© 2021 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 030/21 Folgen bei Verspätung oder Ausfall von Flug-, Pauschal- und Bahnreisen nach Unionsrecht Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 2 Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Folgen bei Verspätung oder Ausfall von Flug-, Pauschal- und Bahnreisen nach Unionsrecht Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 030/21 Abschluss der Arbeit: 26. Mai 2021 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Unionsrechtlicher Rahmen 4 2.1. Flugreisen 4 2.2. Pauschalreisen 6 2.2.1. Vorliegen einer Pauschalreise 6 2.2.2. Rechte der Reisenden bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung 7 2.2.2.1. Abhilfe 7 2.2.2.2. Preisminderung und Schadensersatz 8 2.2.3. Insolvenzschutz 8 2.3. Bahnreisen 8 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 4 1. Einleitung Der Fachbereich Europa ist nach den Folgen bei Verspätung oder Ausfall von Flug-, Pauschalund Bahnreisen gefragt worden. Nachfolgend werden die unionsrechtlichen Folgen summarisch dargestellt. 2. Unionsrechtlicher Rahmen 2.1. Flugreisen Die sog. Flugastrechteverordnung1 regelt die Mindestrechte von Fluggästen in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung und der Verspätung von Flügen und gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, vgl. Art. 288 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV. Sie strebt ein hohes Schutzniveau für Fluggäste an (vgl. ihre Erwägungsgründe 1 und 4). Die zu diesem Zweck harmonisierten Bedingungen der Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen dienen letztlich auch einem fairen Wettbewerb.2 Zudem werden die Interessen der Luftfahrtunternehmen auch in den einzelnen Regelungen, insbesondere bei den Entlastungsgründen in Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung, berücksichtigt. Ihre Anwendung setzt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 voraus, dass der entsprechende Flug auf dem Flughafen eines Mitgliedstaates angetreten wird oder – sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist und die Fluggäste von einem Drittstaat keine entsprechenden Leistungen erhalten haben – das Ziel des Fluges ein Flughafen eines Mitgliedstaates ist. Die Rechte der Fluggäste unterscheiden sich je nach Art der Flugunregelmäßigkeit. In den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen und der Annullierung des Fluges hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen nach Art. 4 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 1 Flugastrechteverordnung Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen. Eine Nichtbeförderung i.d.S. meint nach Art. 2 Buchst. j) Flugastrechteverordnung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen, also insbesondere rechtzeitig, am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Eine Annullierung i.d.S. liegt nach Art. 2 Buchst. l) Fluggastrechteverordnung in der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges für den zumindest ein Platz reserviert war. Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach ständiger Rechtsprechung des 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. 2 Maruhn, in: BeckOK Fluggastrechteverordnung, 18. Edition, 1.4.2021, Art. 1 Fluggastrechteverordnung, Rn. 8.1. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 5 EuGH3 werden als „außergewöhnliche Umstände“ i.d.S. Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist. Der EuGH4 entschied im März dieses Jahres, dass ein angekündigter Streik von Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmens nicht dazu zählt. Ein solcher sei gerade Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens, jedenfalls sofern er sich auf die Durchsetzung etwa von Gehaltserhöhungen oder besseren Arbeitszeiten beschränke. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) Fluggastrechteverordnung auch dann nicht, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden (i) oder in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen (ii) oder weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen (iii). Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt nach Art. 5 Abs. 4 Fluggastrechteverordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Wortlaut des Art. 6 Fluggastrechteverordnung regelt für den Fall der Verspätung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Der EuGH5 hat jedoch entschieden, dass Fluggästen in analoger Anwendung des Art. 7 Fluggastrechteverordnung Ansprüche auf Ausgleichszahlung auch bei großer Verspätung zustehen, sofern der Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt, „d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“. Als Ausgleichsleistungen sieht Art. 7 Fluggastrechteverordnung pauschalierte Ausgleichszahlungen vor, deren jeweilige Höhe von der Entfernung, über welche der Flug gehen sollte, abhängt. Diese sind durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zu erbringen. In allen drei Fällen der Flugunregelmäßigkeiten sind Unterstützungsleistungen nach den Art . 