© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 37/15 Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 37/15 Seite 2 Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 37/15 Abschluss der Arbeit: 27. März 2015 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 37/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einseitige Kündigungsregelungen im CETA und EU- Singapur Abkommen 4 3. Kündigungsregelung im TTIP 5 4. Einseitige Kündigung durch EU-Mitgliedstaaten 5 4.1. Nach Völkerecht 5 4.2. Nach Unionsrecht 6 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 37/15 Seite 4 1. Fragestellung Vor dem Hintergrund der Kündigungsregelung im deutschen Mustervertrag für bilaterale Investitionsschutzabkommen 1 wird der Fachbereich wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht : a) Sehen die vorläufigen Vertragstexte des CETA-Abkommens sowie des EU-Singapur Abkommens die Möglichkeit einer einseitigen Aufkündigung des gesamten Abkommens oder einzelner Teile des Abkommens durch einen von beiden Vertragspartnern vor und welche zeitlichen Fristen sind hierfür ggf. vorgesehen? b) Gibt es Hinweise auf die Möglichkeit der einseitigen Aufkündigung des gesamten TTIP-Abkommens oder einzelner Teile des Abkommens durch einen Vertragspartner auf Basis der bisherigen Verhandlungen bzw. der dem Bundestag vorliegenden Unterlagen? c) Ist die einseitige Aufkündigung eines durch die gesamte EU ratifizierten Vertrages durch einen einzelnen Mitgliedsstaat der EU europarechtlich möglich? Im Folgenden werden die Fragen der Reihe nach beantwortet. 2. Einseitige Kündigungsregelungen im CETA und EU-Singapur Abkommen Die vorläufigen Vertragstexte des Freihandelsabkommens der EU mit Kanada (CETA)2 und des Freihandelsabkommen der EU mit Singapur (EU-Singapur Abkommen)3 enthalten jeweils in ihren Schlusskapiteln in Art. X.08 bzw. Art. 17.13 Vorschriften über die Möglichkeit einer einseitigen Kündigung. Anders als nach dem deutschen Mustervertrag für bilaterale Investitionsschutzverträge, der eine Kündigung frühestens nach Ablauf einer zehnjährigen Vertragslaufzeit vorsieht4, sehen beide Bestimmungen vor, dass der jeweilige Vertrag jederzeit ab Inkrafttreten einseitig gekündigt werden kann. Das Außerkrafttreten erfolgt nach sechs Monaten ab dem Datum der Kündigungserklärung . Allerdings bleibt das Investitionsschutzkapitel des CETA noch 20 Jahre nach der Kündigung weiter in Kraft und auf Investitionen anwendbar, die vor der Kündigungserklärung getätigt wurden (vgl. Art. X.08 Abs. 2). Dies entspricht der Regelung im deutschen BIT-Mustervertrag (vgl. 1 Siehe unter http://www.iilcc.uni-koeln.de/fileadmin/institute/iilcc/Dokumente/matrechtinvest/VIS_Mustervertrag .pdf (letztmaliger Abruf am 15.02.16). 2 Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/september/tradoc_152806.pdf, S. 490 (letztmaliger Abruf am 15.02.16). 3 Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/september/tradoc_151772.pdf (letztmaliger Abruf am 15.02.16). 4 Vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 (o. Fn. 1). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 37/15 Seite 5 Art. 13 Abs. 3). Dass die gleiche Regelung (noch) nicht in das EU-Singapur Abkommen aufgenommen wurde, scheint dem Verhandlungsstand geschuldet zu sein. Eine Fußnote im vorläufigen Vertragstext verweist auf schwebende Verhandlungen über das Investitionsschutzkapitel. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kündigungsvorschriften beider EU- Abkommen davon auszugehen scheinen, dass es sich nicht um sog. gemischte Abkommen handelt – insbesondere in der Kündigungsregelung des CETA wird dies anschaulich, da als Adressat der Kündigung jeweils ein kanadisches und ein EU-Organ angegeben ist. 3. Kündigungsregelung im TTIP Für das geplante und derzeit verhandelte Freihandelsabkommen der EU mit den USA (TTIP), gibt es noch keinen vorläufigen Vertragstext. In den Verhandlungsleitlinien des Rats der EU vom 14. Juni 2013 ist zu Kündigungsmöglichkeiten nichts enthalten.5 4. Einseitige Kündigung durch EU-Mitgliedstaaten Soweit Freihandelsabkommen nicht als gemischte Abkommen geschlossen werden, also nur die EU und der jeweilige Handelspartner Vertragsparteien des Abkommens werden, ist eine Kündigung durch einen EU-Mitgliedstaat ohnehin rechtlich unmöglich. Kündigen können nur die jeweiligen Parteien eines (völkerrechtlichen) Vertrages (vgl. etwa Art. 54 Wiener Vertragsrechtskonvention ). Werden die noch zu ratifizierenden Freihandelsabkommen als gemischte Abkommen eingestuft – dies ist noch umstritten –, werden auch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese das jeweilige Abkommen kündigen können, bestimmt sich zum einen nach völkerrechtlichen Maßstäben (siehe unter 4.1.) und zum anderen nach Unionsrecht (siehe unter 4.2.). 