PE 6 - 3000 - 015/19 (18.02.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Für Schiffsreisen auf See oder Binnengewässern gilt seit dem 18.12.2012 die VO (EU) Nr. 1177/2010 (Schiffsfahrgastrechteverordnung)1. Ihr Anwendungsbereich ist gem. Art. 2 Schiffsfahrgastrechteverordnung eröffnet, wenn der Einschiffungshafen im Unionsgebiet liegt, oder wenn bei einem Beförderer aus der Union lediglich der Ausschiffungshafen in der Union liegt. Neben den Verpflichtungen die Passagiere über eine Verspätung oder eine Annullierung zu informieren (Art. 16 Schiffsfahrgastrechteverordnung) und falls erforderlich Speisen und Übernachtungsmöglichkeiten anzubieten (Art. 17 Schiffsfahrgastrechteverordnung), hat der Passagier einer Fährfahrt bei einer Annullierung oder einer erwarteten Verspätung von 90 Minuten ein Wahlrecht zwischen einer Alternativbeförderung und der vollständigen Erstattung des Fahrpreises (Art. 18 Schiffsfahrgastrechteverordnung).2 Ein pauschalierter Fahrpreisnachlass von 25 bis 50% des gezahlten Fahrpreises ist nach Art. 19 Schiffsfahrgastrechteverordnung bei einer Ankunftsverspätung zu zahlen, es sei denn die Verspätung beruht auf die Sicherheit beeinträchtigenden Wetterbedingungen oder außergewöhnlichen nicht zumutbar vermeidbaren Umständen, Art. 20 Schiffsfahrgastrechteverordnung. Die Höhe der pauschalen Fahrpreiserstattung setzt sich aus der planmäßigen Fahrtdauer und der Länge der Verspätung zusammen.3 1 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 334 S. 1). 2 Karsten: Das Weißbuch zur Verkehrspolitik und die Konsolidierung des EU-Passagierrechts, VuR 2011, 215, Rn 218; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, nach § 651m: Personen-Beförderungsvertrag , Rn. 53. 3 Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, nach § 651m: Personen-Beförderungsvertrag, Rn. 54. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Pauschale Schadensersatzkompensation im Rahmen der Schiffsfahrgastrechteverordnung Kurzinformation Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 Daneben kann auch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See zu den Fahrgastrechten gezählt werden. Diese beinhaltet jedoch keine pauschalen Entschädigungen, sondern reguliert individuelle Ansprüche nach einem konkreten Schadenseinschlag.4 - Fachbereich Europa - 4 Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, nach § 651m: Personen-Beförderungsvertrag, Rn. 58.