© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 – 56/13 Immunitäten, Sonderrechte und Gehälter der Direktoriumsmitglieder und Angestellten der Europäischen Zentralbank Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 – 56/13 Seite 2 Immunitäten, Sonderrechte und Gehälter der Direktoriumsmitglieder und Angestellten der Europäischen Zentralbank Aktenzeichen: PE 6 - 3000 – 56/13 Abschluss der Arbeit: 16.5.2013 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 – 56/13 Seite 3 1. Welche Art der Immunität und welche sonstigen Sonderrechte genießen die Direktoriumsmitglieder und Angestellten der Europäischen Zentralbank vor deutschen Gerichten, den Gerichten anderer EU-Staaten und der EU-Gerichtsbarkeit? Immunitätsregelungen für die Europäische Zentralbank (EZB) ergeben sich über Verweise in Art. 343 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 39 des Protokolls über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank1 (ESZB/EZB-Satzung) aus dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union2 (im Folgenden: Vorrechteprotokoll, ProtVB). Gemäß Art. 22 ProtVB finden die Regelungen über Vorrechte und Befreiungen ausdrücklich auf die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, Anwendung. Nach dem Vorrechteprotokoll (Art. 11 lit. a) genießen Beamte und sonstige Bedienstete der EU Immunität bzgl. der in amtlicher Eigenschaft vorgenommen Handlungen, und zwar auch über ihre Amtszeit hinaus. Dies bedeutet, dass sie von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommen Handlungen befreit sind, wobei Haftungsfälle dieser Personengruppe gegenüber der EU und bei Streitsachen zwischen ihnen und der Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgenommen sind. Des Weiteren dürfen gemäß Art. 1 ProtVB Räumlichkeiten und Gebäude der Union nicht durchsucht , beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Ebenso sind nach Art. 2 ProtVB Archive unverletzlich. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens über den Sitz der EZB3 konkretisiert die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Gebäude der EZB dahingehend, dass „im Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Polizei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich handelnde Personen die Räumlichkeiten der EZB nur mit Zustimmung des Präsidenten und nur zu den diesem genehmigten Bedingungen betreten“ dürfen. Art. 3 des Abkommens normiert, dass die Unverletzlichkeit der Archive insbesondere für Akten, Schreiben, Dokumente, Manuskripte , Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rechnerprogramme und Magnetbänder oder Disketten, die sich im Eigentum oder Besitz der EZB befinden, und für alle darin enthaltenen Informationen gilt. 1 Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 230 - 250, online abrufbar unter: http://www.ecb.int/ecb/legal/pdf/de_statute _from_c_11520080509de02010328.pdf (letzter Abruf: 15.5.2013). 2 Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 266 - 272, online abrufbar unter: http://www.ecb.int/ecb/legal/pdf/de_protocol _7_from_c_11520080509de02010328.pdf (letzter Abruf: 15.5.2013). 3 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank, BGBl. II 1998, S. 2996 - 2999, online abrufbar unter: http://www.ecb.int/ecb/legal/pdf/de_headquarters_agreement_f_published.pdf (letzter Abruf: 15.5.2013). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 – 56/13 Seite 4 Für Direktoriumsmitglieder der EZB4 gelten gemäß Art. 19 des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank besondere diplomatische Vorrechte und Befreiungen. Nach Art. 19 Abs. 1 des Abkommens findet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen5 Anwendung. Die Mitglieder genießen hierdurch umfassende, nicht nur auf die in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung bezogene Immunität (Art. 29 Wiener Übereinkommen), insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht (Art. 31 Wiener Übereinkommen). Ein Direktoriumsmitglied darf nicht festgenommen oder in Haft irgendwelcher Art genommen werden. Er genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die Privatwohnungen der Direktoriumsmitglieder sind unverletzlich (Art. 30 Wiener Übereinkommen ). Weiterhin erhalten im Haushalt des Direktoriumsmitglieds lebende Personen die Rechte, die Familienangehörige der bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten erhalten (Art. 37 Abs. 1 Wiener Übereinkommen i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank). Artikel 8 des Beschlusses der EZB vom 3. Juni 20046 sieht jedoch auch die Möglichkeit der Aufhebung der Immunität bei Vermögensdelikten zu Lasten der EU vor: „Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beschäftigten der EZB oder eines Mitglieds des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates in möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der Präsident oder der Vizepräsident der EZB entscheidet über die Immunität von Beschäftigten der EZB, und der EZB-Rat entscheidet über die Immunität von Mitgliedern des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates.