© 2014 Deutscher Bundestag PE 6 – 3000 – 34/14 Fragen zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) und Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 2 Fragen zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) und Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) Aktenzeichen: PE 6 – 3000 – 34/14 Abschluss der Arbeit: 21.02.2014 Fachbereich: PE 6: Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 1.1. Hintergrund 4 1.2. Fragestellung 7 2. Wie soll der Fonds befüllt werden? 7 2.1. Kommissionsvorschlag 7 2.2. Bisheriger Verhandlungsstand 8 3. Wie sind die Kompetenzen im Zusammenhang mit der Aufsicht über und der Abwicklung von Banken zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verteilt? 9 3.1. Aufsicht (SSM) 9 3.2. Abwicklung (SRM) 10 3.2.1. Beitragserhebung und Verwaltung des Abwicklungsfonds 10 3.2.1.1. Kommissionsvorschlag 10 3.2.1.2. Bisheriger Verhandlungsstand 10 3.2.2. Abwicklungsentscheidungen 11 3.2.2.1. Kommissionsvorschlag 11 3.2.2.2. Bisheriger Verhandlungsstand 12 4. Im Rahmen welcher Entscheidungsstrukturen wird über die Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds entschieden? 13 4.1. Kommissionsvorschlag 13 4.2. Bisheriger Verhandlungsstand 14 5. Wem gehört das Geld während der Aufbauphase? 15 6. Geplante Dauer der Aufbauphase? 15 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 4 1. Einleitung 1.1. Hintergrund Neben dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM)1 unter Führung der Europäischen Zentralbank (EZB) und den gemeinsamen Regelungen über Eigenkapitalanforderungen für Banken (CRD-IV-Paket2) sollen auch gemeinsame Regelungen über die Einlagensicherung3 sowie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten 4 Bestandteile der Europäischen Bankenunion5 sein. Das CRD IV-Paket zur Umsetzung internationaler Eigenkapitalstandards von Banken (sog. Basel III-Kriterien) ist am 17. Juli 2013 in Kraft getreten, die SSM-Verordnung am 3. November 2013. Die EZB bereitet sich derzeit auf die Übernahme der Aufsichtsaufgaben zum 4. November 2014 1 Errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63–89. Das Amtsblatt der EU ist online abrufbar unter http://new.eurlex .europa.eu/oj/direct-access.html, zuletzt abgerufen am 25.02.2014, (SSM-Verordnung). Vgl. zum SSM (Single Supervisory Mechanism, bzw. EAM – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus) auch den Infobrief Einheitlicher Europäischer Bankenaufsichtsmechanismus (EAM), „Von den Vorschlägen der Kommission zur politischen Einigung im Rat“ (Stand 19.3.2013) von Andrea Eriksson, abrufbar in EuDox unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=82720, zuletzt abgerufen am 25.02.2014. 2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338–436 und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1–337. 3 Vorschlag für eine Richtlinie über Einlagensicherungssysteme [Neufassung] (KOM/2010/0368 endg. - COD 2010/0207), online abrufbar unter http://new.eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/?qid=1392888411956&uri=CELEX:52010PC0368, zuletzt abgerufen am 25.02.2014, (Einlagensicherungs -RL). Zum aktuellen Verfahrensstand vgl. Politische Einigung vom 6. Februar 2014, Ratsdok. 6162/14, abrufbar in EuDox unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=105906, zuletzt abgerufen am 25.02.2014. 4 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, KOM (2012) 280 endg. (BRRD-RL bzw. Abwicklungsrichtlinie), und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wert-papierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM (2013) 520 endg. (SRM-Vorschlag), beide abrufbar unter abrufbar unter, http://new.eur-lex.europa.eu/homepage.html, zuletzt abgerufen am 25.02.2014. 