PE 6 - 3000 - 014/19 (6. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. 1. Fragestellung Der Fachbereich wurde beauftragt zu prüfen, ob der Rechtsrahmen des Instruments für Heranführungshilfe II (IPA II) eine Beschränkung der Auftragsvergabe an natürliche und juristische Personen aus den Mitgliedstaaten der EU zulässt. 2. Das Instrument für Heranführungshilfe der zweiten Generation (IPA II) Zur finanziellen und technischen Unterstützung der strukturellen Reformprozesse der EU-Beitrittskandidaten und -aspiranten hat die Europäische Union (EU) mit Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007 bis 2013 das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Preaccession Assistance – IPA I) geschaffen. Es zielt insbesondere darauf, den Aufbau notwendiger Kapazitäten in diesen Staaten zu finanzieren, die für die Bewältigung des gesamten Reformprozesses notwendig sind. In der Finanzierungsperiode des MFR 2007-2013 umfasste das IPA-I- Budget ca. 11.5 Mrd. Euro; sein Nachfolgeinstrument IPA II verfügt über ein Finanzvolumen von 11.7 Mrd. Euro für den MFR 2014-2020. Empfängerstaaten von IPA II sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nord-Mazedonien, Serbien und die Türkei. Mit IPA II verfolgt die EU eine Reihe von Einzelzielen in folgenden Bereichen: Unterstützung politischer Reformen, Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, Stärkung der Fähigkeit der Empfängerstaaten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den aquis communautaire sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung und Vertiefung der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit.1 1 Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA-II-Verordnung). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit bzw. Ansässigkeit von Bietern im Rechtsrahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) Kurzinformation Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit bzw. Ansässigkeit von Bietern im Rechtsrahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 3. Rechtsrahmen für IPA II Den Rechtsrahmen des aktuellen Heranführungsinstruments bildet die IPA-II-Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vom 11. März 20142 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe. Sie wird ergänzt einerseits durch die Gemeinsame Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 236/2014 vom 11. März 20143 (Common Implementing Regulation – CIR) sowie andererseits durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2014.4 4. Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit im IPA-II-Regelwerk Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 (CIR) bestimmt die Förderfähigkeit im Rahmen von IPA II hinsichtlich der Herkunft in Betracht kommender Bieter, Antragsteller und Bewerber. Danach sind diese förderfähig, wenn sie aus den EU-Mitgliedstaaten, aus den IPA-II-Empfängerstaaten, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)5 aus den unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Partnerländern6 sowie aus Ländern, für die die Europäische Kommission (KOM) festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe7 besteht, stammen. Die KOM kann abweichend hiervon Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung in dringenden Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder zu dem Verfahren zulassen, wenn anderenfalls die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich gemacht würde (Art. 10 Abs. 2 CIR). Diese Zulassungsbefugnis kann die KOM bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, auf den zuständigen Mitgliedstaat übertragen (Art. 10 Abs. 3 CIR). Darüber hinausgehende Bestimmungen über die Möglichkeit einer geografischen Beschränkung der Förderfähigkeit von Bietern, Antragstellern und Bewerbern, etwa unter bestimmten Voraussetzungen , sieht der IPA-II-Rechtsrahmen nicht vor. Fachbereich Europa 2 Vgl. Fn. 1. 3 Verordnung (EU) NR. 236/2014 vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns. 4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) 5 Norwegen, Island und Liechtenstein. 6 Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästina, Syrien, Tunesien und die Ukraine. 7 Die Feststellung, dass gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht, trifft die KOM für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr, wenn ein Land Einrichtungen aus der EU und aus den gemäß Art. 9 CIR förderfähigen Ländern, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Hierüber beschließt die KOM gemäß dem in Art. 16 Abs. 2 CIR genannten Beratungsverfahren (Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 182/2011).