Nr. PE 6-3000-056/18 (22.03.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich wird um Auskunft gebeten zum Stand des Vertragsverletzungsverfahrens in der Rs. C-377/17 (Kommission/Deutschland), dessen weiteren Verlauf sowie zu den Erwägungen, die für oder gegen eine Vertragsverletzung durch die Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) sprechen. Zu der weiteren Frage nach Einschätzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen einer zulässigen und begründeten Klage liegen dem Fachbereich keine Erkenntnisse vor. I. Stand und weiterer Verlauf des Verfahrens Die Europäischen Kommission hat am 23. Juni 2017 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Klage eingereicht gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Feststellung, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der RL 2006/123 und aus Art. 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure auf Grundlage der HOAI aufrechterhalten hat. Nach Klagebeantwortung durch die Bundesregierung, einer Klageerwiderung durch die Europäische Kommission sowie einer Gegenerwiderung ist zuletzt am 18. Januar 2018 der Streithilfeschriftsatz Ungarns beim EuGH eingegangen. Für die weiteren Details wird auf das in EuDoX unter http://eudoxap 01.bundestag.btg:8080/eudox/dossierChronologischAnsicht?id=195181&searchHistory Id=&rowId= abrufbare Dossier verwiesen. Ein weiterer Verlauf des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche mündliche Verhandlung und einen Termin zur Urteilsverkündung, lässt sich derzeit nicht absehen. II. Rechtliche Erwägungen zur Begründung einer Vertragsverletzung Zu den rechtlichen Erwägungen, die für bzw. gegen eine Begründetheit der Klage der Europäischen Kommission sprechen, wird auf die folgenden Ausarbeitungen verwiesen: • „EU-Rechtliche Vorgaben für die etwaige Aufnahme von Beratungsleistungen in den verbindlichen Teil der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), PE 6 - 3000 - 51/13 vom 27. Mai 2013 Anlage 1 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Stand und rechtliche Begründung des Vertragsverletzungsverfahrens in der Rs. C-377/17 (Kommission/Deutschland) Kurzinformation in der Rs. C-377/17 (Kommission/Deutschland) Fachbereich PE 6 (Europa) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Seite 2 • Verbindliche Mindest- und Höchstpreisvorgaben nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Lichte der EU-Dienstleistungsrichtlinie und der Niederlassungsfreiheit , PE 6 - 3000 - 98/15 vom 7. September 2015 Anlage 2 – Fachbereich Europa –