5 Zum Begriff der Bankenunion vgl. Aktueller Begriff Europa, Europäische Bankenunion und Einheitlicher Europäischer Bankenaufsichtsmechanismus (EAM), abrufbar in EuDox http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=83805, zuletzt abgerufen am25.02.2014. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 5 vor.6 Im Dezember 2013 konnte zudem eine Einigung über die Neufassung der Einlagensicherungs -RL erzielt werden.7 Über gemeinsame Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Banken wird derzeit im Hinblick auf zwei Vorhaben verhandelt: Zum einen haben sich Rat und EP im informellen Trilog im Dezember 2013 auf einen Kompromiss hinsichtlich der Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD-Richtlinie) geeinigt, nachdem lange Zeit insbesondere über die Haftungskaskade bzw. das sog. Bail-In9 gestritten worden war. Das Gesetzgebungsverfahren für die BRRD-Richtlinie steht damit kurz vor seinem Abschluss. Die Schlussabstimmung im EP ist für den 25. Februar 2014 terminiert.10 Zum anderen wird derzeit über die Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) verhandelt. Nachdem die Kommission am 10. Juli 2013 ihren auf Art. 114 AEUV gestützten Vorschlag für die Errichtung eines einheitlichen Mechanismus zur Bankenabwicklung (im Folgenden bezeichnet als SRM-Vorschlag)11 vorgelegt hatte, . Im Rahmen der Verhandlungen im Rat haben sich die Mitgliedstaaten am 18. Dezember 2013 auf eine (vorläufige13) gemeinsame Position zur SRM-Verordnung (im Folgenden SRM-VO)14 und 6 Zum aktuellen Verfahrensstand vgl. SSM Quartalsbericht – Fortschritte bei der operativen Durchführung der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, Ratsdok. 6237/14, abrufbar in EuDox. 7 Vgl. Ratsdok. 6162/14 vom 6. Februar 2014, abrufbar in EuDox unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=105906, zuletzt abgerufen am 25.02.2014. 9 Vgl. dazu EU-Sachstand, Sanierung und Abwicklung von Banken – Stand der Verhandlungen vom 17.2.14, erstellt von dem Referat PE 2, PE-Dok 46/2014, abrufbar in EuDox unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=104542, zuletzt abgerufen am 25.02.2014. 10 Vgl. PE-Dok. 46/2014, Fn. 9. 11 KOM (2013) 520 endg., Fn. 4. 12 13 Die derzeit laufenden Verhandlungen in der ad hoc Arbeitsgruppe des Rates offenbaren teilweise unterschiedliche Positionen der Mitgliedstaaten, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass das Verhandlungsmandat der Ratspräsidentschaft für den Trilog durch den Rat noch einmal verändert wird (vgl. Bericht BRUEEU*764, Fn. 8). 14 Ratsdok. 18070/13 (Allgemeine Ausrichtung), abrufbar in EuDox unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=103406, zuletzt abgerufen am 25.02.2014. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 6 zusätzlich auf den Abschluss einer intergouvernementalen Vereinbarung (intergouvernemental Agreement – IGA)15 hinsichtlich des geplanten Abwicklungsfonds geeinigt. Der SRM soll die BRRD-Richtlinie, deren Ziel es ist, in der gesamten EU ein vereinheitlichtes Sanierungs- und Abwicklungsrecht und gemeinsame Abwicklungsprinzipien und -prozesse zu schaffen, ergänzen. Der SRM soll aus zwei Komponenten bestehen: Zum einen soll durch die SRM-Verordnung eine einheitliche Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsausschuss (SRB – Art. 38 ff. SRM-VO ), zum anderen ein einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF – Art. 64 ff. SRM-VO) errichtet werden. In der geplanten SRM-Verordnung sind Regelungen zur Art der Abwicklungsinstrumente (auch im Vorfeld einer Bankenabwicklung) inklusive des Bail-in-Instruments (Art. 24, 15 SRM-VO – Art. 43, 98 a BRRD-Richtlinie), zu den Entscheidungsstrukturen im Abwicklungsfall (Art. 16, 45 und 49 SRM-VO), zur Finanzierung (Art. 66 ff. SRM- VO) und zur Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds (Art. 71 ff. SRM-VO) vorgesehen. In der intergouvernementalen Vereinbarung (IGA) sollen - die Übertragung der Fondsmittel auf den Europäischen Abwicklungsfonds während einer Übergangsphase durch Zuweisung in sog. „nationale Abteilungen“ bzw. „nationale Kammern“ (national compartments), - die Verfahren für die Nutzung des Fonds während dieser Übergangsphase und - die „Verschmelzung“ der „nationalen Abteilungen“ am Ende der Übergangsphase geregelt werden. 