9 Fluggastrechteverordnung vorgesehen (vgl. Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 Buchst. b), 6 Abs. 1 Buchst. c) i, ii Fluggastrechteverordnung). Nach Art. 9 Fluggastrechteverordnung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bestimmte Betreuungsleistungen zu erbringen, nämlich Kommunikationsmöglichkeiten (Abs. 2), eine der Wartezeit angemessene Verpflegung (Abs. 1 Buchst. a)), ggf. Hotelunterbringung und Beförderung des Fluggastes zwischen dem Flughafen und dem Ort der 3 EuGH, Urt. v. 23.3.2021, Rs. C-28/20, Rn. 23 m.w.N. 4 EuGH, Urt. v. 23.3.2021, Rs. C-28/20. 5 EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 6 Unterbringung (Abs. 1 Buchst. b) und c)). Für die Fälle der Nichtbeförderung und der Annullierung sowie einer Verspätung von mindestens fünf Stunden ist ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vorgesehen (vgl. Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 Buchst. a)), 6 Abs. 1 Buchst. c) iii Fluggastrechteverordnung ). Dabei können die Fluggäste zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls i.V.m. einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Buchst. a)),der anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Buchst. b)) oder der anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze (Buchst. c)) wählen. Art. 12 Fluggastrechteverordnung stellt klar, dass weiter gehender Schadensersatz, z.B. nach nationalem Recht, neben den Rechten aus der Fluggastrechteverordnung steht. Die Fluggastrechteverordnung selbst soll v.a. die Unannehmlichkeiten der Verlängerung der Reisezeit ausgleichen, ohne dass der Fluggast einen materiellen Schaden erlitten haben muss.6 2.2. Pauschalreisen Mit der sog. Pauschalreiserichtlinie7 sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen weiter angeglichen werden (vgl. deren Art. 1). Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 5). Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar, sondern bedarf der Umsetzung in nationales Recht, vgl. Art. 288 UAbs. 3 AEUV. Sie gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden. 2.2.1. Vorliegen einer Pauschalreise Eine Pauschalreise i.d.S. liegt nach Art. 3 Nr. 2 UAbs. 1 der Pauschalreiserichtlinie vor, bei einer Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden (Buchst. a)) oder diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und diese Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in 6 Maruhn, in: BeckOK Fluggastrechteverordnung, 18. Edition, 1.4.2021, Art. 1 Fluggastrechteverordnung, Rn. 4. 7 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Nove mber 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 7 Rechnung gestellt werden, unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird (Buchst. b)). Reiseleistungen sind nach Art. 3 Nr. 1 Pauschalreiserichtlinie die Beförderung von Personen (Buchst. a)), die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken (Buchst. b)), die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge (Buchst. c)) und jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer der vorgenannten Reiseleistungen ist (Buchst. d)). Nach Art. 3 Nr. 2 UAbs. 2 Pauschalreiserichtlinie liegt bei einer Kombination von nicht mehr als einer Art der Reiseleistung i.S.d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a) bis c) Pauschalreiserichtlinie mit einer oder mehreren Reiseleistungen i.S.d. Art.3 Nr. 1 Buchst. d) Pauschalreiserichtlinie keine Pauschalreise vor, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen (Buchst. a)) oder erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung i.S.d. Nr. 1 Buchst. a) bis c) ausgewählt und erworben werden (Buchst. b)). 2.2.2. Rechte der Reisenden bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung 2.2.2.1. Abhilfe Nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Pauschalreiserichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in einem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind. Bei einer durch den Reisenden unverzüglich mitgeteilten Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hat der Reiseveranstalter Abhilfe zu schaffen, sofern diese möglich und verhältnismäßig ist (vgl. Art. 13 Abs. 2, 3 Pauschalreiserichtlinie). Tut er dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, weigert er sich oder ist unverzügliche Abhilfe notwendig, so kann dies der Reisende selbst tun und die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl. Art. 13 Abs. 4 Pauschalreiserichtlinie). In dem Fall, dass ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden kann, hat der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Sofern die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge haben, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Ablehnen kann der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen dann, wenn diese nicht mit den Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 8 in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist (vgl. Art. 13 Abs. 5 Pauschalreiserichtlinie). 