PE 6 - 3000 - 029/19 (15. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich Europa ist beauftragt worden, Art. 18 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie )1 vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs für ein Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz - Referentenentwurf) auszulegen . Art. 18 Rückführungsrichtlinie enthält Abweichungsmöglichkeiten in Bezug auf Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie in bestimmten Notlagesituationen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie kann, wenn „eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals [führt]“, der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, u. a. „dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen des Artikeln 16 Absatz 1 sowie 17 Absatz 2 abweichen.“ Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Rückführungsrichtlinie erfolgt die Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind diese in einem Mitgliedstaat nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht , Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Rückführungsrichtlinie.2 Gleichsam müssen bis zur Abschiebung 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. 2 Die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 Rückführungsrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits dann ausgeschlossen, wenn die nach nationalem Recht für Haftanordnung und –vollzug zuständige föderale Untergliederung eines föderal strukturierten Staates über keine spezielle Hafteinrichtung nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie verfügt, solche aber in anderen föderalen Untergliederungen vorhanden sind: EuGH, Urteil vom 17.7.2014, verb. Rs. C-473/13 (Bero/Regierungspräsidium Kassel) und C-514/13 (Bouzamate/Kreisverwaltung Kleve), ECLI:EU:C:2014:2095, Rn. 31-32. Als materielle Voraussetzung für die Unterbringung im Rahmen der Abschiebehaft verbietet das Trennungsgebot nach Auffassung des EuGH auch dann eine gemeinsame Unterbringung mit gewöhnlichen Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Auslegung des Artikels 18 der Richtlinie 2008/115/EG Auslegung des Artikels 18 der Richtlinie 2008/115/EG Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 in Haft genommene Familien eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet (gemeinsam sog. Trennungsgebot). Aus der Rückführungsrichtlinie (einschließlich ihrer Erwägungsgründe) ergeben sich über den Wortlaut hinaus keine weiteren Anhaltspunkte für die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie . Regelungen zur Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben nach der Rückführungsrichtlinie enthält das Rückkehr-Handbuch im Anhang zur Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission3. Jedoch finden sich auch in dessen entsprechenden Vorschriften – dort unter Ziff. 17 (Notlagen) – keine weiteren Bestimmungen zur Definition einer Notlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie. Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie ist zudem nicht ersichtlich. – Fachbereich Europa – Strafgefangenen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige darin einwilligt: EuGH, Urteil vom 17.7.2014, Rs. C- 474/13 (Thi Ly Pham/Stadt Schweinfurt), ECLI:EU:C:2014:2096, Rn. 21 ff. 3 Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch “, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83.