15 Entwurf einer „Agreement on the Functioning of the Single Resolution Fund“, EUFIN 1/2014, letzte vorliegende Fassung vom 18. Februar 2014 abrufbar in EuDox unter http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokument?id=106636, zuletzt abgerufen am 25.02.2014 16 Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 7 1.2. Fragestellung Vor diesem Hintergrund ist Gegenstand der Ausarbeitung die Beantwortung verschiedener Fragen zur Befüllung und zur Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds. Die gestellten Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden, da eine endgültige Einigung über einen Text für die SRM-Verordnung und für die IGA bislang nicht erzielt wurde. 2. Wie soll der Fonds befüllt werden? 2.1. Kommissionsvorschlag Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, den einheitlichen Abwicklungsfonds, der durch die Verordnung selbst errichtet werden sollte21, während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren mit Mitteln in Höhe von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute auszustatten.22 Im Falle einer Inanspruchnahme des Fonds in Höhe von mehr als 0,5 % der Zielausstattung während der zehnjährigen Aufbauphase sollte der Abwicklungsausschuss die Aufbauphase um maximal vier Jahre verlängern können23. Erreicht werden sollte die Zielausstattung durch die mindestens jährliche Erhebung von Ex-ante-Beiträgen24 und im Falle eines Nichtausreichens der Mittel von außeror- 18 21 Art. 64 Abs. 1 SRM-Vorschlag. 22 vgl. Art. 65 Abs. 1 SRM-Vorschlag. 23 vgl. Art. 65 Abs. 2 SRM-Vorschlag. 24 Vgl. Art. 66 SRM-Vorschlag. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 8 dentlichen Ex-post-Beiträgen25 von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten. Die Höhe der Beiträge sollte durch an das jeweilige Kreditinstitut gerichteten Beschluss des Abwicklungsausschusses festgesetzt,26 die Einzelheiten zur Berechnung der Beiträge in delegierten Rechtsakten durch die Kommission geregelt werden.27 Der Abwicklungsausschuss sollte (auch schon während der zehnjährigen Aufbauphase) sowohl Eigentümer28 als auch Verwalter29 des Fonds sein, wobei die Möglichkeit angedacht war, die Kommission zu ersuchen, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds wahrzunehmen. 2.2. Bisheriger Verhandlungsstand Auch nach der im Dezember letzten Jahres erzielten Einigung im Rat ist beabsichtigt, den Abwicklungsfonds durch die SRM-VO zu errichten. Nunmehr ist aber seine Befüllung im Einklang mit dem in der intergouvernementalen Vereinbarung30 festgelegten Verfahren vorgesehen.31 Die SRM-VO selbst enthält weiterhin Regelungen dahingehend, dass der Fonds durch ex-ante- und ex-post-Beiträge der Kreditinstitute befüllt wird.32 Neu ist, dass die jährlichen ex-ante-Beiträge nicht mehr vom Abwicklungsausschuss, sondern von den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet und erhoben werden sollen.33 Nach der derzeitigen Fassung der intergouvernementalen Vereinbarung34 wollen sich die Vertragsstaaten verpflichten, die von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge der Kreditinstitute auf den Abwicklungsfonds zu übertragen und diese Beiträge dafür während der zehnjährigen Übergangsphase sog. „nationalen Abteilungen“ zuzuteilen.35 Diese nationalen Abteilungen sollen Gegenstand einer fortschreitenden Vergemeinschaftung der Gelder während der Übergangsphase sein, an deren Ende die Auflösung der nationalen Abteilungen steht.36 25 Vgl. Art. 67 SRM-Vorschlag. 