PE 6 - 3000 - 046/19 (5. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. 1. Fragestellung Der Fachbereich wurde um Darstellung des aktuellen Sachstandes des Verfahrens der Europäischen Kommission (KOM) gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen Verletzung der Luftqualitätsrichtlinie (Rechtssache C-635/18) gebeten . 2. Zum Verfahren und seinem aktuellen Stand Mit ihrer am 11. Oktober 2018 beim EuGH eingereichten Klage gemäß Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland rügt die KOM die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Anhang XI und Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 i.V.m. Anhang XV Abschnitt A der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008. Die KOM beklagt eine systematische und fortdauernde Überschreitung der in der Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid in zahlreichen Gebieten in Deutschland sowie das Unterlassen von Maßnahmen in den Luftqualitätsplänen für diese Gebiete, die geeignet wären, Überschreitungszeiträume so kurz wie möglich zu halten . Die KOM bewertet die obigen Verstöße als besonders schwerwiegend wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung. In ihrer Klagebeantwortung vom 15. Januar 2019 beantragt die Bundesregierung die Abweisung der Klage. Die Klageschrift sei geprägt von einer unzulässigen Pauschalierung; ihr fehle es an der Darlegung, in welcher Hinsicht die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorgenommenen Anstrengungen zur Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung als unzureichend eingeschätzt werden, welche zusätzlichen Maßnahmen die KOM in den Luftqualitätsplänen oder auf Bundesebene erwarte und wie die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel zur Durchsetzung der Ziele der Luftreinhaltung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen sollen. Weiterhin lasse die KOM unberücksichtigt, dass sie über das ausschließliche Initiativrecht für das wirksamste und im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit prioritäre Instrument zur Reduzierung der NO2-Konzentration in der Luft – eine funktionierende Abgas-Gesetzgebung –verfüge. Darüber Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Aktueller Stand des Klageverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG (Rechtssache C-635/18) Kurzinformation Aktueller Stand des Klageverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG (Rechtssache C-635/18) Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 hinaus hält die Bundesregierung die Klage für unzulässig, da die KOM den Streitgegenstand gegenüber dem Vorverfahren abgeändert und erweitert habe; der Bundesregierung sei somit ein wirksames Verteidigungsvorbringen in unzulässiger Weise erschwert. Der von der KOM gestellte Antrag sei zudem nicht hinreichend bestimmt. Am 24. Januar 2019 hat das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer (zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland) eingereicht. Auf die Klagebeantwortung der Bundesregierung erwiderte die KOM mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019. Die Bundesregierung reichte ihre Gegenerwiderung mit Schriftsatz vom 5. April 2019 ein. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zuletzt gewährte der EuGH mit Beschluss vom 14. Mai 2019 die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2019 beantragte Fristverlängerung für die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes des VK bis zum 14. Juni 2019. Fachbereich Europa