlagen. Dabei handelt es sich entweder um ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Joint Committee oder es ist, bei einer direkten Ergänzungsentscheidung, eine Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. Das Committee on Trade in Goods wird in Art. 2.13 Abs. 1 lit. b26 und Art. 4.7 Abs. 1 lit. f27 ermächtigt , dem Joint Committee in seinem Tätigkeitsbereich Vertragsänderungen vorzuschlagen. Ein Vorschlagsrecht des Joint Customs Cooperation Committee gegenüber dem Joint Committee zur Ergänzung der Vorgaben findet sich in Art. 34 des Protokolls zu den Ursprungsregelungen (Protocol on rules of origin and origin procedures).28 Das Joint Management Committee for Sanitary and Phytosanitary Measures ist nach Art. 5.14 Abs. 2 lit. d berechtigt, den Anhang zum SPS-Kapitel abzuändern. Allerdings muss eine solche Änderung von den Vertragsparteien genehmigt werden. („the Joint Management Committee may decide to amend the annexes to this Chapter. The Parties may approve the Joint Management Committee’s decision.“). Das Committee on Services and Investment ist in mehreren Fällen berechtigt, Ergänzungen und Abänderungen des Abkommens und seiner Anhänge vorzuschlagen. Nach Art. 8.10 Abs. 3 Satz 2 26 “recommend […] to the CETA Joint Committee a modification of or an addition to any provision of this Agreement related to the Harmonized System.” 27 “develop recommendations to amend this Chapter [TBT] for consideration by the CETA Joint Committee.” 28 “The Joint Customs Cooperation Committee (“JCCC”), […] may review this Protocol and recommend amendments to its provisions to the CETA Joint Committee.” Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 18 kann es dem Joint Committee Vorschläge zum Verständnis der Vorgabe einer fairen und gleichberechtigten Behandlungen vorlegen.29 Gemäß Art. 8.44 Abs. 3 darf es bei Zustimmung der Vertragsparteien zudem die Vorgaben zum Dispute settlement ergänzen.30 Nach Art. 23.11 Abs. 5 kann zuletzt noch das Committee on Trade and Sustainable Development dem Joint Committee Vertragsänderungen vorschlagen (“The Committee on Trade and Sustainable Development may recommend to the CETA Joint Committee modifications to relevant provisions of this Chapter, in accordance with the amendment procedures established in Article 30.2“). 5.2. Entscheidungsbefugnis Neben der Befugnis, Änderungen des Vertrags und seiner Anhänge vorzuschlagen, haben einige der Ausschüsse zudem die Kompetenz, in ihrem jeweiligen Sachbereich verbindliche Entscheidungen zu treffen oder zumindest die Befugnis, unverbindliche Vorgaben zu entwickeln und Vorschläge zu unterbreiten. Die Befugnisse der Unterausschüsse umfassen mithin nicht immer die Kompetenz zu abschließenden Entscheidungen, oftmals sind die Unterausschüsse nur berechtigt , Diskussionen zwischen den Vertragsparteien zu moderieren, die Implementierung der Vertragsvorgaben zu beobachten und Vorschläge zur Verbesserung des Handels in ihrem Bereich zu erarbeiten. 5.2.1. Entscheidungsbefugnisse des Joint Committee Die im Rahmen des legal review überarbeitete Fassung von CETA aus 2016 sieht an verschiedenen Stellen ausdrücklich eine Entscheidungsbefugnis des Joint Committee vor: Gemäß Art. 8.27, 8.28 und 8.30 Abs. 4 des 8. Kapitels hat das Joint Committee seit dem legal review Befugnisse im Hinblick auf die Besetzung und Ausgestaltung des zu errichtenden Schiedsgerichtes („Tribunal“) zur Klärung von Investitionsstreitigkeiten. Außerdem kann das Joint Committee gemäß Art. 8.31 Abs. 3 Interpretationen zu den CETA-Regelungen erlassen, welche für das Schiedsgericht bindend sind.31 Auch im Bereich Finanzdienstleistungen ist das Joint Committee zum einen nach 29 ”The Committee on Services and Investment, […] may develop recommendations in this regard [content of the obligation to provide fair and equitable treatment ] and submit them to the CETA Joint Committee for decision.” 30 “The Committee Services and Investment may, on agreement of the Parties, and after completion of their respective internal requirements and procedures: (a) recommend to the CETA Joint Committee the adoption of interpretations of this Agreement pursuant to Article 8.31.3; (b) adopt and amend rules supplementing the applicable dispute settlement rules, and amend the applicable rules on transparency. These rules and amendments are binding on a Tribunal established under this Section; (c) adopt rules for mediation for use by disputing parties as referred to in Article 8.20.” 