Nr. PE 6-3000-51/18 (15.03.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich wird um Auskunft zu der Frage gebeten, ob es sich bei der Frist gemäß Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV um eine nicht verlängerbare Notfrist (i.E. eine Ausschlussfrist) handelt, bei deren Ablauf eine Beschlussfassung ausgeschlossen ist. Gemäß Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV erlässt der Rat binnen drei Monaten nach der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über ihre Absicht zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) einen Beschluss über die Begründung der SSZ und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dieser vom Rat zu erlassende Beschluss ist Teil eines zweistufigen Verfahrens zur Einrichtung einer SSZ, welches erstmals 2017 zur Anwendung gekommen ist. Die Unterzeichnung der Begründungsabsicht durch die 23 teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgte am 17. November 2017 (vgl. den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten, ABl. L 331 vom 14.12.2017, berichtigt in ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 63). Mit Blick auf die Systematik der Norm und den Normzweck liegt aus hiesiger Sicht die Annahme nahe, dass es sich bei Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV nicht um eine Ausschlussfrist in dem Sinne handelt , dass ihr Ablauf der Begründung einer SSZ entgegenstünde: In systematischer Hinsicht ist der Beschluss des Rates gemäß Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV nicht in einer Weise mit der Notifikation der Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 1 EUV verknüpft, dass mit Fristablauf das Recht der Mitgliedstaaten zur Begründung der SSZ erlischt. Angesichts der Bedeutung einer solchen Wirkung liegt die Annahme nahe, dass eine solche Folge - wie beispielsweise in Art. 263 Abs. 6 für den Fristlauf einer Nichtigkeitsklage - explizit im Primärrecht zum Ausdruck kommen müsste. Hierbei dürfte auch die Ratio der Vorschrift von Bedeutung sein, durch die Errichtung der SSZ auf eine Verbesserung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten hinzuwirken. Hierfür sehen die Art. 46 Abs. 1 und 2 EUV als Verfahrensregeln vor, dass zunächst eine Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossen wird, die sodann in einem zweiten Schritt in den Rahmen der Union überführt wird. Mit Blick auf den Umstand, dass die Entscheidung über die Begründung einer SSZ den Mitgliedstaaten obliegt (vgl. Art. 42 Abs. 6 EUV) liegt die Annahme nahe, dass die Frist in Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, ohne dass eine bestimmte Rechtsfolge bei ei- Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Frist für den Beschluss des Rates über die Errichtung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV Kurzinformation Frist für den Beschluss des Rates über die Errichtung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, Art. 46 Abs. 2 S. 1 EUV Fachbereich PE 6 (Europa) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Seite 2 nem Fristversäumnis eintritt. Angesichts der vom Fristlauf unabhängigen Notifizierung der Mitgliedstaaten (Art. 46 Abs. 1 EUV) kann demnach auch nach Fristablauf ein rechtsgültiger Beschluss über die Begründung der SSZ vom Rat gefasst werden. – Fachbereich Europa –