4.1. Nach Völkerecht Die völkerrechtlichen Maßstäbe betreffen das Verhältnis zu der oder den jeweils anderen Parteien des betreffenden Abkommens. Danach ist zunächst maßgeblich, welche Regelung hierzu im jeweiligen Abkommen getroffen wird. Wie oben ausgeführt, lässt die Formulierung der derzeitigen Bestimmungen im CETA und im EU-Singapur Abkommen darauf schließen, dass auf Unionsseite von einem nur von der EU zu schließenden Abkommen ausgegangen wird. Ob und wie eine entsprechende Klausel im Falle eines gemischten Abkommens formuliert werden würde, ist offen. Würde auf eine Kündigungsklausel verzichtet, käme einschlägiges Völkergewohnheitsrecht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass die Wiener Konvention für Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen6 (im Folgenden: IO-Vertragskonvention) bisher noch nicht in Kraft ist und die Wiener Vertragsrechtskonvention 5 Abrufbar z.B. unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/ttip-mandat-kommentiert,property=pdf,bereich =bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf (letztmaliger Abruf am 15.02.16). 6 Vertragstext online abrufbar unter http://rw22big3.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL2/1990/19901416.2.HTML#GL2 (letztmaliger Abruf am 15.02.16). Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 37/15 Seite 6 hingegen nur für Verträge gilt, die zwischen Staaten geschlossen werden. Die Regelungen der erst genannten gelten allerdings wohl überwiegend auch völkergewohnheitsrechtlich. Nach Art. 52 IO-Vertragskonvention unterliegt ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, grundsätzlich weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten lässt. Darüber hinaus wäre eine Lösung vom Vertrag nur unter den Voraussetzungen der sog. clausula rebus sic stantibus möglich, die in Art. 62 IO-Vertragskonvention Eingang gefunden hat – also bei Änderung grundlegender, bei Vertragsabschluss gegebener Umstände, die entweder eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien darstellten oder das Ausmaß der auf Grund des Vertrages noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten. 4.2. Nach Unionsrecht Wäre nach Völkerrecht eine einseitige Kündigung möglich, würde sich anschließend die Frage stellen, ob ein EU-Mitgliedstaat hiervon auch im Verhältnis zur EU ohne weiteres Gebrauch machen könnte. Soweit ersichtlich, wurde eine solche Frage bisher nicht durch den EU-Gerichtshof entschieden. Im Schrifttum wird jedoch vertreten, dass der jeweilige Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet wäre, diesen Schritt vorher mit der EU zu konsultieren.7 Ob die Loyalitätsverpflichtungen auch weiterreichende Pflichten generieren und – je nach Konsequenzen einer einseitigen Kündigung für den Rest des Abkommens – sogar ein unionsinternes Kündigungsverbot beinhalten könnten, ist unklar. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine einseitige Kündigung durch einen EU-Mitgliedstaat im Außenverhältnis – je nach Kündigungsregelung – zwar das gesamte gemischte Abkommen betreffen würde. Im unionsinternen (Innen-)Verhältnis bliebe der EU-Mitgliedstaat allerdings an die Teile des betreffenden Abkommens gebunden, die in die Zuständigkeit der EU fallen und von deren Ratifikation gedeckt sind. Diese Teile werden nämlich Bestandteil des Unionsrechts und binden die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie sonstiges Unionsrecht.8 Zur Erfüllung der auf diese Weise transformierten Pflichten aus dem jeweiligen Abkommen sind die Mitgliedstaaten entsprechend rein unionsrechtlich verpflichtet.9 - Fachbereich Europa - 7 So etwa Lorenzmeier, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der EU, 54. Ergänzungslfg. 2014, Art. 218 AEUV, Rn. 62. 8 Siehe etwa EuGH, Urt. v. 13.03.2002, Rs. C-13/00 (Kommission/Irland), Rn. 14. Vgl. auch Haratsch/Koenig /Pechstein, Europarecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 447. 9 Vgl. etwa EuGH, Urt. v. 13.03.2002, Rs. C-13/00 (Kommission/Irland), Rn. 15.