PE 6 - 3000 - 050/20 (23. Juni 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Rahmen der Zuständigkeit des Fachbereichs Europa wurde dieser mit der Frage befasst, ob es auf der Ebene der Europäischen Union Versuche gegeben habe, das "Antifa Symbol" zu verbieten und wie in der Europäischen Union die Antifa1 rechtlich qualifiziert werde. Initiativen der Europäischen Union (EU) zum Verbot linksextremistischer Symbole, insb. zum Antifa Symbol, konnten nicht recherchiert werden. Das Unionsrecht verpflichtet derzeit die Mitgliedstaaten auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates2 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, wovon nach Art. 1 dieses Beschlusses auch die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material umfasst sein kann. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, werden auf Grundlage des Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus3 in einem Anhang geführt. Die Antifa wird dort nicht geführt. In diesem Anhang findet sich nur folgende Listung: Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Seki, Gestoras pro-amnistía) 1 Zum Begriff Antifa als Kurzform für Antifaschistische Aktion vgl. WD 7 – 3000 – 069/18. 2 Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl. L 328/55. 3 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344/93. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Mögliche Initiativen der Europäischen Union zur Antifa Kurzinformation Mögliche Initiativen der Europäischen Union zur Antifa Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre/Antifaschistische Widerstandgruppen Erster Oktober (G.R.A.P.O.). Die Anforderungen für die Aufnahme von Personen, Vereinigungen und Körperschaften in den Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP werden in Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunktes festgelegt: Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen , Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden. […]. Materielle Voraussetzung für ein Listing auf diese „Europäische Terrorliste“ ist die in Art. 1 Abs. 3 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP legaldefinierte „terroristische Handlung“. Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können; b) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person; c) Entführung oder Geiselnahme; d) weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems , einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; Kurzinformation Mögliche Initiativen der Europäischen Union zur Antifa Fachbereich Europa (PE 6) Seite 3 e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln; f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen; g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; h) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; i) Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten ; j) Anführen einer terroristischen Vereinigung; k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt. Derzeit wird ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte verhandelt.4 Ziel dieses Vorschlags ist es, einen abgestimmten Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem der Missbrauch von Hosting- Diensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte verhindert werden soll.5 U.a. soll dieser Verordnungsentwurf die Hosting-Diensteanbieter zur kurzfristigen Entfernung von terroristischen Inhalten nach Erhalt der Entfernungsanordnung oder zur Sperrung des Zugangs dazu verpflichten . Nach Art. 2 dieses Verordnungs-Entwurfs gelten als „terroristische Inhalte“ eine oder mehrere der folgenden Informationen: (a) der Aufruf zu oder die Befürwortung von terroristischen Straftaten, auch durch ihre Verherrlichung, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass solche Taten begangen werden könnten; (b) die Ermutigung, an terroristischen Straftaten mitzuwirken; (c) die Förderung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung , insbesondere durch Ermutigung zur Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/541; (d) technische Anleitungen oder Methoden für das Begehen terroristischer Straftaten;.. 4 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, COM(2018) 640 final. 5 Zum Beratungsstand vgl. Bericht aus Brüssel 2/2020 vom 27.1.2020, PE-Dok. 35/2020. Kurzinformation Mögliche Initiativen der Europäischen Union zur Antifa Fachbereich Europa (PE 6) Seite 4 Bezuggenommen wird dabei auf die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung,6 in dessen Art. 2 Nr. 3 der Begriff „terroristische Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen [bezeichnet], die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen; der Begriff „organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder , eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat. Da für die unter dem Begriff Antifa Agierenden in der Regel hierarchiefeindlich seien und festgefügte Organisationen und Strukturen ablehnten,7 dürfte eine Einordnung derartiger Personen als terroristische Vereinigung nur begrenzt möglich sein. Die Kommission will darüber hinaus ein Gesetz über digitale Dienste („Digital Services Act“) vorlegen , welches u. a. die Beseitigung von illegalen Inhalten zum Gegenstand haben soll. Dieses Regelwerk soll eine Definition zu illegalen Inhalten enthalten sowie klare Prinzipien für aktive und passive Hosts ausformulieren. Dabei soll es auch um die Verantwortung von großen Plattformen gehen, Inhalte zu moderieren und zu prüfen, aber auch um die Stärkung der Aufsicht über die Geschäftspolitik von Plattformen auf EU-Ebene.8 - Fachbereich Europa - 6 Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 15. März 2017, ABl L 88/6. 7 Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Marcus Spiegelberg (AfD), Auskunft über die „Antifa“ in Sachsen-Anhalt, Kleine Anfrage - KA 7/404, Landtag von Sachsen-Anhalt, Drs. 7/809 vom 10.01.2017, S. 2. 8 Drahtbericht AA vom 11.5.2020 BRUEEU_2020-05-11_50322. Euractiv, EU startet Konsultationen zu Digitalund Wettbewerbsregeln, 3.6.2020, abrufbar unter: https://www.euractiv.de/section/binnenmarkt-und-wettbewerb /news/eu-startet-konsultationen-zu-digital-und-wettbewerbsregeln/.