© 2017 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 34/17 Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 34/17 Seite 2 Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 34/17 Abschluss der Arbeit: 29.5.2017 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 34/17 Seite 3 Bei der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegenüber Drittstaaten bzw. Angehörigen von Drittstaaten handelt es sich in der Regel um außen- und sicherheitspolitische Handlungen, die bei Vornahme seitens der EU zunächst unter die Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), den Artikeln 23 bis 46 Vertrag über die Europäische Union (EUV) fallen. Rechtsgrundlage für die Anordnung restriktiver Maßnahmen sind entweder Artikel 28 oder 29 EUV. In beiden Fällen entscheidet der Rat durch einstimmigen Beschluss. Der im Rahmen der GASP erlassene Beschluss bedarf sodann der weiteren Durchführung bzw. Umsetzung durch Sekundärrechtsakte, deren Rechtsgrundlage sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt, oder gegebenenfalls mitgliedstaatliche Maßnahmen . Die gegen Russland seit 2014 verhängten Sanktionen der Europäischen Union (EU) beruhen auf drei Sanktionspaketen: 1. Mit dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 wurden Sanktionen gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergaben oder bedrohen, verhängt.1 Der Beschluss 2014/145/GASP wurde auf Grundlage von Artikel 29 EUV gefasst, die Verordnung (EU) 269/2014 auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassen . Die Sanktionen umfassen Einreisebeschränkungen gegen führende Amts- und Mandatsträger und Militärs sowie mit diesen verbundene Zivilpersonen aus Russland, den ukrainischen Separatistengebieten und der Krim sowie das Einfrieren entsprechender Vermögenswerte in der EU. Die Geltungsdauer dieser Sanktionen wurde zuletzt mit Beschluss 2017/445/GASP und 1 geändert/ausgeweitet durch Durchführungsbeschluss 2014/151/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 284/2014 vom 21. März 2014 Durchführungsbeschluss 2014/238/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 381/2014 vom 28. April 2014 Beschluss 2014/265/GASP und Verordnung (EU) Nr. 476/2014 und Durchführungsverordnung 477/2014 vom 12. Mai 2014 Beschluss 2014/308/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 577/2014 vom 28. Mai 2014 Beschluss 2014/455/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 753/2014 vom 11. Juli 2014 Beschluss 2014/475/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 783/2014 vom 18. Juli 2014 Beschluss 2014/499/GASP, Verordnung (EU) Nr. 811/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 810/2014 vom 25. Juli 2014 Beschluss 2014/508/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 826/2014 vom 30. Juli 2014 Beschluss 2014/658/GASP und Verordnung (EU) Nr. 959/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 961/2014 vom 8. September 2014 Beschluss 2014/801/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 1225/2014 vom 17. November 2014 Beschluss 2014/855/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 1270/2014 vom 28. November 2014 Beschluss 2015/241/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 240/2015 vom 9. Februar 2015 Beschluss 2015/432/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 427/2015 vom 13. März 2015 Beschluss 2015/1524/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 1514/2015 vom 14. September 2015 Beschluss 2016/359/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 353/2016 vom 10. März 2016 vom 10. März 2016 Beschluss 2016/1671/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1661 vom 15. September 2016 Beschluss 2016/1961/GASP und Durchführungsverordnung (EU) 1955/2016 vom 8. November 2016 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 34/17 Seite 4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 vom 13. März 2017 bis zum 15. September 2017 verlängert. 2. Der Beschluss 2014/512/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 verhängen Sanktionen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.2 Rechtsgrundlagen sind hier ebenfalls Artikel 29 EUV bzw. Artikel 215 AEUV. Die Maßnahmen beinhalten Beschränkungen für die Lieferung oder finanzielle Besicherung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung sowie für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an Russland. Des Weiteren gelten Beschränkungen für Ausrüstungen im Energiemarkt (Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und in der Arktis sowie bei Schieferölprojekten). Weiterhin wird der Zugang zum EU-Kapitalmarkt für staatliche oder staatlich dominierte russische Finanzunternehmen beschränkt (Verbot des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ). Die Geltungsdauer der Sanktionen wurde zuletzt mit Beschluss 2016/2315/GASP vom 19. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2017 verlängert. 3. Der Beschluss 2014/386/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014 beinhalten Sanktionen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation durch Annexion.3 Rechtsgrundlagen sind auch in diesem Fall Artikel 29 EUV bzw. Artikel 215 AEUV. Die Maßnahmen umfassen Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim und in Sewastopol einschließlich der Besicherung entsprechender Warengeschäfte. Es bestehen ferner Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Öl, Gas und Mineralressourcen verwendet werden können. Außerdem wurden Investitionsverbote in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen und die Beteiligung an Immobilieneigentum, Unternehmen, Einrichtungen und Darlehensvereinbarungen ausgesprochen. Ferner wurde die Erbringung tourismusbezogener Dienstleistungen untersagt. Die Geltungsdauer der Sanktionen wurde zuletzt mit Beschluss 2016/982/GASP vom 17. Juni 2016 bis zum 23. Juni 2017 verlängert. Eine darüber hinausgehende Verlängerung wird derzeit im Rat erörtert und ist bis Mitte Juni 2017 geplant (vgl. Unterrichtung EuB- BReg 27/2017). - Fachbereich Europa - 2 geändert/ausgeweitet durch Beschluss 2014/659/GASP und Verordnung (EU) Nr. 960/2014 vom 8. September 2014 Beschluss 2014/872/GASP und Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 vom 4. Dezember 2014 Beschluss 2015/971/GASP vom 22. Juni 2015 Beschluss 2015/1764/GASP vom 1. Oktober 2015 und Verordnung (EU) 2015/1797 vom 7. Oktober 2015 Beschluss 2015/2431/GASP vom 21. Dezember 2015 Beschluss 2016/1071/GASP vom 1. Juli 2016 3 geändert/ausgeweitet durch Beschluss 2014/507/GASP und Verordnung (EU) Nr. 825/2014 vom 30. Juli 2014 Beschluss 2014/933/GASP und Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 vom 18. Dezember 2014 Beschluss 2015/959/GASP vom 19. Juni 2015