© 2018 Deutscher Bundestag PE 6-3000-038/18 188 Europarechtliche Vorgaben für die Anforderungen an die Ausbildung von Hebammen Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 2 Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Europarechtliche Vorgaben für die Anforderungen an die Ausbildung von Hebammen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 38/18 Abschluss der Arbeit: 1. März 2018 Fachbereich: Fachbereich PE 6: Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2 Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz 4 2.1 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz 4 2.2 Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz 4 3. Vorgaben der RL 2005/36 für die Zulassung zur Hebammenausbildung und zur Ausbildung von Hebammen 5 4. Fazit 9 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Fachbereich wird um Stellungnahme gebeten, ob die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems1 (nachfolgend: RL 2005/36) die Mitgliedstaaten zu einer Akademisierung des Hebammenberufes verpflichtet. 2. Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ führen will, bedarf hierfür der Erlaubnis (§ 1 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers2 [nachfolgend : Hebammengesetz]). Diese Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Antragsteller die im Hebammengesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1. Hebammengesetz). 2.1 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz Nach § 7 Hebammengesetz ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger neben der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs • der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder • der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder • die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer. 2.2 Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger dauert nach § 6 Abs. 1 Hebammengesetz unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und 1 Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI- Verordnung“), ABl. L 354/132, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0055&rid=1. 2 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers. Hebammengesetz. BGBl I 1985, 902, zuletzt geändert durch Art. 17b Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3191. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 5 praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt. Die Anforderungen an die Hebammenschulen und die wesentlichen Ausbildungsinhalte sind in § 6 Abs. 2 Hebammengesetz geregelt. Im Detail werden die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (nachfolgend: HebAPrV)3 geregelt. § 1 Abs. 3 HebAPrV schließt im Wege der dynamischen Verweisung an die Ausbildungsvorgaben der RL 2005/364 an, indem die Ausbildung insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln muss, die die Hebamme und den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Art. 40 dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen . 3. Vorgaben der RL 2005/36 für die Zulassung zur Hebammenausbildung und zur Ausbildung von Hebammen Die Richtlinie 2005/36 regelt die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von reglementierten Berufen5, zu denen auch die meisten Gesundheitsberufe – wie der Beruf der Hebamme – zählen. Hierin geregelt sind nicht nur die administrativen Voraussetzungen der Berufsanerkennung sondern auch – wie insb. bei Heilberufen – die Inhalte der Berufsausbildung.6 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 RL 2005/36 hebt für die Berufe in Titel III Kapitel III, mithin auch für Hebammen, hervor, dass deren erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolge. Art. 40 Abs. 2 RL 2005/36 bindet die Zulassung zur Hebammenausbildung an folgende Voraussetzungen : • Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder der Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Hebammenschule bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I. Ein Direkteinstieg in die Ausbildung zur Hebamme ist damit nur noch nach zwölfjähriger Schulausbildung möglich. Diese Vorgabe ist nach Art. 3 Abs. 2 RL 2013/55 bis zum 18. Januar 2020 umzusetzen. Darüber hinaus ist der Direktzugang zur Hebammenausbildung nach Art. 43 Abs. 1a RL 2005/36 weiterhin nach zehnjähriger Schulbildung möglich, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen wurde. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist. 4 Dazu Igl, Ludwig, MedR 2014, S. 214 (217). 5 Der reglementierte Beruf ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2005/35 definiert als „eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist…“. 6 Igl, Ludwig, MedR 2014, S. 214. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 6 • Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.7 Nach Art. 40 Abs. 1 RL 2005/36 muss die Ausbildung zur Hebamme mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen: • eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet ; oder • eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war. Das in Anhang V Nummer 5.5.1. RL 2005/36 ausformulierte Ausbildungsprogramm hat folgenden Wortlaut: „V.5. HEBAMME 5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II) Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Hebammen führt, umfasst zwei Bereiche: A. Theoretischer und fachlicher Unterricht a. Grundfächer — Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie — Grundbegriffe der Pathologie — Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie — Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie — Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene — Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten — Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings — Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen — Grundbegriffe der Arzneimittellehre — Psychologie 7 Im Anhang V Nummer 5.2.2. der RL 2005/36 findet sich für Deutschland zu den Ausbildungsnachweisen für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, folgender Hinweis : Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 7 — Pädagogik — Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens — Berufsethik und Berufsrecht — Sexualerziehung und Familienplanung — Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind b. Spezifische Fächer für Hebammen — Anatomie und Physiologie — Embryologie und Entwicklung des Fötus — Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett — Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe — Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte — Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung — Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung — Physiologie und Pathologie des Neugeborenen — Betreuung und Pflege des Neugeborenen — Psychologische und soziale Faktoren B. Praktische und klinische Ausbildung Diese Ausbildung erfolgt unter angemessener Kontrolle: — Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen; — Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden; — Durchführung von mindestens 40 Entbindungen durch die Schülerin selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da es nicht genügend Schwangere gibt, kann diese Zahl auf mindestens 30 gesenkt werden, sofern die Schülerin außerdem an weiteren 20 Entbindungen teilnimmt; — aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten. Sollte dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich sein, sollte der Vorgang simuliert werden; — Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Vernähung der Wunde. Die Einführung in die Vernähung umfasst einen theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen. Die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann wenn nicht anders möglich auch simuliert werden; — Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen; — Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen; — Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen; — Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe; — Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie. Die Einführung umfasst theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen. Der theoretische und fachliche Unterricht (Teil A des Ausbildungsprogramms) und der praktische Unterricht (Teil B des Programms) müssen so ausgewogen und koordiniert sein, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise zu erwerben. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 8 Die praktische Ausbildung der Hebamme (Teil B des Ausbildungsprogramms) erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung in den entsprechenden Abteilungen der Krankenhäuser oder in anderen zugelassenen Gesundheitseinrichtungen. Im Laufe ihrer Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen insoweit an diesen Tätigkeiten teil, als diese zu ihrer Ausbildung beitragen, und werden in die Verantwortung, die die Tätigkeit der Hebamme mit sich bringt, eingeführt.“ Die tendenziell wissenschaftliche Ausrichtung der Hebammenausbildung unterstreicht die Definition der Zielvorgaben hierfür in Art. 40 Abs. 3 RL 2005/36. Hiernach muss die Ausbildung der Hebamme die Vermittlung folgender Kenntnisse und Fähigkeiten sicherstellen: • genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde; • angemessene Kenntnisse der Berufsethik und der Rechtsvorschriften, die für die Ausübung des Berufs einschlägig sind; • angemessene Kenntnisse der Allgemeinmedizin (biologische Funktionen, Anatomie und Physiologie) und der Pharmakologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und sozialen Umwelt des Menschen und über sein Verhalten; • angemessene, in anerkannten Einrichtungen erworbene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme in der Lage ist, unabhängig und in eigener Verantwortung in dem nötigen Umfang und mit Ausnahme von pathologischen Situationen vorgeburtliche Gesundheitsfürsorge zu leisten, die Entbindung und die Folgemaßnahmen in anerkannten Einrichtungen durchzuführen sowie die Wehen und die Geburt, die nachgeburtliche Gesundheitsfürsorge und die Wiederbelebung von Neugeborenen bis zum Eintreffen eines Arztes zu überwachen ; • angemessenes Verständnis der Ausbildung des Personals im Gesundheitswesen und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal. Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a RL 2005/36 soll die Vollzeitausbildung drei Jahre dauern und muss 4.600 Stunden umfassen. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 038/18 Seite 9 4. Fazit Die Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang zur Hebammenausbildung sind mit der Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36 durch die Änderungsrichtlinie 2013/55 angehoben worden. Diese Vorgabe ist bis zum 18. Januar 2020 umzusetzen. Die Vorgaben zu den Ausbildungsinhalten sind anspruchsvoll. Das Ausbildungsprogramm für Hebammen sieht neben der Vermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen eine praktische und klinische Ausbildung vor, die insgesamt auf die Tätigkeit einer Hebamme abstellen. Die Richtlinie 2005/36 in der Fassung der RL 2013/55 lässt aus hiesiger Sicht den Mitgliedstaaten keine Spielräume dafür, das Niveau der Berufsausbildung von Hebammen unterhalb der hierin als Mindestharmonisierung verstandenen 8 Vorgaben für die Zulassung zur Hebammenausbildung und zur Ausbildung von Hebammen eigenständig zu regeln. - Fachbereich Europa - 8 Schlag, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 53 AEUV Rn. 21.