31 „Where serious concerns arise as regards matters of interpretation that may affect investment, the Committee on Services and Investment may, pursuant to Article 8.44.3(a), recommend to the CETA Joint Committee the adoption of interpretations of this Agreement. An interpretation adopted by the CETA Joint Committee shall be binding on a Tribunal established under this Section.” Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 19 Art. 13.20 Abs. 3 ermächtigt, Personen zu benennen, welche als Schiedsgutachter eingesetzt werden können32 und zum anderen nach Art. 13.21 Abs. 4 befugt, eine Feststellung zu den verfahrensgegenständlichen staatlichen Maßnahmen abzugeben.33 Im Rahmen des Dispute Settlements (Streitbeilegung), das in Kapitel 29 geregelt ist, ist das Joint Committee ebenfalls nach Art. 29.7 Abs. 3 und Art. 29.8 Abs. 1 zur Benennung der Schiedsgutachter ermächtigt. Auch in den Bereich des bilateralen Dialogs und der Kooperation ist das Joint Committee nach Art. 25.1. einzubinden . Gemäß Art. 25.1 Abs. 2 finden bilaterale Dialoge statt, wenn eine der Vertragsparteien oder das Joint Committee dies fordern („Unless otherwise provided in this Agreement, bilateral dialogues shall take place without undue delay at the request of either Party or the CETA Joint Committee.“). Nach Art. 25.1 Abs. 4 ist das Joint Committee befugt, die Aufgabe, welcher der Dialog dienen soll, abzuändern, zu übernehmen oder den Dialog aufzulösen („The CETA Joint Committee may decide to change or undertake the task assigned to a dialogue or dissolve a dialogue .“). Zu den weiteren Befugnissen des Joint Committee zählen nach Art. 4.7 Abs. 2 die Einrichtung von Arbeitsgruppen34, die Lösung von Auslegungsfragen und Streitigkeiten nach Art. 26.1 Abs. 4 lit. c 35 und ein Vorschlagsrecht nach der Generalklausel des Art. 26.3 Abs. 2 Satz 2: „The CETA Joint Committee may also make appropriate recommendations.” Im Kapitel zur regulatorischen Kooperation finden sich hingegen, auch in der überarbeiteten Fassung aus 2016, keine Entscheidungsbefugnisse des Joint Committee.36 5.2.2. Entscheidungsbefugnisse der Unterausschüsse Die Kompetenzen der Unterausschüsse sind in ihrem Umfang begrenzter als die des Joint Committee . Das Joint Customs Cooperation Committee ist nach Art. 2.8 Abs. 3 und 4 dafür zuständig, 32 “The CETA Joint Committee may establish a list of at least 15 individuals, chosen on the basis of objectivity, reliability, and sound judgement, who are willing and able to serve as arbitrators.” 33 “In a referral under paragraph 3, the Financial Services Committee or the CETA Joint Committee, as the case may be, may make a joint determination as to whether and to what extent Article 13.16.1 is a valid defence to the claim. The Financial Services Committee or the CETA Joint Committee, as the case may be, shall transmit a copy of the joint determination to the investor and the Tribunal, if constituted. If the joint determination concludes that Article 13.16.1 is a valid defence to all parts of the claim in their entirety, the investor is deemed to have withdrawn its claim and the proceedings are discontinued in accordance with Article 8.35 (Discontinuance ).” 34 “CETA Joint Committee may establish an ad hoc technical working group to identify solutions to facilitate trade” 35 “seek appropriate ways and methods of preventing problems that might arise in areas covered by this Agreement , or of resolving disputes that may arise regarding the interpretation or application of this Agreement.“ 36 So auch: Weiß, Verfassungsanforderungen und Integrationsverantwortung bei beschließenden Vertragsorganen in Freihandelsabkommen, EuZW 2016, S. 286. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 20 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aussetzung der bevorzugten Zollbehandlung zu klären.37 Es kann gemäß Art. 6.14 Abs. 4 dem Joint Committee Vorschläge im Bereich der Ursprungsregeln vorlegen38 und nach Art. 20.49 Abs. 3 die Kooperation zwischen den Vertragsparteien im Bereich von „Grenzmaßnahmen” begleiten.39 Das Joint Management Committee ist nach Art. 5.11 Abs. 3 berechtigt, Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 5.11 Abs. 1 und 2 zu treffen.40 Das Joint Management Committee for Sanitary and Phytosanitary Measures ist nach Art. 5.14 Abs. 5 lit. f für Probleme der Vertragsparteien im Bereich der SPS-Maßnahmen