PE 6 - 3000 - 051/19 (24. Mai 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. 1. Fragestellung Der Fachbereich wurde beauftragt darzulegen, in welcher Weise die nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (nachfolgend Zusammensetzungsbeschluss)1 zusätzlichen Parlamentssitze zugeteilt werden, wenn das noch an der Wahl teilnehmende Vereinigte Königreich (VK) - wie angekündigt im Oktober 2019 - aus der Europäischen Union (EU) austritt. 2. Regelungen des Zusammensetzungsbeschlusses Nach dem am 3. Juli 2018 in Kraft getretenen Zusammensetzungsbeschluss ist für die 9. Wahlperiode 2019-2024 des Europäischen Parlaments (EP) – nicht zuletzt mit Blick auf den beabsichtigten BREXIT – eine Neuverteilung der Sitze ohne Berücksichtigung britischer Mandate vorgesehen . Nach Art. 3 Abs. 1 Zusammensetzungsbeschluss wird die Zahl der Sitze des EP von derzeit 751 auf 705 reduziert; von den insgesamt 73 EP-Sitzen des VK, die mit einem BREXIT frei würden , werden 27 genutzt, um die Zahl der EP-Sitze für zahlreiche Mitgliedstaaten2 an deren veränderte Bevölkerungsgröße anzupassen. So erhalten je einen weiteren Sitz im EP: Dänemark (dann 14), Estland (7), Kroatien (12), Polen (52), Rumänien (33), die Slowakei (14), Finnland (14) und Schweden (21). Irland (dann 13) werden zwei weitere Sitze zugewiesen, Italien (dann 76) und den Niederlanden (dann 29) jeweils drei sowie Frankreich (dann 79) und Spanien (dann 59) je 1 Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, ABl. L 165I vom 2.7.2018, S. 1–3. 2 Die Sitzzahl für Deutschland bleibt unangetastet; hier findet die primärrechtlich bestimmte Maximalzahl der Sitze (96) Anwendung (Art. 14 Abs. 2 Vertrag über die Europäische Union - EUV). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Umsetzung des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Kurzinformation Umsetzung des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 fünf weitere Sitze.3 Die verbleibenden 46 Sitze sind als Reserve für mögliche künftige Erweiterungen der EU vorgesehen.4 Die Zahl der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Sitze richtet sich allerdings erst dann nach den beschriebenen Festlegungen des Zusammensetzungsbeschlusses, wenn der Austritt des VK aus der EU tatsächlich vollzogen und rechtswirksam ist (Art. 3 Abs. 2 UA 2). Findet der Austritt des VK aus der EU nun - wie ins Auge gefasst - erst nach dem Zeitpunkt der Konstituierung des EP am 2. Juli 2019 (vgl. Art. 11 Abs. 3 Direktwahlakt)5 statt, bleibt es zunächst bei der bisherigen Gesamtzahl von 751 EP-Sitzen, von denen 73 auf die gewählten Vertreter des VK entfallen. Diese werden den gewählten britischen Kandidaten zugeteilt. 3. Rechtsfolgen eines vollzogenen BREXIT im Hinblick auf die Sitzzuteilung Vollzieht das VK nun – wie angekündigt – im Oktober 2019 den Austritt aus der EU, kommt Art. 3 Abs. 1 Zusammensetzungsbeschluss in vollem Umfang zur Anwendung. Diese Regelung sieht keine Sitze für das VK mehr vor. Dagegen verfügen nun die oben erwähnten Mitgliedstaaten über mehr Sitze im EP, als zum Zeitpunkt der EP-Wahl bzw. zum Zeitpunkt seiner Konstituierung . Diese zusätzlichen Sitze sind nun in diesen Mitgliedstaaten zuzuteilen. Dieses Zuteilungsverfahren richtet sich nicht nach europäischem Wahlrecht, sondern nach nationalen Regelungen. In Deutschland etwa ist die Sitzzuteilung nach § 2 Europawahlgesetz6 geregelt. Es wird erwartet, dass die von einer Zuweisung zusätzlicher Sitze betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Bestimmungen erlassen, wie diese Sitze zugeteilt werden. Hierzu wird auf eine vergleichbare Rechtssituation im Dezember 2011 verwiesen, als das EP infolge der Ratifikation des Lissabon-Vertrages und der damit einhergehenden Änderung der Zusammensetzung des EP während der laufenden Legislaturperiode 18 zusätzliche Mitglieder erhielt.7 Fachbereich Europa 3 Zu den Summen vgl. Europäisches Parlament, EPRS, 2019 European elections: National rules, 2019. 4 Entschließung des Europäischen Parlaments (P8_TA-PROV(2018)0029) vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2017/2054(INL) – 2017/0900(NLE)), 5 Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002. 6 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zul. geä. durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116). 7 Europäisches Parlament, EPRS, 2019 European elections: National rules, 2019.