PE 6 - 3000 - 009/21 (4. März 2021) © 2021Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach Art. 165 Abs. 3 und 166 Abs. 3 AEUV fördert die Union die Zusammenarbeit „mit dritten Ländern“ im (beruflichen) Bildungsbereich. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist der Union zur effektiven Wahrnehmung dieser Aufgabe auch eine Vertragsschlusskompetenz zuzubilligen.1 Nach anderer Ansicht ist die Union im internationalen Bereich auf eine Förderung der mitgliedsstaatlichen auswärtigen Bildungspolitik beschränkt.2 Im Bildungsbereich hat die Union beispielsweise bereits Verträge mit den USA, Kanada und der Schweiz geschlossen.3 Diese beinhalten entweder eine Beteiligung der Drittstaaten an den Aktionsprogrammen der Union oder eigenständige Formen der Zusammenarbeit.4 Es kann vorliegend dahin stehen, ob „Länder“ i.S.d. Art. 165 Abs. 3 und 166 Abs. 3 AEUV nur Drittstaaten „als Ganzes“ sein können. Jedenfalls bedarf es zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages auf der der Union gegenüberstehenden Seite eine entsprechende Vertragsschlusskompetenz. Diese fehlt den britischen Teilnationen,5 sodass völkerrechtliche Verträge zwischen diesen und der Union im Bildungsbereich nicht in Betracht kommen. - Fachbereich Europa - 1 Blanke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 71. EL August 2020, Art. 165 AEUV, Rn. 91; Odendahl, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 1. Aufl. 2017, Art. 165 AEUV, Rn. 37; für eine Vertragsschlusskompetenz nach Art. 216 AEUV: Niedobitek, in: Streinz, 3. Aufl. 2018, Art. 165 AEUV, Rn. 50. 2 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, 5. Aufl. 2016, Art. 165 AEUV, Rn. 30. 3 Odendahl, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 1. Aufl. 2017, Art. 165 AEUV, Rn. 38. 4 Odendahl, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 1. Aufl. 2017, Art. 165 AEUV, Rn. 38. 5 Vgl. hierzu Sachstand WD 2-009-21, S. 6 f. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Zu möglichen Bildungsaustauschprogrammen zwischen der Union und den britischen Teilnationen