26 Vgl. Art. 62 SRM-Vorschlag. 27 Vgl. Art. 62 Abs. 5, 65 Abs. 5, 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 SRM-Vorschlag. 28 Vgl. Art. 64 Abs. 2 UAbs. 2 SRM-Vorschlag. 29 Vgl. Art. 70 Abs. 1 SRM-Vorschlag. 30 Vgl. Art. 1 Abs. 2 S. 3 in der Fassung der allgemeinen Ausrichtung vom 19. Dezember 2013 (Ratsdok. 18070/13, a.a.O. Fn. 14 – SRM-VO). 31 Vgl. Art. 64 Abs. 1 S. 2 SRM-VO. 32 Vgl. Art. 62, 66, 67 SRM-VO. 33 Vgl. Art. 66 Abs. 1 SRM-VO. 34 Entwurf vom 18. Februar, EUFIN 1/2014, Fn. 15. 35 Vgl. Art. 1 IGA i.V.m. Art. 3 und 4 IGA. 36 Art. 1 Abs. 1 lit. ii) IGA. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 9 Die Übertragung der durch nationale Behörden erhobenen Gelder auf den Fonds soll unwiderruflich und in der Übergangszeit entsprechend der Regelungen in der IGA durch Zuteilung zu nationalen Abteilungen erfolgen.37 Dabei würde die Größe dieser nationalen Abteilungen dem Betrag entsprechen, der von den in dem jeweilige Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstituten in Form von ex-ante-Beiträgen zu leisten ist. Am Ende der Übergangsphase sollen alle nationalen Abteilungen verschmolzen werden und damit aufhören, zu existieren.38 Hinsichtlich der Zielausstattung wird auch nach der Allgemeinen Ausrichtung eine zehnjährige Aufbauphase angestrebt. Sie soll aber nicht mehr 1 % der gedeckten Einlagen, sondern nur noch wenigstens 0.8 % der gedeckten Einlagen erreichen.39 3. Wie sind die Kompetenzen im Zusammenhang mit der Aufsicht über und der Abwicklung von Banken zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verteilt? 3.1. Aufsicht (SSM) Welche Banken der EZB-Aufsicht unterliegen, ergibt sich aus Art. 6 SSM-Verordnung: Danach beaufsichtigt die EZB direkt jene Banken, - deren Gesamtwert der Aktiva 30 Mrd. EUR übersteigt oder - bei denen das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Staates 20 % übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert liegt unter 5 Mrd. EUR und - die drei größten Kreditinstitute eines Mitgliedstaates. Zudem kann die EZB die Aufsicht über kleinere Banken an sich ziehen. Außerdem unterfallen der EZB-Aufsicht auch solche Institute, - die nach Einschätzung der nationalen Aufseher „bedeutend“ (systemrelevant) sind, - die hauptsächlich grenzüberschreitend tätig sind und solche, - die Mittel aus dem EFSF bzw. ESM beantragt haben. Entsprechend verbleibt die Aufsicht über „weniger bedeutende“ Kreditinstitute zunächst in den Händen der Mitgliedstaaten. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind jedoch in die tägliche Aufsicht über die der EZB-Aufsicht unterliegenden Kreditinstitute im Rahmen der sog. gemischten Aufsichtsteams eingebunden. Genaueres zu der tatsächlichen Durchführung der Aufsicht durch die EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden kann erst ausgeführt werden, wenn die EZB ihre SSM- 37 Art. 4 Abs. 1 IGA. 38 Art. 4 Abs. 4 IGA. 39 Art. 65 Abs. 1 SRM-VO. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 10 Rahmenverordnung veröffentlicht hat. Diese Rahmenverordnung muss bis zum 4. Mai 2014 erlassen sein.40 3.2. Abwicklung (SRM) 3.2.1. Beitragserhebung und Verwaltung des Abwicklungsfonds 3.2.1.1. Kommissionsvorschlag Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah vor, dass die Beiträge von den Kreditinstituten durch an diese gerichteten Beschluss des Abwicklungsausschusses erhoben werden, nachdem der Ausschuss die Beitragshöhe gemäß den in Durchführungsrechtsakten niedergelegten Grundsätzen berechnet hat. Zudem sollte der Ausschuss als Eigentümer und Verwalter des Abwicklungsfonds verschiedene Zuständigkeiten haben. Dazu sollten - die Beantragung freiwilliger Darlehen für den Fonds bei Abwicklungsfonds in nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten (Art. 68 SRM-Vorschlag), - die Aufnahme von Darlehen für den Fonds bei Dritten (Art. 69 SRM-Vorschlag) und - die Anlage der im Fonds gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen (Art. 70 SRM-Vorschlag). 