PE 6 - 3000 - 034/21 (19.5.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nachfolgend wird zu der Frage Stellung bezogen, ob Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn diese Import-Verhandlungen mit China und Russland zu deren Impfstoffen führen, dies auf europarechtlicher oder nationaler Rechtsgrundlage tun. Die Beschaffung von Impfstoffen liegt prinzipiell in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten . Nach Art. 6 S. 2 lit. a AEUV hat die Europäische Union (EU) im Bereich der Gesundheitspolitik lediglich die Kompetenz für Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen .1 Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. 2Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden: a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,…. Die Gesundheitspolitik fällt bis auf wenige Ausnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten (Art. 168 Abs. 7 AEUV).2 Mit der Schutzklausel des Art. 168 Abs. 7 S. 2 AEUV werden als seitens der EU respektierte Verantwortungsbereiche der Mitgliedstaaten die Administration des Gesundheitswesens, die medizinische Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel hervorgehoben.3 Die Kompetenzzuweisung des Gesundheitsschutzes zu den Mitgliedstaaten ergibt sich auch aus Art. 35 GRCh: Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.(Unterstreichung hinzugefügt) 1 Dazu näher Seitz, EuZW 2020, S. 449 ff. 2 Schmidt am Busch, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV Art.168 (Stand: Oktober 2016) Rn. 81 3 Vgl. dazu auch Lurger, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 168 AEUV Rn. 28. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Kompetenzen der Mitgliedstaaten der EU zur Impfstoffbeschaffung von Drittstaaten Kurzinformation Kompetenzen der Mitgliedstaaten der EU zur Impfstoffbeschaffung von Drittstaaten Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 Die Beschaffungsmöglichkeit von Impfstoffen durch die EU ist unionsrechtlich zwar gestützt auf Art. 122 Abs. 1 AEUV bei gravierenden Versorgungsschwierigkeiten auf Grundlage eines Ratsbeschusses möglich, ohne dass sich hierbei aber etwas an der Regelzuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Art. 168 Abs. 7 AEUV insb. für die medizinische Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel4 ändert. Soweit Mitgliedstaaten der EU Import-Verhandlungen mit China und Russland zu Impfstoffen führen, tun sie dies in eigener nationaler Zuständigkeit. – Fachbereich Europa – 4 Art. 168 Abs. 7 S. 2 AEUV.