© 2019 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 063/19 Zeitplanung und aktueller Stand der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 2 Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Zeitplanung und aktueller Stand der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 063/19 Abschluss der Arbeit: 15. Juli 2019 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Zum Aktionsplan für nachhaltige Finanzierungen 4 2.1. Zielstellungen des Aktionsplans 4 2.2. Arbeits- und Zeitplanung 5 3. Umsetzungsstand des Aktionsplans 5 3.1. Zum Verordnungsvorschlag über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EU-Taxonomie) [KOM(2018)353] 6 3.2. Zum Verordnungsvorschlag über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken [KOM(2018)354] 7 3.3. Zum Verordnungsvorschlag für die Einführung von Referenzwerten für CO2-arme Investitionen und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz [KOM(2018)355] 8 3.4. Zur Konsultation 9 3.5. Zu den Arbeiten der Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen 9 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 4 1. Fragestellung Der Fachbereich Europa ist beauftragt worden, aktuelle Informationen über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen vom 8. März 20181 zusammenzustellen. 2. Zum Aktionsplan für nachhaltige Finanzierungen 2.1. Zielstellungen des Aktionsplans Ihrem Aktionsplan zufolge misst die Europäische Kommission (KOM) dem Finanzsektor für die Umstellung auf ein nachhaltiges Wirtschaftssystem zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 eine Schlüsselrolle bei. Sie argumentiert darin, dass das heutige Finanzsystem im Hinblick auf diese Zielstellungen umzugestalten sei.2 Hierzu schlägt die KOM eine Reihe von legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen vor, mit denen die folgenden drei maßgeblichen Ziele erreicht werden sollen: A. Umleitung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen: Einführung eines EU-Klassifikationssystem zur Identifikation nachhaltiger Tätigkeiten (Legislativvorschlag); Entwicklung von Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte; Stärkung der Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte, insb. im Rahmen des EFSI; Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in der Finanzberatung; Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks. B. Einbettung eines Nachhaltigkeitskonzepts in das Risikomanagement zur Bewältigung der finanziellen Risiken, die durch Klimawandel, Naturkatastrophen, Umweltzerstörung und soziale Probleme hervorgerufen werden: Bessere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in Ratings und Marktanalysen; Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte (Legislativvorschlag); Bessere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in Aufsichtsvorschriften. Die KOM prüft, ob Nachhaltigkeitsfaktoren in die Risikomanagementstrategien der Institute und die potenzielle Feinabstimmung der Kapitalanforderungen von Banken als Teil der Eigenkapitalverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie mit einbezogen werden können. C. Stärkung der Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit: Überarbeitung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung; Förderung nachhaltiger Unternehmensführung und Abbau kurzfristigen Denkens auf den Kapitalmärkten. 1 Mitteilung der Europäischen Kommission (KOM): Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom 8. März 2018, KOM(2018) 97. 2 KOM(2018) 97, Fn. 1, S. 1. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 5 2.2. Arbeits- und Zeitplanung Die KOM hat ihren Aktionsplan mit einem detaillierten Arbeits- und Zeitplan versehen, nach dem sie die vorgeschlagenen legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen ergreifen will. Der als Anhang III dem Aktionsplan angefügte Zeitplan ist hier beigefügt als Anlage. 3. Umsetzungsstand des Aktionsplans Wie mit ihrem Aktionsplan angekündigt, präsentierte die KOM am 24. Mai 2018 ein Paket von Legislativvorschlägen und nicht-legislativen Maßnahmen, das folgende Initiativen umfasst: Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Tz. 3.1),3 Vorschlag für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Tz. 3.2),4 Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz (Tz. 3.3),5 Einleitung einer öffentlichen Konsultation zur Frage der Integrierbarkeit der Aspekte Umwelt , Soziales und Governance (sog. ESG-Aspekte) in die Beratung von Privatkunden durch Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreiber (Tz. 3.4). Zur Begleitung der Umsetzung ihres Aktionsplans richtete die KOM eine Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (Technical Expert Group on Sustainable Finance - TEG) ein, die ihre Arbeit im Juli 2018 aufnahm (Tz. 3.5).6 Die TEG wurde beauftragt, Konzepte zu entwickeln für: ein EU-Klassifikationssystem (sog. Taxonomie) für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel; eine EU-Norm für sog. grüne Anleihen sowie Kriterien und Verfahren für Emittenten grüner Anleihen, einschließlich der Verwendung des EU-Klassifikationssystems; die Gestaltung und die Methodik der Low-Carbon-Benchmarks sowie klimabezogene Parameter. 3 KOM, Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen , 24. Mai 2018, KOM(2018) 353. 4 KOM, Vorschlag für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341, 24. Mai 2018, KOM(2018) 354. 5 KOM, Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz, 24. Mai 2018, KOM(2018) 355. 6 Für Details zur Zusammensetzung der TEG und zum Umfang ihres Arbeitsauftrags vgl. KOM, Commission Technical Expert Group on Sustainable Finance, 2018. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 6 3.1. Zum Verordnungsvorschlag über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EU-Taxonomie) [KOM(2018)353] Mit ihrem Verordnungsvorschlag beabsichtigt die KOM, durch eine einheitliche Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten eine Orientierungshilfe bereitzustellen und Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen auszurichten. Der Vorschlag stuft eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig ein, wenn sie wesentlich zur Erreichung von Umweltzielen7 beiträgt und unter Einhaltung internationaler sozialer und arbeitsrechtlicher Mindeststandards vorgenommen wird. Die KOM plant, die Auswirkungen bei der Erarbeitung der detaillierten Klassifizierung weiter zu untersuchen, da die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen auch von der Praktikabilität der noch zu entwickelnden detaillierten Klassifizierung und im Ergebnis vom Anlegerinteresse an nachhaltigen Produkten abhängen. Der Verordnungsvorschlag wurde dem Deutschen Bundestag zugeleitet und am 9. Juli 2018 den Ausschüssen zur Beratung – unter Federführung des Finanzausschusses – überwiesen. Dem Bundestag liegt hierzu ein Antrag der Fraktion der FDP vom 31. Januar 2019 vor.8 Die Fraktionen der FDP sowie Bündnis 90/DIE GRÜNEN richteten darüber hinaus Kleine Anfragen an die Bundesregierung , die inzwischen beantwortet sind.9 Der Bundesrat hat am 21. September 2018 eine Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU (EUZBLG)10 beschlossen .11 Hierauf reagierte die KOM ihrerseits mit einer Stellungnahme vom 2. April 2019.12 Der dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 1 AEUV) unterliegende Verordnungsvorschlag wurde am 5. Juli 2018 durch das Plenum des Europäischen Parlaments (EP) dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) zur federführenden Beratung überwiesen. Im Ergebnis der ersten Lesung nahm das EP am 28. März 2019 eine legislative Entschließung13 mit insgesamt 61 Änderungsanträgen zum Verordnungsvorschlag an. 7 Als Umweltziele werden definiert: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft/Abfallvermeidung/ Recycling , Vermeidung/Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz gesunder Ökosysteme. 8 BT-Drs. 19/7478. 9 Vgl. BT-Drs. 19/5240, 19/9805, 19/9813. 10 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geä. durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3031). 11 BR-Drs. 289/18. 12 KOM, Stellungnahme (C(2019) 2101) vom 2. April 2019 zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen. 13 EP, Legislative Entschließung (P8_TA-PROV(2019)0325) des EP vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018)0353 – C8-0207/2018 – 2018/0178(COD)). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 7 Der Legislativvorschlag wird derzeit in den Arbeitsgremien des Rates der EU beraten. Die zuständige Ratsarbeitsgruppe Finanzdienstleistungen tagte hierzu zuletzt am 3. Juli 2019.14 3.2. Zum Verordnungsvorschlag über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken [KOM(2018)354] Der Verordnungsvorschlag enthält Offenlegungsvorschriften für Finanzmarktteilnehmer15. Diese sollen verpflichtet werden, künftig Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungsprozessen auf ihrer Website zu veröffentlichen (Art. 3). Auch sind sie dazu verpflichtet, in regelmäßigen Berichten die Nutzwirkungen nachhaltiger Investitionen anhand aussagekräftiger Nachhaltigkeitsindikatoren zu beschreiben (Art. 7). Der Verordnungsvorschlag zielt auch auf die Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341, wodurch der KOM künftig die Befugnis übertragen würde, im Wege delegierter Rechtsakte den „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ unter Einbeziehung der ESG-Faktoren zu spezifizieren. Der Verordnungsvorschlag wurde dem Deutschen Bundestag zugeleitet und am 9. Juli 2018 den Ausschüssen zur Beratung – unter Federführung des Finanzausschusses – überwiesen. Der Bundesrat nahm mit Beschluss vom 21. September 2018 eine Stellungnahme16 zum Verordnungsvorschlag an. Der ECON-Ausschuss des EP, dem das Dossier am 5. Juli 2018 durch das Plenum zur federführenden Beratung überwiesen wurde, beriet am 3. September 2018 in einer ersten Aussprache über den Berichtsentwurf17 zu Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Investitionen .18 Am 18. April 2019 nahm das Plenum des EP in erster Lesung eine legislative Entschließung 19 zum Verordnungsvorschlag an, die den mit dem Rat in interinstitutionellen Verhandlungen (Trilog) gefundenen Kompromiss20 bestätigte. 