PE 6 - 3000 – 011/19 (30. Januar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich Europa ist beauftragt worden, die Transparenzregelungen über die Nebenverdienste der Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) darzustellen. Auf der Grundlage von Art. 232 Abs. 1 Hs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat sich das EP eine Geschäftsordnung1 gegeben. Der gemäß Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 dieser Geschäftsordnung (im Folgenden: GOEP) beschlossene und in deren Anlage I beigefügte Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte (im Folgenden: Verhaltenskodex) enthält Vorschriften über die Transparenz der finanziellen Interessen der Mitglieder des EP, insbesondere solche, welche vergütete Nebentätigkeiten der Abgeordneten betreffen. Jedes Mitglied des EP hat gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 Verhaltenskodex beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen2 abzugeben, welche die in Art. 4 Abs. 2 Verhaltenskodex genannten Angaben enthalten muss. Dazu gehören auch Angaben über regelmäßig vergütete Tätigkeiten , die ein Abgeordneter neben der Wahrnehmung seines Mandats ausübt (UAbs. 1 lit. c), sowie solche über gelegentlich vergütete auswärtige Tätigkeiten, deren gesamte Vergütung in einem Kalenderjahr einen bestimmten Betrag übersteigt (UAbs. 1 lit. e). Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf die Mitteilung etwaiger Änderungen, die sich auf eine bereits abgegebene Erklärung auswirken (Art. 4 Abs. 1 S. 2 Verhaltenskodex). Die Veröffentlichung dieser Angaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 Verhaltenskodex auf der Website des EP.3 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments 2014 – 2019, 8. Wahlperiode. 2 Muster eines Formulars für eine Erklärung über die finanziellen Interessen. 3 Die einzelnen Erklärungen über die finanziellen Interessen sind unter „Erklärungen“ auf den Seiten der jeweiligen Abgeordneten auf der Website des EP, Mitglieder des Europäischen Parlaments, zu finden. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Transparenzregelungen über die Nebenverdienste der Mitglieder des Europäischen Parlaments Transparenzregelungen über die Nebenverdienste der Mitglieder des Europäischen Parlaments Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 Hat ein Mitglied des EP keine Erklärung über die finanziellen Interessen abgegeben, kann es weder Berichterstatter, noch Amtsträger des EP oder eines seiner Organe werden und auch nicht in einer offiziellen Delegation oder bei einer institutionellen Verhandlung mitwirken (Art. 4 Abs. 4 Verhaltenskodex). Gibt es für den Präsidenten Anlass zu der Annahme, die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Abgeordneten entspräche nicht dem aktuellen Stand oder sei sachlich unzutreffend, liegt es in seinem Ermessen, den Beratenden Ausschuss zum Verhalten der Mitglieder gemäß Art. 7 Verhaltenskodex zu konsultieren (Art. 4 Abs. 5 S. 1, Art. 7 Abs. 4 UAbs. 2 Verhaltenskodex ) und den Betroffenen aufzufordern, seine Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren (Art. 4 Abs. 5 S. 2 Verhaltenskodex). Kommt das betroffene Mitglied dieser Aufforderung nicht innerhalb der genannten Frist nach, kann das Präsidium durch Beschluss die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 Verhaltenskodex auf diesen Abgeordneten mit den o. g. Rechtsfolgen bestimmen (Art. 4 Abs. 5 S. 3 Verhaltenskodex). Näheres zu dem Verfahren bei einem etwaigen Verstoß gegen den Verhaltenskodex regelt Art. 8 Verhaltenskodex. Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Verhaltenskodex wurden Durchführungsmaßnahmen zum Verhaltenskodex erlassen,4 die in ihrem Art. 9 weitere Vorgaben zu dem Kontrollverfahren anlässlich einer vermutlich fehlerhaften Erklärung über die finanziellen Interessen vorsehen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 UAbs. 2 Verhaltenskodex kommen als Sanktionen für einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex eine oder mehrere der in Art. 166 Abs. 3 bis 5 GOEP genannten Maßnahmen , bspw. eine Rüge nach Art. 166 Abs. 3 lit. a GOEP, in Betracht. Der betroffene Abgeordnete kann im Wege eines internen Beschwerdeverfahrens nach Art. 167 GOEP gegen eine gemäß Art. 8 Abs. 3 Verhaltenskodex gegen ihn verhängte Sanktion vorgehen (Art. 8 Abs. 4 Verhaltenskodex). – Fachbereich Europa – 4 Durchführungsmaßnahmen zum Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte, Beschluss des Präsidiums vom 15. April 2013.