PE 6 - 3000 - 032/21 (1. Juni 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach Art. 7 Abs. 1 Eurovignetten-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten Mautgebühren auf sämtlichen Straßen erheben.2 Für Straßen, die weder solche des transeuropäischen Straßennetzes noch Autobahnen sind, stellt die Eurovignetten-Richtlinie keine besonderen Voraussetzungen auf.3 Die Beschränkung der Regelungen dieser Richtlinie auf das transeuropäische Straßennetz ist Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Eurovignetten-Richtlinie darf die Erhebung von Mautgebühren allerdings nicht den internationalen Verkehr diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führen. Als Berechtigte für die Mauterhebung nennt die Eurovignetten-Richtlinie zwar die Mitgliedstaaten . Dies dürfte aber nicht dahingehend zu verstehen sein, dass nur der Gesamtstaat Mautgebühren für Straßen einführen kann, sondern ggf. auch die Bundesländer für die in deren Zuständigkeitsbereich fallende Straßen solche regeln können. Die Eurovignetten-Richtlinie enthält jedenfalls keine Regelungen, die dem ausdrücklich entgegenstehen. Die Nennung der Mitgliedstaaten dürfte der Regelung des Art. 288 UAbs. 3 AEUV geschuldet sein. Als Adressaten einer Richtlinie kommen demnach nur die Mitgliedstaaten als solche in Betracht, wobei den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie zusteht. Die Umsetzungspflicht trifft dabei gegenüber der Union den Gesamtstaat.4 Die innerstaatliche Kompetenzverteilung wird durch das Unionsrecht jedoch nicht berührt.5 - Fachbereich Europa - 1 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge. 2 Vgl. auch Walter, Die LKW-Maut in Deutschland, 2012, S. 104. 3 Vgl. auch Walter, Die LKW-Maut in Deutschland, 2012, S. 104. 4 Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 288 AEUV, Rn. 41; Trüe, EuR 1996, 179 (186). 5 Vgl. Trüe, EuR 1996, 179 (187, 190). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Zur Möglichkeit der Erhebung einer LKW-Maut durch die Bundesländer vor dem Hintergrund der Eurovignetten-Richtlinie1