zuständig.41 Das Committee on Services and Investment hat mehrere Aufgaben und Befugnisse. Nach Art. 8.28 Abs. 8 überwacht es das Berufungsgericht (Appellate Tribunal) und macht darauf basierend dem Joint Committee Vorschläge.42 Gemäß Art. 8.31 Abs. 3 schlägt es dem Joint Committee Interpretationen des Vertragswerkes vor43 und nach Art. 8.44 Abs. 2 erlässt es Verhaltensregeln 37 “If the authorities have not achieved a mutually acceptable resolution after 30 days, the Party that has made the finding shall refer the issue to the Joint Customs Cooperation Committee. If the Joint Customs Cooperation Committee has not resolved the issue after 60 days, the Party that has made the finding may temporarily suspend the preferential tariff treatment under this Agreement with respect to that good of that person of the other Party.” 38 „The Joint Customs Cooperation Committee may formulate resolutions, recommendations, or opinions and present draft decisions to the CETA Joint Committee that it considers necessary for the attainment of the common objectives and sound functioning of the mechanisms established in this Chapter and the Protocol on Rules of Origin and Origin Procedures” 39 “set the priorities and provide for the adequate procedures for cooperation under this Section [border measures] between the competent authorities of the Parties.“ 40 “Unless the Joint Management Committee decides otherwise, when the information referred to in paragraph 1 or 2 has been made available via notification to the WTO’s Central Registry of Notifications or to the relevant international standard-setting body, in accordance with its relevant rules, the requirements in paragraphs 1 and 2, as they apply to that information, are fulfilled.” 41 “A Party may refer any SPS issue to the Joint Management Committee. The Joint Management Committee should consider the issue as expeditiously as possible. If the Joint Management Committee is unable to resolve an issue expeditiously, it shall, at the request of a Party, report promptly to the CETA Joint Committee.” 42 “The Committee on Services and Investment shall periodically review the functioning of the Appellate Tribunal and may make recommendations to the CETA Joint Committee.” 43 “the Committee on Services and Investment may, pursuant to Article 8.44.3(a), recommend to the CETA Joint Committee the adoption of interpretations of this Agreement.” Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 21 für die Mitglieder des Schiedsgerichts, wofür jedoch eine Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich ist.44 Das Joint Committee on Mutual Recognition of Professional Qualifications ist nach Art. 11.3 Abs. 6 berechtigt unter der Voraussetzung einer Zustimmung der Vertragsparteien, Vorschläge zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen anzunehmen.45 Das Financial Services Committee führt gemäß Art. 13.18 Abs. 3 lit. b Dialoge mit den Vertragsparteien zur Regulierung der Finanzdienstleistungen46 und ist nach Art. 13.21 Abs. 4 ebenso wie das Joint Committee berechtigt, eine Feststellung zu den verfahrensgegenständlichen staatlichen Maßnahmen abzugeben, gegen welche ein Investor Klage erhoben hat.47 Nach Art. 19.19 Abs. 2 lit. d fördert das Committee on Government Procurement Koordinierungsaktivitäten , um einen leichteren Zugang von Anbietern zu Ausschreibungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.48 Das Regulatory Cooperation Forum ist nach Art. 21.6 Abs. 2 lit. c ermächtigt, regulatorische Initiativen zu überprüfen („review regulatory initiatives“). 44 “The Committee on Services and Investment shall, on agreement of the Parties, and after completion of their respective internal requirements and procedures, adopt a code of conduct for the Members of the Tribunal to be applied in disputes arising out of this Chapter, which may replace or supplement the rules in application, and may address topics including: (a) disclosure obligations; (b) the independence and impartiality of the Members of the Tribunal; and (c) confidentiality.” 45 “If in the view of the MRA Committee the MRA is consistent with this Agreement, the MRA Committee shall adopt the MRA by means of a decision, which is conditional upon subsequent notification to the MRA Committee by each Party of the fulfilment of its respective internal requirements.” 