© 2016 Deutscher Bundestag PE 6-3000-50/16 188 Rechtsfragen zum Transparenz-Register der Europäischen Union Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 2 Rechtsfragen zum Transparenz-Register der Europäischen Union Aktenzeichen: PE 6 – 3000 – 50/16 Abschluss der Arbeit: 12. April 2016 Fachbereich: Fachbereich PE 6: Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 3 1. Zur Einrichtung eines Transparenzregisters auf EU-Ebene 4 2. Einzelne Fragen zum Transparenzregister EU 5 2.1. Definition des Begriffs Lobbyismus in der VTR 5 2.2. Die in der VTR statuierten Regeln, vorgesehenen Sanktionen bei Verletzung dieser Regeln und geregelte Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Regeln nach der VTR und Verhängung von Sanktionen 8 2.2.1. Die von Interessenvertretern zu beachtenden Regeln 8 2.2.2. Sanktionen bei Verletzung von Regeln auf Grundlage der VTR 9 2.2.3. Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Regeln nach der VTR und Verhängung von Sanktionen 11 2.3. Die nach dem VTR offenzulegenden Informationen 11 2.3.1. Offenlegung finanzieller Hintergründe 11 2.4. Kritische Positionen zur VTR und Initiativen zur Weiterentwicklung der VTR 13 2.4.1. Kritik zur VTR 13 2.4.2. Zur geplanten Reform des Transparenzregisters 14 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 4 1. Zur Einrichtung eines Transparenzregisters auf EU-Ebene Auf Grundlage einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission wurde ein Transparenzregister eingerichtet für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU- Politik befassen (VTR).2 Nach Ziff. II. VTR umfasst das Register folgende Teile: a) Bestimmungen zu dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen b) Die für die Registrierung maßgebenden Kriterien. Im Anhang I VTR werden die Kriterien für die dem Anwendungsbereich des VTR unterfallenden Organisationen und selbstständige Einzelpersonen definiert, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen c) Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der Offenlegung finanzieller Hintergründe (Anhang II VTR) d) einen Verhaltenskodex (Anhang III VTR), den die registrierten Organisationen und Einzelpersonen im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen sollen e) Meldemechanismen, ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang IV VTR) f) Leitlinien für die Umsetzung mit praktischen Informationen für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen 1 2 Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz- Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, ABl. L 277/11, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014Q0919(01)&from=DE. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 5 2. Einzelne Fragen zum Transparenzregister EU 2.1. Definition des Begriffs Lobbyismus in der VTR In seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union3 befürwortet das Europäische Parlament (EP) die Definition der Kommission, nach der als Lobbyismus „alle Tätigkeiten bezeichnet [werden], mit denen auf die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe und Einrichtungen Einfluss genommen werden soll.“ In Ziff. 10. Dieser Entschließung führt das EP zum Begriff Lobbyismus aus, „… dass alle Beteiligten, einschließlich der öffentlichen und privaten Interessenvertreter außerhalb der EU-Institutionen, die unter diese Definition fallen und regelmäßig die Institutionen beeinflussen, als Lobbyisten zu betrachten sind und auf die gleiche Weise behandelt werden sollen: professionelle Lobbyisten, interne Unternehmenslobbyisten, Nichtregierungsorganisationen , Denkfabriken, Berufsverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände , gemeinnützige und nicht gemeinnützige Organisationen sowie Anwälte, deren Tätigkeit in erster Linie darauf abzielt, Einfluss auf die Politikgestaltung und weniger darauf zu nehmen, in Rechtssachen als Rechtsbeistand und Verteidiger aufzutreten oder Rechtsauskünfte zu erteilen; betont ebenso, dass die Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten sowie die politischen Parteien auf nationaler und europäischer Ebene und jene Körperschaften , die nach den Verträgen über einen Rechtsstatus verfügen, dagegen nicht unter diese Bestimmungen fallen, sofern sie gemäß den Verträgen nach Maßgabe der Rolle tätig werden, die derartigen Körperschaften zukommt, und die entsprechenden Aufgaben ausführen ;“ Aus der VTR erschließt sich, was als Lobbyismus zu gelten hat, aus der Definition der vom Anwendungsbereich des Registers abgedeckten Tätigkeiten in Ziff. III VTR: „In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle nicht in den Nummern 10 bis 12 genannten Tätigkeiten zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe, unabhängig vom Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Verträge mit professionellen Mittlern, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Im Sinne dieser Vereinbarung sind unter „unmittelbarer Einflussnahme“ Einflussnahme durch einen unmittelbareren Kontakt zu bzw. eine unmittelbare Kommunikation mit den EU-Organen und andere Folgemaßnahmen zu solchen Tätigkeiten zu verstehen, während „mittelbare Einflussnahme“ eine Einflussnahme unter Nutzung von Intermediären wie Me- 3 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2007/2115(INI)), ABl. C 271 E/48, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52008IP0197&from=DE. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 6 dien, der öffentlichen Meinung, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, mit denen die EU-Organe erreicht werden sollen, bezeichnet.“ Für bestimmte Tätigkeiten wird die Registrierung „erwartet“. Es besteht keine Registrierungspflicht . Die Erwartung, eine Registrierung vorzunehmen, besteht nicht per se für bestimmte Personen , Einrichtungen oder Institutionen. Sie besteht, soweit von ihnen zu registrierende Tätigkeiten ausgeübt werden, unabhängig von Rechtsstatus und Vorhandensein einer Rechtspersönlichkeit .4 Eine Erwartung, die Registrierung vorzunehmen, besteht daher auch für Netzwerke, Plattformen und andere kollektive, rechtlich nicht formalisierte Tätigkeiten, soweit deren Tätigkeitsbereich die Erwartung, eine Registrierung vorzunehmen, nach dem VTR auslöst. Für bestimmte Tätigkeiten – wie i.E. nachfolgend dargestellt wird – ist keine Registrierung vorgesehen . Anwälte bzw. Anwaltskanzleien sind im Rahmen der in III. 10. VTR definierten Tätigkeiten der Registrierung entzogen; ebenso Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften , Arbeitgeberverbände oder ähnlich Einrichtungen) für die in Ziff. III 11. VTR definierten Tätigkeiten. Dem Anwendungsbereich des VTR entzogene Tätigkeiten sind nach Ziff. III. 10. VTR: „Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, sofern — es sich bei ihnen um Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen handelt , die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht und den rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet oder zulässig sind; — es sich bei ihnen um die Beratung von Mandanten handelt, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die einschlägigen Gesetze einhalten ; — es sich bei ihnen um die Erstellung von Analysen und Studien für Mandanten zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtslage oder ihr Tätigkeitsgebiet handelt; - —es sich bei ihnen um eine Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens handelt; oder — sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie beispielsweise die Tätigkeiten von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen.“ 4 Ziff. 8. VTR. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 7 Ziff. III. 10. VTR qualifiziert als Ausnahme hiervon die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung, die zur Anwendung des Transparenzregisters führen, wenn mit ihnen eine Einflussnahme auf EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten oder ihre Beamten oder anderen Bediensteten beabsichtigt ist. Diese sind —„die Bereitstellung von Unterstützung mittels Vertretung bzw. Mediation und von Beratungsmaterial einschließlich Argumentations- und Formulierungshilfen und — die Bereitstellung taktischer oder strategischer Beratung einschließlich des Ansprechens von Fragen, deren Gegenstand und Zeitpunkt der Mitteilung darauf ausgelegt sind, auf die EU- Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten sowie auf ihre Beamten oder anderen Bediensteten Einfluss zu nehmen.“ Die VTR findet somit für alle nicht in den Ziffern 10. bis 12. ausgenommenen Tätigkeiten, „zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe“ (Ziff. III. 8. VTR) Anwendung. Ausweislich Ziff. III. 8. VTR umfassen diese Tätigkeiten „die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern und deren Assistenten, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe; die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, für die Einladungen an Mitglieder und deren Assistenten , Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden, und freiwillige Beiträge zu und die freiwillige Beteiligung an formalen Konsultationen oder Anhörungen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten der EU sowie anderen offenen Konsultationen.“ Dem Anwendungsbereich des Transparenzregisters als Institutionen entzogen sind Kirchen und Religionsgemeinschaften5, politische Parteien6 und regionale Behörden und ihre Vertretungen7, nicht aber lokale und kommunale Behörden und ihre Vertretungen oder Netzwerke.8 5 Ziff. 13. VTR. Deren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerke, die den Umgang mit EU-Organen dienen, unterliegen allerdings der Anwendung des Transparenzregisters (Ziff. 13. Satz 2 VTR). Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 8 2.2. Die in der VTR statuierten Regeln, vorgesehenen Sanktionen bei Verletzung dieser Regeln und geregelte Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Regeln nach der VTR und Verhängung von Sanktionen 2.2.1. Die von Interessenvertretern zu beachtenden Regeln Von Organisationen und selbständigen Einzelpersonen, deren Tätigkeitsbereich den Anwendungsbereich des Transparenzregisters eröffnet, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen (Ziff. 8. VTR). Diese erklären mit der Registrierung insb. ihr Einverständnis, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden (Ziff. IV. 21. VTR), und außerdem ihre Bereitschaft, in Einklang mit dem Verhaltenskodex entsprechend der Anlage III VTR zu handeln und bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex den hiernach anzuwendenden Maßnahmen sich zu unterwerfen (Ziff. IV. 21. VTR). Die VTR begründet keine entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen. Der Verhaltenskodex (Anhang III VTR) legt für die Beziehung von Interessenvertretern zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Wesentlichen folgende Verhaltensregeln fest: Die Regel, sich namentlich vorzustellen, Angabe des Namens der Organisation(en), für die IntV tätig werden oder die sie vertreten; Angabe, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten. Das Verbot, sich auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen zu beschaffen oder in unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen zu erwirken. Bereits entsprechende Versuche sind nicht gestattet. Das Verbot, im Umgang mit Dritten vorzugeben, in irgendeiner formellen Beziehung zur EU oder zu einem ihrer Organe zu stehen, und die Tatsache der Registrierung in einer Weise darzustellen, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll. IntV stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind. 6 Ziff. 14. VTR. Organisationen, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt werden und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des VTR fällt, unterliegen der Anwendung des Transparenzregisters (Ziff. 14. Satz 2 VTR). 7 Ziff. 16. VTR. Deren Vertretungen, Körperschaften, Büros und Netzwerke, die dazu dienen, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihre Verbände unterliegen der Anwendung des Transparenzregisters (Ziff. 16. Satz 2 VTR). 8 Ziff. 17. VTR. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 9 IntV verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben , an Dritte. IntV verleiten Mitglieder von EU-Organen, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen. Für den Fall, dass IntV ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, sollen IntV deren Pflicht respektieren, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungspflichten einzuhalten . IntV beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission. IntV unterrichten die von ihnen vertretenen Kunden über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organisationen.9 2.2.2. Sanktionen bei Verletzung von Regeln auf Grundlage der VTR Nach Ziff. VII. 33. f. VTR kann das Nichteinhalten des Verhaltenskodexes durch IntV oder ihre Vertreter zu den im Anhang IV näher beschriebenen Maßnahmen führen. Sanktionsfolgen sind im Wesentlichen die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie gegebenenfalls die Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation für das Europäische Parlament. Vorauszugehen hat aber eine Untersuchung, bei der der Verhältnismäßigkeit und dem Verteidigungsrecht gebührend Rechnung zu tragen ist. Der Beschluss über die Anwendung entsprechender Sanktionen kann bei wiederholten bzw. schweren Verstößen gegen den Verhaltenskodex auf der Website des Registers veröffentlicht werden.10 9 Zu weiteren Einzelheiten vgl. Anhang III Buchst. l) bis n) VTR. 10 Ziff. 34. VTR. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 10 Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen11 Art der Nichteinhaltung (mit den Ziffern wird auf die vorstehenden Nummern verwiesen ) Maßnahme Erwähnung der Maßnahme im Register Formeller Beschluss über den Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments 1 Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird (18) Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur Nein Nein 2 Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Transparenz- Registersekretariat (19 und 21) Ausschluss aus dem Register , Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize Nein Nein 3 Unangemessenes Verhalten (20 und 21) Ausschluss aus dem Register , Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize Nein Nein 4 Wiederholte und vorsätzliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder wiederholtes unangemessenes Verhalten (22) und/oder schwerwiegender Verstoß a) Ausschluss aus dem Register für ein Jahr und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe); b) Ausschluss aus dem Ja, durch Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission Ja, durch Beschluss des Kollegiums der Quästoren 11 Quelle: VTR Anhang IV nach Ziff. 19. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 11 Register für zwei Jahre und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe) 2.2.3. Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Regeln nach der VTR und Verhängung von Sanktionen Für die Überwachung der Einhaltung der Regeln der VTR und „für alle wesentlichen operationellen Aspekte“ sind die Generalsekretariate des EP und der Kommission verantwortlich. Sie ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung der VTR erforderlichen Maßnahmen (Ziff. 22. VTR). Mit dem „gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat“, in dem Beamte der betreffenden EU- Organe tätig werden, besteht eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung zur Umsetzung der VTR (Ziff. 24. VTR). 2.3. Die nach dem VTR offenzulegenden Informationen 2.3.1. Offenlegung finanzieller Hintergründe Die Offenlegung finanzieller Hintergründe von IntV bei der Registrierung sind im Anhang II VTR unter C. detailliert aufgeführt und werden – da selbsterklärend – in ihrem Wortlaut wiedergegeben : „C. Finanzielle Auskünfte in Bezug auf in den Geltungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten 1. Jede sich registrierende Organisation oder Einzelperson macht die folgenden Angaben : a) Eine Schätzung der jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den in den Geltungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten. Die finanziellen Angaben umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr. b) Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr ausbezahlt wurden. Diese Angaben müssen dem vom europäischen Finanztransparenzsystem übermittelten Betrag entsprechen. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 12 2. Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs I) legen zusätzlich Folgendes vor: a) Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, nach folgender Tabelle: Jährlicher Umsatz für Repräsentationstätigkeiten in EUR 0-99 999 100 000-499 999 500 000-1 000 000 > 1 000 000 b) Eine Auflistung aller Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz wird nach folgender Tabelle aufgeführt: Größenklasse der Repräsentationstätigkeit pro Mandant und Jahr in EUR 0-9 999 10 000-24 999 25 000-49 999 50 000-99 999 100 000-199 999 200 000-299 999 300 000-399 999 400 000-499 999 500 000-599 999 600 000-699 999 700 000-799 999 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 13 800 000-899 999 900 000-1 000 000 > 1 000 000 3. In-House-Lobbyisten, Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor: Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, auch wenn er sich auf weniger als 10 000 EUR beläuft. 4. Nichtstaatliche Organisationen — Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen — Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten — Organisationen , die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten (Kategorien III bis VI des Anhangs I), legen zusätzlich Folgendes vor: a) das Gesamtbudget der Organisation; b) eine Aufschlüsselung der wichtigsten Beträge und Finanzquellen.“ Interessenvertreter müssen nach Ziff. a) des Verhaltenskodexes (Anhang III VTR) offenlegen, welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten. Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien / selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs I VTR) sind nach Anhang II VTR gehalten, alle Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden, aufzulisten. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz ist entsprechend der Tabelle zu 2. b) Anhang II VTR aufzuführen . 2.4. Kritische Positionen zur VTR und Initiativen zur Weiterentwicklung der VTR 2.4.1. Kritik zur VTR Zur geltenden VTR wird kritisch angemerkt, dass das Register nicht den Rat der Europäischen Union betreffende Tätigkeiten umfasst und keine verpflichtende Registrierung vorsieht.12 12 Ehrenhauser, Martin (2013): "EU-Lobbyregister-Reform: Die vier großen Probleme sind noch ungelöst", abrufbar unter: http://www.ehrenhauser.at/eu-lobbyregister-reform-die-vier-grosen-probleme-sind-noch-ungelost Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 – 50/16 Seite 14 Die Allianz für Lobby-Transparenz und ethische Regeln (ALTER-EU) kritisiert, dass das Register kein klares Bild aller Lobbyaktivitäten zu erkennen gebe. Viele Anwaltskanzleien und Unternehmen seien nicht registriert. Außerdem fehlten Informationen, da viele Lobbyisten nicht die Themen ihrer Lobbyarbeit und die dafür getätigten Aufwendungen angäben. Vollständige Einträge ins Transparenzregister sollten verpflichtend vorgeschrieben und von den EU-Institutionen regelmäßig kontrolliert werden.13 2.4.2. Zur geplanten Reform des Transparenzregisters Am 1. März 2016 startete die Kommission eine 12-wöchige öffentliche Konsultation, mit der sie Standpunkte zur Zweckmäßigkeit und möglichen Weiterentwicklung des aktuellen Transparenzregisters für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, einholen möchte. Angestrebt wird ein verbindliches Register , das Parlament, Rat und Kommission umfassen soll.14 - Fachbereich Europa - 13 Vgl. Allianz für Lobbytransparenz und ethische Regeln in der EU, Aktuelle Studie: Neues EU-Lobbyregister bringt keine Verbesserung, Pressemitteilung vom 25.6.2012, abrufbar unter: https://www.lobbycontrol.de/wpcontent /uploads/120622_PM_Lobbyregister-1Jahr.pdf. 14 Vgl. Europäisches Kommission, Öffentliche Konsultation zu einem Vorschlag für ein verbindliches Transparenzregister , http://ec.europa.eu/transparency/civil_society/public_consultation_de.htm.