14 Zu den jeweiligen Beratungsgegenständen der Ratsarbeitsgruppe vgl. die entsprechenden Einträge zum Vorhabendossier KOM(2018) 353 in der EUDOX-Datenbank. 15 Finanzmarktteilnehmer i. S. d. Verordnungsvorschlags sind u. a. Versicherungsunternehmen, Verwalter alternativer Investmentfonds sowie Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten. 16 BR-Drs. 290/18. 17 EP, Entwurf eines Berichts über den Vorschlag für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (2018/0179(COD)). 18 Vgl. EP, Legislative Observatory, Procedure File 2018/0179(COD). 19 EP, Legislative Entschließung (P8_TA-PROV(2019)0435) vom 18. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (COM(2018)0354 – C8-0208/2018 – 2018/0179(COD)) 20 EP, Provisional Agreement resulting from interinstitutional negotiations (PE637.263v01-00), 27. März 2019. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 8 Sobald der Rat der EU den Standpunkt des EP billigt, wird die Verordnung in der Fassung der obigen Legislativentschließung des EP erlassen; damit ist das entsprechende Rechtsetzungsverfahren abgeschlossen.21 3.3. Zum Verordnungsvorschlag für die Einführung von Referenzwerten für CO2-arme Investitionen und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz [KOM(2018)355] Der Verordnungsvorschlag sieht die Einführung einer neuen Kategorie von Referenzwerten vor, die sowohl einen Referenzwert für geringe CO2-Emissionen („Dekarbonisierungsvariante“ von Standardindizes) als auch einen Referenzwert für positive CO2-Effekte umfasst. Mit diesem neuen Marktstandard soll der CO2-Fußabdruck von Unternehmen wiedergegeben und für eine bessere Information von Anlegern über den CO2-Fußabdruck eines Investitionsportfolios gesorgt werden. Dabei soll der Referenzwert für geringe CO2-Emissionen auf einem Standard-Referenzwert für „Dekarbonisierung“ beruhen und der Referenzwert für positive CO2-Effekte soll es ermöglichen , ein Investitionsportfolio besser an dem Pariser Klimaziel der Begrenzung der Erderwärmung auf weniger als 2°C auszurichten. Der Verordnungsvorschlag wurde dem Deutschen Bundestag zugeleitet und am 2. Juli 2018 den Ausschüssen zur Beratung - unter Federführung des Finanzausschusses - überwiesen. Der Bundesrat hat den Vorschlag mit Beschluss vom 6. Juli 2018 zur Kenntnis genommen.22 Der Verordnungsvorschlag wurde am 5. Juli 2018 durch das Plenum des EP dem ECON-Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen. Das EP nahm am 26. März 2019 eine legislative Entschließung an, die den mit dem Rat in interinstitutionellen Verhandlungen (Trilog) gefundenen Kompromiss bestätigt. Diese Entschließung stellt den Standpunkt des EP im hier vorliegenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dar,23 der der zuvor zwischen den Organen getroffenen Vereinbarung24 entspricht. Sobald der Rat der EU diesen Standpunkt des EP billigt, wird die Verordnung in der Fassung der obigen Legislativentschließung des EP erlassen.25 21 Vgl. Ratsdok. 8507/19. 22 BR-Drs. 251/18. 23 Vgl. Ratsdok. 7724/19. 24 EP, Provisional Agreement resulting from interinstitutional negotiations (PE637.212v01-00), 13. März 2019. 25 Vgl. Ratsdok. 8507/19. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 9 3.4. Zur Konsultation Die von der KOM am 24. Mai 2018 eingeleitete öffentliche Konsultation wurde am 21. Juni 2018 beendet. 26 Sie zielte auf Stellungnahmen der Beteiligten zu den Vorschlägen der KOM über die Änderung delegierter Rechtsakte27 zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)28 und zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)29. Diese Vorschläge enthalten Regelungen, nach denen bei der Beurteilung, ob ein Anlageprodukt den Kundenbedürfnissen entspricht, die betreffenden Finanz- bzw. Versicherungsunternehmen nach den vorgeschlagenen Vorschriften außerdem die Nachhaltigkeitspräferenzen der jeweiligen Kunden zu berücksichtigen haben, um einem breiteren Spektrum von Anlegern Zugang zu nachhaltigen Anlagen zu gewähren. Die KOM zieht nach eigenen Angaben in Betracht, weitere bestehende delegierte Rechtsakte unter den Richtlinien 2009/65/EG (UCITS), 2011/61/EU (AIFM), 2014/65/EU (MiFiD II), 2009/138/EG (Solvency II) und 2016/97/EU (IDD) mit den o. a. Zielen zu modifizieren oder aber neue delegierte Rechtsakte unter diesen Richtlinien zu erlassen.30 Zu diesem Zweck hat sich die Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der KOM im Juli 2017 mit förmlichen Ersuchen um fachliche Stellungnahme an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gewandt.31 Es folgten weitere Stellungnahmeersuchen im September 201832 an die EIOPA sowie im Februar 201933 an die ESMA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die EIOPA. 