“ 4 Derzeit: Mario Draghi (Präsident), Vítor Constâncio (Vizepräsident), Jörg Asmussen, Benoît Cœuré, Yves Mersch und Peter Praet. 5 Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964, BGBl. 1964 II, S. 957 ff., online abrufbar unter: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/frame_wued_18-04-1961.htm (letzter Abruf: 15.5.2013). 6 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56 - 60, online abrufbar unter: http://www.ecb.int/ecb/legal /pdf/l_23020040630de00560060.pdf (letzter Abruf: 15.5.2013). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 – 56/13 Seite 5 2. Nach welchem Gehaltsgitter erfolgt die Bezahlung von Angestellten aller Qualifikationsund Einkommensgruppen sowie der Direktoriumsmitglieder der EZB? Die Gehälter und Zulagen, einschließlich der Bezüge der Mitarbeiter in gehobenen Führungspositionen , orientieren sich im Wesentlichen am Gehaltsschema der EU7. Die EZB ist jedoch in der Ausübung ihrer Befugnisse sowie der Verwaltung ihrer Mittel gemäß Art. 282 Abs. 3 AEUV unabhängig . Für ihr Personal legt der EZB-Rat gemäß den Art. 36.1 und 46.2 5. Spiegelstrich ESZB/EZB-Satzung auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen fest. Im Rahmen ihrer Unabhängigkeit erlässt die EZB auch die für die Besoldung maßgeblichen Regelungen. Die Bezüge der Beschäftigten der EZB richten sich nach den „Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank“8. Die Struktur der Grundbezüge ist im Annex I „Salary Structure “9 festgelegt, wobei die Grundbezüge als Gehaltsbänder ausgewiesen sind. Für das Jahr 2013 wurden die Gehaltsbänder wie folgt festgelegt: SALARY BAND Entry point Euro Band maximum Euro L 194,916 245,664 K 164,244 207,048 J 116,508 167,172 I 105,564 132,552 H 96,612 121,296 G 77,616 99,588 F/G 64,944 99,588 F 64,944 83,184 7 Vgl. Art. 62 ff der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20110101:DE:PDF (letzter Abruf: 15.5.2013). 8 Online abrufbar unter http://www.ecb.int/ecb/jobs/pdf/conditions_of_employment .pdf?8df91822003cf3ee00453b8466d30a86 (letzter Abruf: 15.5.2013). 9 Online abrufbar unter http://www.ecb.int/ecb/jobs/pdf/coe_annex_1_salary_structure .pdf?7c1629b61de33be40ef6429f53e214c3 (letzter Abruf: 15.5.2013), vgl. zu der Festlegung EuGH, Rs. T- 63/02 (Cerafogli/ECB), Rn. 19 ff, 46 ff. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 – 56/13 Seite 6 E/F 54,408 83,184 E 54,408 69,924 D 46,380 58,308 C 40,032 50,244 B 35,892 43,272 A 33,000 38,016 Die von der EZB gewährten Zulagen sind in Teil 3 der „Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank“ näher aufgeführt. Die konkrete Einstufung der Beschäftigten innerhalb der Gehaltsbänder wie auch die Zuerkennung von Zulagen wird einzelfallbezogen von der EZB vorgenommen.10 Gleiches gilt für die anfallenden Abzüge. Für die 1638 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente 2012) der EZB entstanden im Jahr 2012 Personalaufwendungen in Höhe von 184,6 Mio. Euro.11 Die Grundgehälter der Mitglieder des Direktoriums im Jahr 2012 waren wie folgt (in Euro):12 Mario Draghi (Präsident seit November 2011): 374 124 Vítor Constâncio (Vizepräsident): 320 688 José Manuel González-Páramo (Direktoriumsmitglied bis Mai 2012): 111 345 Peter Praet (Direktoriumsmitglied seit Juni 2011): 267 228 Jörg Asmussen (Direktoriumsmitglied seit Januar 2012): 267 228 Benoît Coeuré (Direktoriumsmitglied seit Januar 2012): 267 228 Die Mitglieder des Direktoriums erhalten neben ihrem Grundgehalt eine Residenzzulage sowie eine Aufwandsentschädigung.13 Dem Präsidenten der EZB wird anstatt einer Residenzzulage ein Amtssitz zur Verfügung gestellt. Gemäß den „Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank“ haben Direktoriumsmitglieder, je nach persönlicher Situation, Anspruch auf 10 Vgl. EuGH, Rs. F-98/09 (Whitehead/ECB), Rn. 93 ff.; EuGH, Rs. C-62/11 (Hessen/Feyerbacher), Rn. 44 f. 11 Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2012, S. 183, 200, 227, online abrufbar unter http://www.bundesbank .de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/EZB_Jahresberichte/2012_jahresbericht _ezb.pdf?__blob=publicationFile (letzter Abruf: 15.5.2013). 12 Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2012, S. 228, online abrufbar unter http://www.bundesbank.de/Redaktion /DE/Downloads/Veroeffentlichungen/EZB_Jahresberichte/2012_jahresbericht_ezb.pdf?__blob=publication File (letzter Abruf: 15.5.2013). 13 Vgl. Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2012, S. 227 f., online abrufbar unter http://www.bundesbank .de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/EZB_Jahresberichte/2012_jahresbericht _ezb.pdf?__blob=publicationFile (letzter Abruf: 15.5.2013). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 – 56/13 Seite 7 eine Haushalts- sowie eine Kinder- und Ausbildungszulage. Die auf das Grundgehalt erhobenen Steuern gehen an die Europäische Union. Zulagen sind steuerfrei und werden bei der Berechnung der Pensionsansprüche nicht berücksichtigt. Die Zulagen der Direktoriumsmitglieder und die für sie geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Unfallversicherung beliefen sich im Jahr 2012 insgesamt auf 509 842 Euro. - Fachbereich Europa -