3.2.1.2. Bisheriger Verhandlungsstand Nach dem derzeitigen Verhandlungsstand soll nun die Berechnung der Höhe der Beiträge und deren jährliche Erhebung von den Kreditinstituten durch die nationalen Abwicklungsbehörden erfolgen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Mitgliedstaaten wollen sich zudem in der IGA verpflichten, die von ihnen erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen . In der Übergangszeit soll das durch Zuweisung der Mittel zu nationalen Abteilungen erfolgen , die zum Ende der Übergangsfrist verschmolzen werden.41 Der durch die SRM-VO zu errichtende Abwicklungsausschuss soll als Eigentümer und Verwalter des Fonds – ebenso wie nach dem Kommissionsvorschlag – für den Fonds Darlehen beantragen 42 und die im Fonds gehaltenen Beträge anlegen können43. 40 Vgl. dazu SSM-Quartalsbericht, Ratsdok. 6237/14, Fn. 6. 41 Vgl. im Einzelnen oben 2.2 Wie soll der Fonds befüllt werden?/Bisheriger Verhandlungsstand, S. 8. 42 Art. 68, 69 SRM-VO. 43 Art. 70 SRM-VO. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 11 3.2.2. Abwicklungsentscheidungen 3.2.2.1. Kommissionsvorschlag Nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag sollten sämtliche Banken in teilnehmenden Mitgliedstaaten dem SRM unterworfen sein. Anders als im Rahmen des SSM war es für die Verteilung der Zuständigkeiten für Abwicklungsentscheidungen nicht vorgesehen, dass auf die Bedeutung i.S.v. Art. 6 SSM-Verordnung („Systemrelevanz“)44 der jeweiligen Bank abgestellt wird.45 Der Abwicklungsausschuss sollte als Agentur der Europäischen Union die Abwicklungsentscheidungen dadurch vorbereiten, dass er auf den Hinweis der EZB oder einer nationalen Abwicklungsbehörde hin prüft und bewertet, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung (drohender Ausfall eines Kreditinstituts und keine Aussicht darauf, dass der Ausfall durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann46) vorliegen, um dann der Kommission die Abwicklung eines Unternehmens zu empfehlen.47 Im Anschluss sollte die Kommission über die Abwicklung des Unternehmens, den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente und über den Einsatz des Abwicklungsfonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme entscheiden.48 Geplant war, dass die Kommission sollte ihren Beschluss an den Abwicklungsausschuss richtet, welcher dann das konkrete Abwicklungskonzept beschließen und seinen Beschluss an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden richten sollte.49 Zudem war vorgesehen, dass der Ausschuss die nationalen Behörden anweist, alle zur Umsetzung des Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen, und die Umsetzung des Abwicklungskonzepts überwacht.50 Die nationalen Behörden sollten dabei verpflichtet sein, mit dem Abwicklungsausschuss zusammenzuarbeiten , verlässliche und vollständige Informationen vorzulegen und alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses umzusetzen.51 Hätte eine nationale Abwicklungsbehörde an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses nicht oder auf eine Weise durchgeführt, durch die sich die mit der Abwicklung verfolgten Ziele nicht erreichen ließen, wäre der Ausschuss nach dem Kommissionsvorschlag befugt gewesen, Anweisungen direkt an ein sich in Abwicklung 44 Vgl. dazu oben 3.1 Aufsicht (SSM), S. 9. 