46 „carry out a dialogue on the regulation of the financial services sector with a view to improving mutual knowledge of the Parties’ respective regulatory systems and to cooperate in the development of international standards” 47 “In a referral under paragraph 3, the Financial Services Committee or the CETA Joint Committee, as the case may be, may make a joint determination as to whether and to what extent Article 13.16.1 is a valid defence to the claim. The Financial Services Committee or the CETA Joint Committee, as the case may be, shall transmit a copy of the joint determination to the investor and the Tribunal, if constituted. If the joint determination concludes that Article 13.16.1 is a valid defence to all parts of the claim in their entirety, the investor is deemed to have withdrawn its claim and the proceedings are discontinued in accordance with Article 8.35 (Discontinuance ).” 48 “consider the promotion of coordinated activities to facilitate access for suppliers to procurement opportunities in the territory of each Party.” Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 22 Mehr Kompetenzen stehen dem Committee on Trade and Sustainable Development zu. Nach Art. 23.9 Abs. 4 und Art. 24.14 Abs. 4 kann es sich auf Vorschlag der Vertragsparteien mit strittigen Vertragsmaterien befassen,49 und nach Art. 23.10 Abs. 12 überwacht es die Umsetzung von Empfehlungen im Bereich des Kapitels 23.50 5.3. Zwischenergebnis Es gibt verschiedene Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse. Diese sind aber nur in wenigen Fällen zu verbindlichen Entscheidungen berechtigt (und auch diesbezüglich ist fraglich, ob ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien greift, s. oben). 6. Einbindung der Mitgliedstaaten in die Regulierungszusammenarbeit Ursprünglich ist die regulatorische Kooperation in Kapitel 26 des konsolidierten Vertragsentwurfs des CETA aus 2014 geregelt worden. Seit der Änderung des CETA-Textes im Rahmen des sog. „legal review“ finden sich die Regelungen zur regulatorischen Kooperation in Kapitel 21 des Vertragsentwurfs aus 2016. Die Regulierungszusammenarbeit wird allerdings nicht ausschließlich in Kapitel 21 des CETA geregelt. Wichtige Vorgaben für diesen Bereich finden sich laut Art. 21.1 des 21. Kapitels zudem in den Kapiteln über die Zusammenarbeit in den speziellen Bereichen der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS), im Bereich der technischen Handelshemmnisse (TBT), im Kapitel zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und in den Abschnitten zu Umwelt, Arbeit und nachhaltiger Entwicklung. Die regulatorische Kooperation betrifft alle Bereiche, in denen eine Harmonisierung der europäischen und kanadischen Regelungen und Standards angestrebt wird. Kapitel 21 des überarbeiteten Vertragsentwurfs aus 2016 stellt bezüglich der regulatorischen Kooperation entscheidend auf die Vertragsparteien ab, welche sich gemäß Art. 21.4 in bilateralen Diskussionen beraten, Informationen austauschen und regulatorische Ansätze und Vorhaben diskutieren . Im Folgenden wird daher zunächst erörtert, ob die Mitgliedstaaten Vertragsparteien von CETA sind und daran anschließend, inwiefern die Mitgliedstaaten am zuständigen Unterausschuss im Bereich der regulatorischen Kooperation, dem Regulatory Cooperation Forum, beteiligt sind. 49 “If a Party considers that further discussion of the matter is required, that Party may request that the Committee on Trade and Sustainable Development be convened to consider the matter by delivering a written request to the contact point of the other Party. The Committee on Trade and Sustainable Development shall convene promptly and endeavour to resolve the matter.” 50 “The Committee on Trade and Sustainable Development shall monitor the follow-up to the final report and the recommendations of the Panel of Experts. The labour or sustainable development advisory groups of the Parties and the Civil Society Forum may submit observations to the Committee on Trade and Sustainable Development in this regard.” Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 23 6.1. Beteiligung von Mitgliedstaaten in gemischten Abkommen Es ist strittig, ob neben Kanada und der EU auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien von CETA sind.51 Im Fall eines gemischten Abkommens wären auch die Mitgliedstaaten Vertragspartei.52 Ein gemischtes Abkommen liegt vor, wenn der Vertrag nicht nur Bereiche aus der Zuständigkeit der EU umfasst, sondern auch Bereiche, für welche die Mitgliedstaaten zuständig sind.53 Je nach Sachkompetenz beruhen bei derartigen Abkommen ein Teil des Vertrags auf der Kompetenz der EU und ein anderer auf der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die EU und die Mitgliedstaaten unterzeichnen das Abkommen dann gemeinsam und setzen intern die Regelungen um, die in ihre Zuständigkeit fallen. Diese Kompetenzverteilung setzt sich nach dem Abschluss des gemischten Abkommens bei der Beschlussfassung durch die mit dem Abkommen geschaffenen Gremien fort. Je nach Kompetenzverteilung und -lage müssen die Union oder die Mitgliedstaaten handeln.54 Die Mitgliedstaaten sind demnach nur dann als Vertragsparteien adressiert, wenn die Regelung, bezüglich derer eine Zusammenarbeit nach Kapitel 21 erfolgen soll, in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten fällt. Sofern der Regelungsbereich in der Zuständigkeit der EU liegt, ist diese die zuständige Vertragspartei. Das ist folgerichtig, denn wenn die EU in bestimmten Bereichen, wie der Gemeinsamen Handelspolitik, die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, gibt es keinen Grund, die Mitgliedstaaten im internationalen Bereich an Entscheidungsfindungen zu beteiligen. In den Bereich der regulatorischen Kooperation fallen insbesondere nicht-tarifäre Handelshemmnisse , welche nach Art. 206 AEUV zu der Gemeinsamen Handelspolitik zählen, für welche nach Art. 207 AEUV allein die EU zuständig ist.55 Daher fällt die regulatorische Kooperation insoweit in den Kompetenzbereich der EU. Nach Art. 21.9 des CETA-Entwurfs sind die contact points für die Kommunikation der Vertragsparteien im Fall von Kanada eine Abteilung des Außenministeriums und im Fall der EU eine Abteilung des Generaldirektorats Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission. CETA sieht im 21. Kapitel zur regulatorischen Zusammenarbeit einen Austausch zwischen der EU und Kanada vor, aber – soweit ersichtlich –keine ausdrückliche Einbindung der Mitgliedstaaten (als Vertragsparteien) in die regulatorische Kooperation vor. 51 Vgl. dazu beispielsweise: PE 6 – 3000 -19/16, Fragen zur Ratifikation und zur vorläufigen Anwendung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA) – Nur für den Dienstgebrauch. 52 Weiß, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, EL 57, Stand: August 2015, Art. 207, Rn. 91. 53 Schmalenbach, in: Callies/Ruffert, AEUV/EUV, 4. Aufl. 2011, Art. 216, Rn. 5; Kumin/Bittner, Die „gemischten“ Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dritten Völkerrechtssubjekten andererseits , EuR-Beiheft 2/2012, S. 75. 54 Lorenzmeier, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, EL 43, Stand: März 2011, Art. 218, Rn. 20; Vedder, Die Außenbeziehungen der EU und der Mitgliedstaaten, EuR-Beiheft 3/2007, S. 57 (74). 55 Daiber, Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea, EuR 2015, S. 542 (544). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 66/16 Seite 24 6.2. Das Regulatory Cooperation Forum Der zuständige Unterausschuss, das Regulatory Cooperation Forum, dient nach Art. 21.6 Abs. 2 als Forum für Diskussionen zur Regulierungspolitik, unterstützt regulatorische Kooperationsaktivitäten und überprüft regulatorische Initiativen. Es hat aber – soweit ersichtlich – keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. In dem Regulatory Cooperation Forum sind gemäß Art. 21.6 Abs. 3 die EU und Kanada vertreten (“The RCF shall be co-chaired by a senior representative of the Government of Canada […] and a senior representative of the European Commission […] and shall comprise relevant officials of each Party.”) Wenn die EU in durch Abkommen eingerichteten Gremien handelt, ist in erster Linie die Kommission aktiv. Allerdings beschließt über die Standpunkte und das Stimmverhalten der Kommission in den jeweiligen Gremien nach Art. 218 Abs. 9 AEUV der aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Rat.56 Art. 218 Abs. 9 AEUV bestimmt, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, festlegt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat. Wenn das Regulatory Cooperation Forum Entscheidungen treffen könnte, wäre diesbezüglich nach Art. 218 Abs. 9 AEUV der Rat innerhalb der EU verantwortlich und über diesen wären die Mitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung beteiligt. – Fachbereich Europa – 56 Stoll/Holterhus/Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, – Rechtsgutachten, S. 25.