© 2015 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 41/15 Fragen zu Investitionsschutz- und Freihandelsabkommen Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 41/15 Seite 2 Fragen zu Investitionsschutz- und Freihandelsabkommen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 41/15 Abschluss der Arbeit: 11. März 2015 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 41/15 Seite 3 1. Freihandels- und Investitionsschutzabkommen 1.1. Vorbemerkung Während das Welthandelsrecht auf einen freien Austausch von Waren und Dienstleistungen abzielt , bildet der völkerrechtliche Investitionsschutz eine eigenständige Kategorie des internationalen Rechts. In seiner institutionellen Eigenständigkeit spiegeln sich die Meinungsverschiedenheiten über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum auf internationaler Ebene wider, die Jahrzehnte von weitreichenden, ideologisch motivierten Gegensätzen geprägt waren. Vor diesem Hintergrund haben zahlreiche Staaten auf bilateraler Ebene völkerrechtliche Verträge geschlossen, die den Eigentumsschutz des Auslandsvermögens zum Gegenstand haben. Weltweit bestanden Ende des Jahres 2014 insgesamt 3.236 bilaterale Investitionsschutzverträge .1 1.2. Freihandels- und Investitionsschutzabkommen der Bundesrepublik Deutschland Die Netto-Auslandsposition Deutschlands belief sich Ende 2013 auf 1 204 Mrd € und betrug damit fast 43 % in Relation zum Bruttoinlandsprodukt.2 Dieses Auslandsvermögen fällt weit überwiegend in den Anwendungsbereich von derzeit 129 in Kraft getretenen bilateralen Investitionsschutzverträgen ,3 wobei die Bundesrepublik Deutschland bereits 1959 mit Pakistan das global erste Freihandels- und Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.4 Mit weiteren neun Staaten wurden Freihandels- und Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, die jedoch derzeit noch nicht in Kraft getreten sind. 1 UNCTAD, World Investment Report 2014, Transnational Corporations, and the Infrastructure Challenge, S. 114, abrufbar unter http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/wir2014_en.pdf. 2 Bei Forderungen gegenüber dem Ausland von 6 916 Mrd € und Auslandsverbindlichkeiten in Höhe von 5 712 Mrd €, vgl. Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik September 2014, abrufbar unter http://www.bundesbank .de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Aussenwirtschaft/Auslandsvermoegensstatus /S201ATB39697.pdf?__blob=publicationFile. 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Übersicht über die bilateralen Investitionsförderungs- und - schutzverträge [IFV] der Bundesrepublik Deutschland, Stand: 21. November 2011, abrufbar unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/B/bilaterale-investitionsfoerderungs-und-schutzvertraege-IFV,property =pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf; vgl. auch http://investmentpolicyhub .unctad.org/IIA/CountryOtherIias/78#iiaInnerMenu. 4 Treaty between the Federal Republic of Germany and Pakistan for the Promotion and Protection of Investments, signed 25 November 1959, entry into force 28 April 1962, 457 UNTS 23, vgl. hierzu BT-Drs. 3/650, S. 6ff, BT- Drs. 3/2495, S. 13, das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltplans für das Rechnungsjahr, BGBl. II 1959, S. 793, 13 sowie http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/europaeische-angst-vor-investorenschutz -im-ttip-abkommen-13062978.html. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 41/15 Seite 4 1.3. Freihandels- und Investitionsschutzabkommen der EU Die EU hat derzeit 63 Freihandels- und Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen 49 in Kraft getreten sind.5 Mit weiteren 28 Staaten oder Staatengruppen hat die EU Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandels- und Investitionsschutzabkommens aufgenommen.6 2. Abgrenzung zwischen den Begriffen der multilateralen und bilateralen Abkommen im Kontext von Investitionsschutz- und Freihandelsabkommen der EU Aus EU-Sicht ist es für die Frage, ob es sich bei einem Abkommen um ein multilaterales oder um ein bilaterales handelt, nicht entscheidend, ob das Abkommen von der EU alleine oder von der EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen wird. Aus EU-Sicht wird ein Abkommen dann als multilateral bezeichnet, wenn es sich auf eine staatenübergreifende Regelung beispielsweise im WTO-Kontext bezieht oder wenn das Abkommen mit einer Gruppe von Staaten wie beispielsweise der ASEAN-Gruppe abgeschlossen werden soll.7 Der Ausdruck bilateral findet dann Anwendung, wenn das Abkommen nur mit einer einzelnen Gegenpartei abgeschlossen werden soll. Dementsprechend werden die Abkommen, die anstelle des ASEAN-Abkommens nunmehr mit den ASEAN-Staaten einzeln abgeschlossen werden sollen, als bilaterale bezeichnet. 3. Abgrenzung von gemischten Abkommen und EU-Abkommen Handlungen der EU beruhen auf dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Demnach dürfen die EU und ihre Organe nur tätig werden, wenn und soweit ihnen von den Mitgliedstaaten entsprechende Zuständigkeiten übertragen worden sind. Bei ihrer Gründung durch den EWGV besaß die EU8 nur begrenzte Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Art. 113 EWGV). Erst nach dem Hineinwachsen in die Mitgliedschaftsstellung im GATT 1947 in den 1970er Jahren und die Aufnahme der EU als ursprüngliches Mitglied der WTO erfolgte ein Ausbau der EU-Kompetenzen in der gemeinsamen Handelspolitik durch die Vertragsänderungen von Amsterdam und Nizza ab Mitte der 1990er Jahre und zuletzt 2009 durch den Vertrag von Lissabon. Durch diese Vertragsänderungen haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf geeinigt, der EU umfassende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Handelspolitik zu übertragen. In diesem Bereich besitzt die EU nunmehr die ausschließliche Zuständigkeit. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Mitgliedstaaten – auf Grundlage ihrer Zustimmung zum jeweiligen EU-Vertrag – nicht mehr eigenständig tätig werden 5 Vgl. Europäische Kommission, The EU's bilateral trade and investment agreements – where are we?, Memo vom 3. Dezember 2013, abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2012/november/tradoc_150129.pdf. 6 Vgl. hierzu den Überblick über den Status einschließlich des Ausblickes auf künftige Schritte unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/december/tradoc_118238.pdf. 7 Vgl. die Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2012, Handel, Wachstum und Entwicklung, Eine maßgeschneiderte Handels- und Investitionspolitik für die bedürftigsten Länder, KOM(2012) 22 endg., S. 16, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012DC0022&qid=1426011612617&from=DE. 8 Aus Gründen der Vereinfachung wird einheitlich der Begriff der EU verwendet. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 41/15 Seite 5 dürfen. Handelt also die EU auf Grundlage und im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, so muss auch nur die EU das entsprechende Abkommen abschließen, welches dann für die EU und ihre Mitgliedstaaten gilt. Sofern das Abkommen jedoch auch Zuständigkeiten betrifft, die der EU von den Mitgliedstaaten nicht übertragen worden sind, so muss das entsprechende Abkommen auch von den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden und wird dann als sog. gemischtes Abkommen bezeichnet. 4. ISDS 4.1. Vorbemerkung Inhaltlich regeln die bestehenden IFVs zum einen die Zulassung von Auslandsinvestitionen und zum anderen deren Schutz. Ziel solcher Verträge ist die Schaffung eines sicheren Rechtsrahmens für diesen Bereich der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Zu diesem Zweck enthalten IFVs verschiedene Rechte, auf die sich der Investor gegenüber dem jeweils fremden Vertragsstaat berufen kann (bspw. auf das Recht auf gerechte und billige Behandlung, Verbot willkürlicher oder diskriminierender Maßnahmen sowie auf Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung, Enteignungsregelungen). Darüber hinaus sehen diese Abkommen Regeln zur Durchsetzung dieser Rechte vor, indem sie vor allem den (privaten) Investoren aus einem Vertragsstaat das Recht einräumen , den jeweils anderen Vertragsstaat bei Nichteinhaltung der den Investor betreffenden Vertragsbestimmungen vor einem internationalen Schiedsgericht auf Zahlung einer Entschädigung zu verklagen (ISDS). Ein Grund für die Einführung von ISDS ist die Förderung ausländischer Investitionen. Durch Rückgriff auf neutrale Streitschlichtungsinstanzen sollen mögliche Konfrontationen zwischen dem Heimatsstaat des Investors und dem Investitionsstaat verhindert werden. Ein weiterer Grund kann darin gesehen werden, dass die Möglichkeit einer neutralen Schiedsgerichtsbarkeit Vorzüge gegenüber innerstaatlichen Rechtsschutzsystemen bietet, wenn diese noch nicht hinreichend ausgereift oder zuverlässig sind. Hinzu kommt der Aspekt, Investoren davor zu schützen, dass Gaststaaten durch einseitige nationale Maßnahmen den Klageweg versagen bzw. beschränken und dadurch die Rechtsdurchsetzung verhindern oder beeinträchtigen. Zu erwähnen ist allerdings auch, dass Investor-Schiedsverfahren gerade mit Blick auf die Verfahrensintransparenz zunehmend auch der Kritik ausgesetzt sind.9 9 Vgl. hierzu allgemein Schill, Internationales Investitionsschutzrecht und Vergleichendes Öffentliches Recht: Grundlagen und Methode eines öffentlich-rechtlichen Leitbildes für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ZaöRV 2011, 247 ff.; Böckstiegel, Aktuelle Probleme der Investitions-Schiedsgerichtsbarkeit aus der Sicht eines Schiedsrichters, SchiedsVZ 2012, 113, 114 ff.; Perkams, Internationale Investitionsschutzabkommen im Spannungsfeld zwischen effektivem Investitionsschutz und staatlichem Gemeinwohl, 2013. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 41/15 Seite 6 4.2. Wichtige internationale Schiedsinstitutionen bzw. Schiedsordnungen Als älteste Streitschlichtungseinrichtung kann der 1899 im Rahmen der ersten Haager Friedenskonferenz gegründete Permanent Court of Arbitration angesehen werden.10 Im Zuge der Verbreitung bilateraler Investitionsschutzabkommen wurde durch die Weltbank das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Centre for Settlement of Investment Disputes - ICSID) mit Sitz in New York auf Grundlage des Übereinkommens vom 18. Marz 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) eingerichtet. Daneben bzw. alternativ können auch die Schlichtungsregeln und Schiedskörper der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL)11 sowie der verschiedenen Handelskammern wie beispielsweise der Internationalen Handelskammer (ICC)12 mit Sitz in Paris, der London Court of International Arbitration,13 der Stockholm Chamber of Commerce14 oder des Singapore International Arbitration Center15 zur Anwendung kommen. 10 www.pca-cpa.org. 11 Abrufbar auf den Seiten der UNCITRAL unter http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/arb-rulesrevised /arb-rules-revised-2010-e.pdf. 12 http://www.iccwbo.org/. 13 http://www.lcia.org/. 14 http://www.sccinstitute.com/. 15 http://www.siac.org.sg/.