45 Art. 2 SRM-Vorschlag. Vgl. dazu auch die Begründung der Kommission auf S. 9 ihres Vorschlages. 46 Art. 16 Abs. 1, 2 SRM-Vorschlag. 47 Art. 16 Abs. 2, 5 SRM-Vorschlag. 48 Art. 16 Abs. 6 SRM-Vorschlag. 49 Art. 16 Abs. 8 SRM-Vorschlag. 50 Art. 25 SRM-Vorschlag. 51 Art. 26 SRM-Vorschlag. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 12 befindliches Institut zu richten (Durchgriff).52 Diese Anweisungen sollten den zuvor von der nationalen Abwicklungsbehörde erlassenen Beschlüssen vorgehen.53 3.2.2.2. Bisheriger Verhandlungsstand Auch wenn der Anwendungsbereich der SRM-Verordnung nach dem bisherigen Verhandlungsstand zunächst auch suggeriert, dass sämtliche in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute dem SRM unterfallen54, so ist demgegenüber nunmehr vorgesehen , dass die nationalen Abwicklungsbehörden für jene Unternehmen zuständig sein sollen, die nach der SSM-Verordnung als „weniger bedeutend“ (nicht systemrelevant) und damit nicht der direkten EZB-Aufsicht unterworfen sind.55 Entsprechend trifft der Abwicklungsausschuss Abwicklungsentscheidungen für bedeutende Banken und für grenzüberschreitend tätige Gruppen. Auch nach dem derzeitigen Verhandlungsstand soll der Abwicklungsausschuss dabei auf Hinweis der EZB oder einer nationalen Abwicklungsbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abwicklung eines Kreditinstituts vorliegen. Wenn das der Fall wäre, würde der Abwicklungsausschuss einen Abwicklungsplan beschließen („adopt a resolution scheme“, Art. 16 Abs. 5 SRM-VO), der das betreffende Institut der Abwicklung unterwirft, die Abwicklungsinstrumente festlegt und über eine Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds entscheidet (im Folgenden bezeichnet als Abwicklungsentscheidung). Bei der Vorbereitung der Abwicklungsentscheidung hätte der Abwicklungsausschuss eng mit der jeweils betroffenen nationalen Abwicklungsbehörde zusammenzuarbeiten (Art. 16 Abs. 5 a SRM-VO). Wenn der Rat nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Entscheidung durch den Abwicklungsausschuss widerspricht, wird die Entscheidung des Ausschusses wirksam (Art. 16 Abs. 6 SRM- VO). Während dieser 24-Stunden-Frist kann der Rat auf Vorschlag der Kommission von dem Abwicklungsausschuss Änderungen an der Abwicklungsentscheidung binnen einer von ihm gesetzten Frist verlangen (Art. 16 Abs. 6 S. 2 – 4 SRM-VO). Der Ausschuss wiederum kann innerhalb der vom Rat gesetzten Frist der Kommission und dem Rat unter Darlegung von Gründen mitteilen, dass er mit den geforderten Änderungen der Abwicklungsentscheidung nicht einverstanden ist und so die Aussetzung der Frist bewirken (Art. 16 Abs. 6 S. 5 SRM-VO). Innerhalb von 24 Stunden nach dieser Mitteilung des Ausschusses kann der Rat auf Vorschlag der Kommission seine Änderungswünsche entsprechend der vom Ausschuss dargelegten Gründe anpassen . Tut er dies nicht oder widerspricht er den Änderungsanträgen des Abwicklungsausschusses ausdrücklich, muss der Ausschuss die vom Rat geforderten Änderungen in die Abwicklungsentscheidung aufnehmen. Die Letztentscheidung über eine Abwicklung soll damit nach dem derzeitigen Verhandlungsstand dem Rat auf Vorschlag der Kommission obliegen. Seine inhaltliche Einflussnahme auf die 52 Art. 26 Abs. 2 SRM-Vorschlag. 53 Art. 26 Abs. 3 SRM-Vorschlag. 54 Art. 2 SRM-VO. 55 Art. 29 Abs. 1a i.V.m. Art. 2 und 7 Abs. 1 und SRM-VO, Art. 6 Abs. 4 SSM-VO. