© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 31/14 Zustimmungserfordernisse bei Aufnahme und Abschluss der Verhandlungen des TTIP-Abkommens im Rat Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 31/14 Seite 2 Zustimmungserfordernisse bei Aufnahme und Abschluss der Verhandlungen des TTIP- Abkommens im Rat Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 31/14 Abschluss der Arbeit: 07. Februar 2014 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 31/14 Seite 3 1. Fragestellung Welchen Mehrheitserfordernissen unterliegen die Mandatserteilung sowie die abschließende Billigung der Verhandlungen über ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP)) zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rat? 2. Antwort1 2.1. Hintergrund Die Kommission hat dem Rat am 13. März 2013 die Empfehlung . für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über das TTIP- Abkommen übermittelt. Gestützt auf Art. 207 Abs. 3 und Art. 218 Abs. 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Rat (Auswärtige Angelegenheiten /Handel) der Europäischen Kommission in seiner Sitzung am 14. Juni 2013 einstimmig das Mandat erteilt, Verhandlungen über das TTIP aufzunehmen.3 Ebenfalls am 14. Juni 2013 hat der Rat (Auswärtige Angelegenheiten/Handel) einstimmig die Leitlinien für die Verhandlungen über das TTIP zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika angenommen.6 1 Wegen der Einstufungen der zugrundeliegenden Dokumente als LIMITE / EU RESTRICTED ist die Ausarbeitung vertraulich zu behandeln. 3 Vgl. die Pressemitteilung des Rates vom 14. Juni 2013, EU-Dok.-Nr. 10862/13, online abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/DE/foraff/138390.pdf. . 6 Vermerk des Generalsekretariats des Rates vom 17. Juni 2013 betreffend die Direktiven für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, EU-Dok-Nr. 11103/13 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 31/14 Seite 4 2.2. Rechtlicher Rahmen Der Rat beschließt gemäß Art. 218 Abs. 8 AEUV in allen auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft gerichteten Verfahrensstadien (die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen , die Festlegung der Verhandlungsleitlinien, die Genehmigung der Unterzeichnung und der Abschluss der Übereinkunft) grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit gemäß Art. 238 AEUV. Sofern die internationale Übereinkunft Gegenstände der gemeinsamen Handelspolitik betrifft ergibt sich das Erfordernis einer Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit aus Art. 207 Abs. 4 UAbs. 1 AEUV. Abweichend von der Regelzustimmung im Rahmen von Art. 218 AEUV beschließt der Rat einstimmig sowohl über die Aufnahme als auch den Abschluss von Vertragsverhandlungen in folgenden Fällen (Art. 218 Abs. 8 UAbs. 2 AEUV): Abschluss von Assoziierungsabkommen Übereinkünfte mit Beitrittskandidaten nach Art. 212 AEUV Beitritt der EU zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Abkommen in Bereichen, in denen bei dem Erlass von Sekundärrecht Einstimmigkeit erforderlich ist. Abweichend von der Regelzustimmung im Rahmen von Art. 207 AEUV beschließt der Rat gem. Art. 207 Abs. 4 UAbs. 2 und 3 AEUV einstimmig sowohl über die Aufnahme als auch den Abschluss von Vertragsverhandlungen von Abkommen, die folgende Bereiche betreffen: den Dienstleistungsverkehr Handelsaspekte des geistigen Eigentums ausländische Direktinvestitionen den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen den Handel mit Dienstleistungen im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit. 2.3. Folgerungen für das TTIP Das Abkommen soll entsprechend den Verhandlungsleitlinien des Rates7 insbesondere folgende Bereiche umfassen: Fragen des Marktzugangs insbesondere im Hinblick auf den Warenhandel, den Dienstleistungshandel , öffentliches Beschaffungswesens, Niederlassung und Investitionsschutz Regulierungsfragen und nichttarifäre Handelshemmnisse Regeln betreffend Rechte am geistigen Eigentum, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zoll und Handelserleichterungen, sektorbezogene Handelsabkommen, Handel und Wett- 7 Vermerk des Generalsekretariats des Rates vom 17. Juni 2013 betreffend die Direktiven für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, EU-Dok-Nr. 11103/13 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 31/14 Seite 5 bewerb, handelsbezogene Aspekte von Energie und Rohstoffen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kapitalverkehr und Zahlungen. Vor diesem Hintergrund berührt das geplante Abkommen jedenfalls auch Bereiche des Dienstleistungsverkehrs , ausländischer Direktinvestitionen sowie, im Hinblick auf die Verhandlung von Fragen zum Schutz des geistigen Eigentums, auch den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen. Hieraus lässt sich schließen, dass sowohl die Mandatserteilung als auch der Abschluss der TTIP im Rat dem Einstimmigkeitserfordernis gem. Art. 207 Abs. 4 UAbs. 2 und 3 AEUV unterliegt. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Genehmigung der Unterzeichnung und der Abschluss der TTIP Einstimmigkeit im Rat erfordern, erst abschließend beurteilt werden kann, wenn der endgültige Vertragstext vorliegt.