2.2.2.2. Preisminderung und Schadensersatz Art. 14 Pauschalreiserichtlinie regelt Ansprüche des Reisenden auf angemessene Preisminderung und Schadensersatz. Diese sind gegeben, wenn der Reiseveranstalter trotz Möglichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht fristgemäß Abhilfe schafft (vgl. Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2, Abs. 6 UAbs. 1 Pauschalreiserichtlinie) oder wenn – in den Fällen, in denen ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden kann – keine anderen Vorkehrungen angeboten werden bzw. der Reisende diese berechtigterweise ablehnt (vgl. Art. 13 Abs. 6 UAbs. 2 Pauschalreiserichtlinie). Der Schadensersatzanspruch ist nach Art. 14 Abs. 3 Pauschalreiserichtlinie ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist (Buchst. a)), einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war (Buchst. b)) oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war (Buchst. c)). 2.2.3. Insolvenzschutz Nach Art. 17 Pauschalreiserichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. 2.3. Bahnreisen Die sog. Fahrgastrechteverordnung8 gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, vgl. Art. 288 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV, und regelt nach ihrem Art. 1 Buchst. c) auch die Pflichten von Eisenbahnunternehmen bei Verspätungen. Die Stärkung der Rechte der Fahrgäste soll dazu beitragen, den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen (vgl. Erwägungsgrund 1). In Fällen, in denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, hat der Fahrgast nach Art. 16 Fahrgastrechteverordnung unverzüglich die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, und für den Teil oder die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit der Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit (Buchst. a)), der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster 8 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Sachstand PE 6 - 3000 - 030/21 Seite 9 Gelegenheit (Buchst. b)) oder der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts (Buchst. c)). Sofern keine Fahrpreiserstattung nach Art. 16 Fahrgastrechteverordnung erfolgt ist, kann der Fahrgast nach Art. 17 Abs. 1 Fahrgastrechteverordnung eine Fahrpreisentschädigung verlangen, die mindestens 25% des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und mindestens 50% ab einer Verspätung von 120 Minuten beträgt. Die Zahlung der Entschädigung hat innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung und auf Wunsch des Fahrgasts in Form eines Geldbetrags zu erfolgen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Fahrgastrechteverordnung ). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Fahrgast bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 4 Fahrgastrechteverordnung ). Bei jeder Verspätung sind die Fahrgäste nach Art. 18 Abs. 1 Fahrgastrechteverordnung über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu informieren. Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind ihnen nach Art. 18 Abs. 2 Fahrgastrechteverordnung Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind (Buchst. a)), die Unterbringung in einer Unterkunft und die Beförderung zwischen Bahnhof und Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von mindestens einer Nacht notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist (Buchst. b)) und sofern der Zug auf der Strecke blockiert ist, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist (Buchst. c)) anzubieten. Sofern keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr besteht, hat das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste zu organisieren (Art. 18 Abs. 3 Fahrgastrechteverordnung). Nach Art. 32 Abs. 1 des Anhangs I Titel IV Kapitel II Fahrgastrechteverordnung haftet der Beförderer dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadensersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. Von dieser Haftung ist der Beförderer nach Art. 32 Abs. 2 des Anhangs I Titel IV Kapitel II Fahrgastrechteverordnung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (Buchst. a)), ein Verschulden des Reisenden (Buchst. b)) oder ein Verhalten eines Dritten, der kein anderes, dieselbe Eisenbahnstruktur benutzendes Unternehmen ist, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte (Buchst. c)), zurückzuführen ist. – Fachbereich Europa –