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 13 Abwicklungsentscheidung des Abwicklungsausschusses ist jedoch beschränkt auf die in Art. 16 Abs. 8 lit. a) bis e) SRM-VO genannten Fragen: - Garantiert die Abwicklungsentscheidung die Integrität des Binnenmarktes? - Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor? - Wurden Abwicklungsziele und Abwicklungsgrundsätze hinreichend berücksichtigt? - Sind die gewählten Abwicklungsinstrumente adäquat? - Wird der Fonds zu den in Art. 71 SRM-VO genannten Zwecken herangezogen? Die endgültige Abwicklungsentscheidung ist an die nationale Abwicklungsbehörde zu richten und muss diese anweisen, die zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es ist dabei Aufgabe des Abwicklungsausschusses, die Durchführung durch die nationalen Abwicklungsbehörden zu überwachen (Art. 16 Abs. 8a SRM-VO). Auch nach der SRM-VO ist vorgesehen , dem Abwicklungsausschuss die Möglichkeit des Durchgriffs auf einzelne Kreditinstitute zu geben, wenn die nationalen Abwicklungsbehörden die an sie gerichteten Abwicklungsentscheidungen nicht ordnungsgemäß umsetzen.56 Wenn die Abwicklungsmaßnahmen die Gewährung von staatlichen Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV einschließt, kann eine Abwicklungsentscheidung erst getroffen werden, wenn die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Beihilfenaufsicht die Zulässigkeit dieser Beihilfe bestätigt hat (Art. 16 a Abs. 1 SRM-VO). Die Einzelheiten im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Abwicklungsmaßnahmen mit dem europäischen Beihilfenrecht sind ausführlich in Art. 16 a SRM-VO geregelt. 4. Im Rahmen welcher Entscheidungsstrukturen wird über die Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds entschieden? 4.1. Kommissionsvorschlag Nach dem Kommissionsvorschlag58 sollte letztlich die Kommission auf Empfehlung des Abwicklungsausschusses dem Grunde nach über eine Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung einer Abwicklungsmaßnahme entscheiden (Art. 16 Abs. 6 i.V.m. Abs. 6 SRM-Vorschlag). Im Einzelnen war dann vorgesehen, dass der Abwicklungsausschuss bei der Anwendung der Abwick- 56 Art. 26 Abs. 2 SRM-VO. 57 58 KOM (2013) 520 endg., Fn. 11 – SRM-Vorschlag. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 14 lungsinstrumente in dem von der Kommission beschlossenen Rahmen den Fonds zu den in Art. 71 Abs. 1 lit. a) bis g) SRM-Vorschlag genannten Zwecken heranziehen kann.59 4.2. Bisheriger Verhandlungsstand Nach derzeitigem Verhandlungsstand ist geplant, dass der Abwicklungsausschuss in seiner Abwicklungsentscheidung gemäß Art. 16 Abs. 5 lit. c) i.V.m. Art. 71, 16a SRM-VO auch über die Inanspruchnahme des Fonds entscheidet. Diese Entscheidung soll aber nur unter dem Vorbehalt einer auf Vorschlag der Kommission ergehenden Entscheidung des Rates wirksam werden.60 Während der Übergangsphase soll eine Inanspruchnahme des Fonds nach dem in der IGA geregelten Verfahren in Betracht kommen: Für den Fall, dass die grundsätzliche Entscheidung getroffen wird, im Rahmen einer Abwicklung auf den Fonds zurückzugreifen, regelt Art. 5 IGA, auf welche Art und Weise und insbesondere in welcher Reihenfolge die nationalen Abteilungen in Anspruch genommen werden sollen. - An erster Stelle sollen die Kosten einer Abwicklung aus der nationalen Abteilung finanziert werden, in deren Mitgliedstaat das betroffene Institut zugelassen bzw. niedergelassen ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a) IGA). Dabei sinkt die mögliche Nutzung dieser „nationalen Abteilungen “ ausgehend von 100% im ersten Jahr der zehnjährigen Übergangsfrist jährlich um zehn Prozentpunkte (Art. 4 Abs. 5 Abs. 1 lit. a) UAbs. 2 IGA). - Wenn die Mittel aus der betroffenen nationalen Abteilung nicht ausreichen, kann in einem zweiten Schritt auf die in allen „nationalen Abteilungen“ verfügbaren Finanzmittel (Art. 5 Abs. 1 lit. b) IGA) zurückgegriffen werden. Im ersten Jahr der Übergangsphase ist die Inanspruchnahme aller nationalen Abteilungen dabei auf 10 % der in ihnen verfügbaren Mittel begrenzt. Die maximale Nutzungsmöglichkeit steigt