PE 6-3000-028/18 (06.02.2018) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Vorschlag der Kommission in COM(2017) 827 final zur Überführung des bislang intergouvernemental ausgestalteten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM, vgl. BGBl. II 2012, S. 981) in den Unionsrechtsrahmen durch die Errichtung eines Europäischen Währungsfonds (EWF) sieht vor, dass sich die ESM-Mitglieder darauf verständigen, das Kapital des ESM auf den EWF durch eine vereinfachte multilaterale Übereinkunft zu übertragen (COM(2017) 827 final, S. 13). Zudem soll der EWF Rechtsnachfolger des ESM werden und insbesondere auch all dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Als Grundlage für diese Übertragungen vom ESM auf einen EWF ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den ESM-Mitgliedern erforderlich (im Folgenden: Übertragungsvertrag), der innerstaatlich der Zustimmung des Bundesgesetzgebers unterliegt. Im Hinblick auf die beim Übertragungsvertrag bestehenden Zustimmungserfordernisse hat der Fachbereich PE 6 (Europa) in der Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 20/18 ausgeführt: „Mit Blick auf die Unsicherheiten betreffend die gesetzliche Zustimmung zum ESMV sowie mangels Vorliegen einer konkreten vertraglichen Ausgestaltung als Prüfungsgegenstand kann vorliegend keine abschließende Bewertung darüber getroffen werden, ob die Zustimmung zu dem „Übertragungsvertrag“ zwischen den ESM-Mitglieder auf Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG oder Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG gestützt werden muss.“ Der Umstand, dass das konkrete Zustimmungserfordernis in der vorgenannten Passage offen gelassen wird, beruht zunächst darauf, dass die konkrete Ausgestaltung des Übertragungsvertrags derzeit nicht absehbar ist. Dementsprechend können keine Aussagen zu der Frage getroffen werden , ob er als Vertrag im „Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union“ (BVerfGE 131, 152 (199 f.)) auch in den Anwendungsbereich der Fallgruppen des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG fällt und insbesondere, ob durch ihn das „Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden “. Das Offenlassen der Frage ergibt sich zudem daraus, dass der Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG im Hinblick auf das auslegungsbedürftige Kriterium der Verfassungsrelevanz in Art. 23 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GG in der Wissenschaft umstritten und verfassungsgerichtlich nicht abschließend geklärt ist (vgl. PE 6 – 3000 – 20/18, S. 7 ff.). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Zustimmungserfordernisse bei der Übertragung von Kapital sowie Rechten und Pflichten des ESM auf einen Europäischen Währungsfonds Kurzinformation Zustimmungserfordernisse bei der Übertragung von Kapital sowie Rechten und Pflichten des ESM auf einen Europäischen Währungsfonds Fachbereich PE 6 (Europa) Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Seite 2 Schließlich ermöglicht auch die Zustimmung des Gesetzgebers zum ESM-Vertrag mit verfassungsändernder Mehrheit keine sicheren Rückschlüsse auf die erforderliche Mehrheit für die Zustimmung zum Übertragungsvertrag. So hat beispielsweise der federführende Haushaltsausschuss im Gesetzgebungsverfahren empfohlen, das Zustimmungsgesetz zum ESMV „vorsorglich zur Vermeidung eventueller verfassungsrechtlicher Risiken“ mit verfassungsändernden Mehrheiten zu beschließen (BT-Drs. 17/10172, S. 8). Hierbei verweist der Bericht des Haushaltsausschusses darauf , dass es die damaligen Koalitionsfraktionen „[u]nbeschadet einer endgültigen rechtlichen Einordnung im Sinne des Artikels 79 des Grundgesetzes“ für angemessen hielten, „dass ein Beschluss der ESM-Ratifizierungsgesetze mit Zweidrittelmehrheit erfolgen sollte“ (BT-Drs. 17/10172, S. 6). – Fachbereich Europa –