3.5. Zu den Arbeiten der Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen Im Ergebnis ihrer Arbeiten zur Entwicklung einer EU-Taxonomie für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel präsentierte die TEG im Dezember 2018 einen ersten Katalog von Maßnahmevorschlägen und technischen Prüfkriterien.34 Sie führte bis zum Januar 2019 einen öffentlichen Diskurs hierüber mit Vertretern aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft. In Zusammenarbeit mit über 150 weiteren Experten entwickelte die TEG einen weiteren Maßnahmenkatalog sowie Prüfkriterien, die beide in ihren Arbeitsbericht 26 Die Konsultationsvorlagen und Stellungnahmen sind online abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better -regulation/initiatives/ares-2017-5524115_en#isc-2018-03038 (zul. abgerufen am 12. Juli 2019). 27 Geändert werden sollen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017. 28 Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, konsolidierte Fassung. 29 Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, konsolidierte Fassung. 30 KOM, Website „Sustainable Finance“, Implementing the Action Plan, 2019. 31 KOM, GD Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, Schreiben vom 24. Juli 2018. 32 KOM, GD Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, Schreiben vom 28. August 2018. 33 KOM, GD Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, Schreiben vom 1. Februar 2019. 34 EU TEG on Sustainable Finance, Taxonomy pack for feedback and workshops invitations, 2018. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 063/19 Seite 10 zur EU-Taxonomie vom 18. Juni 201935 einflossen. Ihren Arbeitsbericht stellt die TEG derzeit zur öffentlichen Expertendiskussion; diese soll bis zum 13. September 2019 andauern. Im Anschluss wird die TEG die Rückmeldungen zu ihrem Bericht analysieren und der KOM Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreiten. Im Rahmen ihres Mandats arbeitete die TEG ferner an Empfehlungen für die Entwicklung einer EU-Norm für sog. grüne Anleihen (EU Green Bond Standard) mit besonderem Fokus auf der Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit des grünen Anleihemarktes sowie auf der Klärung der Anforderungen an die Emittenten solcher Anleihen mit dem Ziel eines Ausbaus nachhaltiger Finanzierungen. Im März 2019 veröffentlichte die TEG ihren Zwischenbericht36 und rief zugleich zu einer öffentlichen Expertendiskussion auf. Die hierzu eingegangenen Rückmeldungen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie weitere Ergebnisse ihrer Entwicklungsarbeiten publizierte die TEG in ihrem Abschlussbericht37 vom 18. Juni 2019. Derzeit arbeitet die TEG an ihrem Vorschlag für die Akkreditierung externer Gutachter und überwacht die Kohärenz laufender Entwicklungsarbeiten, wie z. B. an der EU-Taxonomie, mit ihrem Vorschlag für einen EU Green Bond Standard. Ein weiterer Arbeitsbereich der TEG erfasst die Entwicklung von Mindeststandards für die Methodik der sog. Low Carbon Benchmarks (Klimawandel und Pariser Klimaziele 2030), die herangezogen werden sollen, um der sog. Grünfärberei („greenwashing“) entgegenwirken zu können. Die TEG arbeitet zugleich an der Frage der Ausgestaltung der Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der Aspekte Umwelt, Soziales und Governance (ESG) sowie hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens. Am 18. Juni 2019 legte die TEG einen Zwischenbericht über Klima-Benchmarks und ESG-Veröffentlichungspflichten vor; der Abschlussbericht ist für September 2019 angekündigt. Die KOM plant die Ergebnisse der Arbeiten der TEG in diesem Bereich einem delegierten Rechtsakt zugrunde zu legen, der Gegenstand einer Konsultation werden soll. Bereits im Januar 2019 legte die TEG die Ergebnisse ihrer Arbeiten an klimabezogenen Veröffentlichungspflichten in Form eines Abschlussberichts38 vor. Auf der Grundlage der Vorschläge der TEG entwickelte die KOM neue Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung,39 die die bestehenden nicht-bindenden Leitlinien über die nicht-finanzielle Berichterstattung40 aus dem Jahr 2017 ergänzen. – Fachbereich Europa – 35 EU TEG on Sustainable Finance, Taxonomy – Technical Report, 2019. 36 EU TEG on Sustainable Finance, subgroup on Green Bond Standard, Proposal for an EU Green Bond Standard Interim Report, 2019. 37 EU TEG on Sustainable Finance, Report on EU Green Bond Standard, 2019. 38 EU TEG on Sustainable Finance, Report on Climate-related Disclosures, 2019. 39 KOM, Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, 2019/C 209/01. 40 KOM, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen), 2017/C 215/01.