jährlich um zehn Prozentpunkte . - In einem dritten Schritt sollen die in den betroffenen nationalen Abteilungen verbliebenen Finanzmittel genutzt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. c) IGA). - Wenn die so zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, können in einem vierten Schritt außerordentliche „Ex-post-Beiträge“ gemäß Art. 67 SRM-VO von den Kreditinstituten in dem betroffenen Staat erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 lit. d) IGA). - Darüber hinaus können von Abwicklungsentscheidungen des Ausschusses betroffene Vertragsstaaten während der Übergangsphase bei dem Ausschuss beantragen, vorübergehend auf Finanzmittel in nationalen Abteilungen zuzugreifen, die noch nicht nach dem oben beschriebenen Verfahren vergemeinschaftet sind (Art. 5a IGA). In einem solchen Fall muss die betroffene Vertragspartei vor Ablauf der Übergangsphase außerordentliche expost Beiträge erheben und samt Zinsen dem Fonds zuführen. Die Entscheidung des Aus- 59 Im Einzelnen vgl. oben, 3.2.2.1. Kommissionsvorschlag, S. 11. 60 Im Einzelnen vgl. oben 3.2.2.2. Bisheriger Verhandlungsstand, S. 12. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 15 schusses über einen solchen vorübergehenden Transfer von Mittel wird in einer Plenarsitzung des Abwicklungsausschusses mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Vertragsstaaten der so in Anspruch genommenen nationalen Abteilungen haben aber die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen dieser Inanspruchnahme begründet und substantiiert zu widersprechen (Art. 5 Abs. 4 IGA). Nach einer Abwicklungsfinanzierung müssten die Banken die Mittel der jeweiligen „nationalen Abteilungen“ innerhalb einer „vernünftigen Zeit“ bis auf den Durchschnitt aller anderen „nationalen Abteilungen“ wieder auffüllen (Art. 5 IGA). Entscheidungen des Abwicklungsausschusses können zum einen in Plenarsitzungen (Art. 39 Abs. 3 lit. a) SRM-VO) und zum anderen in Exekutivsitzungen (Art. 39 Abs. 3 lit. b) SRM-VO) getroffen werden. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. bb) SRM-VO sollen Abwicklungsentscheidungen die eine Inanspruchnahme des Fonds ab einer gewissen Höhe nach sich ziehen, im Plenum getroffen werden. In den Exekutivsitzungen werden die Plenarbeschlüsse vorbereitet und insbesondere Abwicklungsentscheidungen mit einer geringeren Inanspruchnahme des Fonds getroffen (Art. 49, 50 SRM-VO). 5. Wem gehört das Geld während der Aufbauphase? Nach dem Kommissionsvorschlag sollte Eigentümer des Fonds (auch in der Aufbauphase) der Abwicklungsausschuss sein.62 Eine identische Regelung findet sich in dem durch SRM-VO und IGA geregelten System: Auch dort ist gemäß Art. 64 Abs. 3 SRM-VO geplant, dass Eigentümer des Fonds der Abwicklungsausschuss ist. Sobald die Mitgliedstaaten die von ihnen erhobenen Beiträge dem Fonds übertragen haben, ist der Abwicklungsausschuss damit Eigentümer der Mittel. Er kann damit aber nicht frei über die Finanzmittel verfügen, sondern ist an die in der SRM-VO und während der Übergangszeit in der IGA geregelten Verfahren zur Nutzung des Fonds gebunden .63 6. Geplante Dauer der Aufbauphase? Sowohl nach dem Kommissionvorschlag64 als auch nach der Allgemeinen Ausrichtung65 und der IGA ist eine zehnjährige Aufbauphase geplant. Eine Verkürzung auf 5 Jahre wird derzeit auf Vorschlag des EP, dem sich zahlreiche Mitgliedstaaten, die Kommission und die EZB angeschlossen . 62 Art. 64 Abs. 2 UAbs. 2 SRM-Vorschlag 63 Vgl. dazu oben 4. Im Rahmen welcher Entscheidungsstrukturen wird über die Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds entschieden?, S. 13. 64 Vgl. Art. 65 Abs. 1 SRM-Vorschlag. 65 Vgl. Art. 65 Abs. 1 SRM-VO. Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 34/14 Seite 16