Deutscher Bundestag Unionsrechtliche Regelungen zum Einsatz von Drohnen in den EU- Mitgliedstaaten Sachstand Unterabteilung Europa Fachbereich Europa PE 6 – 3000 – 27/13 Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 27/13 Seite 2 Unionsrechtliche Regelungen zum Einsatz von Drohnen in den EU-Mitgliedstaaten Aktenzeichen: PE 6 – 3000 – 27/13 Abschluss der Arbeit: 08.03.2013 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Hausleitung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 27/13 Seite 3 1. Unionsrechtliche Regelungen zum Einsatz von Drohnen in den EU-Mitgliedstaaten Regelungen, die sich explizit auf den Einsatz von Drohnen beziehen, bestehen auf europäischer Ebene nicht. In Abhängigkeit von ihrer Bauweise und ihres konkreten Einsatzes unterliegt der Einsatz von Drohnen jedenfalls den Regelungen des europäischen Luftraums. Die nachfolgenden Regelungen sollen die Sicherheitsanforderungen im Luftverkehr und die Aufteilung des Luftraums vereinheitlichen, um die Effizienz der Luftraumnutzung zu optimieren. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 3. 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. 2004 Nr. L 96/1): Die „Rahmenverordnung“ dient vor allem der Begriffsklärung und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden. Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 3. 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. 2004 Nr. L 96/20): Die „Flugsicherungsdienste-Verordnung“ soll es Anbietern entsprechender Dienste ermöglichen, grenzübergreifend zu arbeiten, indem gemeinsame Sicherheitsanforderungen aufgestellt und Zertifikate erteilt werden, die gemeinschaftsweit anerkannt sind. Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 3. 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. 2004 Nr. L 96/20), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (ABl. Nr. L 300/34) sowie Ausdehnung auf den unteren Luftraum durch die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. 5. 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 (ABl. 2006 Nr. L 128/3): Die „Luftraum-Verordnung“ richtet Luftraumblöcke ein, die sich besser als die nationalen Grenzen allein an funktionalen Erfordernissen des Luftverkehrs ausrichten. Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 3. 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. 2004 Nr. L 96/26): Die „Interoperabilitätsverordnung“ erhöht die Integration der verschiedenen Systeme, Komponenten und zugehörigen Verfahren der nationalen Flugverkehrsmanagementsysteme . Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79/1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (ABl.Nr. L 309/51): Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Zulassung von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 150 Kilogramm. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 27/13 Seite 4 Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30/1), zuletzt geändert durch Entscheidung 2009/520/EG der Kommission vom 3.7.2009 (ABl. Nr. L 175/14). Verordnung (EG) Nr. 334/2007 der Kommission vom 28. 3. 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. 2007 Nr. L 88/39). Ergänzend wird auf die Errichtung des „Functional Airspace Block Europe Central“1 sowie das europäische Vorhaben für die Errichtung des „Einheitlichen Europäischen Luftraum II“ und insbesondere die Einrichtung der europäischen Flugsicherungsbehörde EUROCONTROL2 verwiesen .3 2. Unionsrechtliche Regelungen im Kontext der militärischen Verwendung von Drohnen Im Unionsrecht existieren keine unmittelbar auf die militärische Verwendung von Drohnen bezogene Regelungen. Die Entwicklung, Beschaffung und der Einsatz von Drohnen liegt in den Händen der Mitgliedstaaten.4 Drohnen wurden 2005 jedoch in den Bedarfskatalog der militärischen Fähigkeiten der Europäischen Union aufgenommen.5 Sie sind für den Einsatz bei EU-geführten Militäroperationen vorgesehen . Der konkrete Charakter der Aufgaben, die Drohnen im Rahmen von EU-geführten militärischen Operationen zugewiesen werden, leitet sich aus dem Einsatzmandat ab, wie es gemäß Planungsdokumenten und Einsatzregeln umgesetzt wird. Für die Anwendung von Gewalt im Rahmen von EU-geführten militärischen Operationen sollen die Regeln des Völkerrechts gelten, gegebenenfalls auch das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen, die ihren Niederschlag in den Einsatzregeln finden. Die nachfolgend aufgeführten Regelungen der Europäischen 1 http://www.baf.bund.de/DE/Internationales/FABEC/FABEC_node.html 2 http://www.eurocontrol.int/content/single-sky-europe 3 Vgl. Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144), den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum: Zeit zu handeln (KOM(2011) 731) sowie die „Declaration of Madrid: Conclusions of the High Level Conference on the Roadmap towards implementing the Single European Sky“, online abrufbar unter http://ec.europa .eu/transport/modes/air/single_european_sky/doc/2010_02_26_madrid_declaration.pdf 4 Vgl. Nr. 83 der Entschließung P7_TA(2012)0455 des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) (12562/2011 – 2012/2138(INI)). 5 Vgl. die Schlussfolgerungen des Rates v. 23.5.2005, Ratsdokument Nr. 9004/05. Fachbereich Europa Sachstand PE 6 – 3000 – 27/13 Seite 5 Union betreffen die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und beziehen sich in ihrem jeweiligen Regelungsbereich auch auf den Umgang mit Drohnen: Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. Nr. L 335/99). Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. Nr. L 146/1). Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung, vom Rat am 27. Februar 2012 angenommen, zur Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 21. Februar 2011 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (GASP, 2012/C 85/01, ABl. Nr. C 85/1), zugleich Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG.