PE 6 - 3000 - 008/19 (25. Januar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen. Der Fachbereich Europa wird um Beantwortung der Frage ersucht, ob Oliven und Olivenöl, die aus den von der türkischen Armee besetzen Gebieten im Norden Syriens stammen, auf Grundlage der zwischen der EU und der Türkei bestehenden Zollvereinbarungen in die Europäische Union (EU) eingeführt werden können. Hinsichtlich der zwischen der EU und der Türkei bestehenden Zollunion1 sowie der völkerrechtlichen Entwicklung dorthin wird auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste aus dem Jahr 2016 verwiesen.2 Von dem auf Grundlage der Zollunion bestehenden freien Warenverkehr sind allerdings landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des heutigen Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), auf den in Art. 38 Abs. 3 AEUV Bezug genommen wird, ausgeschlossen.3 Zu den darunter fallenden Erzeugnissen zählen sowohl Oliven als auch das aus ihnen gewonnene Olivenöl.4 Für diese sowie für andere von dieser Liste erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind jedoch zwischen der EU und der Türkei gegenseitige Handelspräferenzen vereinbart worden, wonach im Vergleich mit Einfuhren aus anderen Drittstaaten geringere oder gar keine Zölle erhoben 1 Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion, ABl.EU 1996 Nr. L 35/1 (im Folgenden: Zollunionsbeschluss). 2 WD 2 – 3000 - 147/16 vom 1.12.2016, „Rechtsfragen zur Zollunion zwischen der EU und der Türkei“. 3 Vgl. Art. 2, Art. 24 ff. Zollunionsbeschluss (Fn. 1). 4 Vgl. die entsprechenden Angaben auf den Seiten des Zolls. Oliven unterfallen als Gemüse den KN-Nummern 0709 92 und 07180 10, Olivenöl findet sich unter den KN-Nummern 1509 und 1510. Siehe hierzu auch die aktuelle Kombinierte Nomenklatur der EU. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Oliven und Olivenöl aus von der Türkei besetzen nordsyrischen Gebieten und deren Einfuhr in die Europäische Union Kurzinformation Oliven und Olivenöl aus von der Türkei besetzen nordsyrischen Gebieten und deren Einfuhr in die Europäische Union Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 werden.5 Voraussetzung für die Anwendung dieser Präferenzen zu Gunsten der Türkei ist, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land handelt.6 Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach sog. Ursprungsregeln, die Teil der Präferenzvereinbarung sind.7 Nach diesen gelten als Ursprungserzeugnisse der Türkei zunächst Erzeugnisse, die dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind.8 Im Hinblick auf pflanzliche Erzeugnisse wie Oliven bedeutet eine vollständige Gewinnung oder Herstellung, dass die Erzeugnisse in der Türkei geerntet wurden.9 Im Hinblick auf Waren wie Olivenöl bedeutet eine vollständige Gewinnung oder Herstellung, dass sie ausschließlich aus Oliven hergestellt worden sind, die vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt, also dort geerntet wurden.10 Diese Voraussetzungen sind bei Oliven und Olivenöl, die aus den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden Syriens stammen, nicht gegeben. Für diese Erzeugnisse dürften daher keine Ursprungsnachweise von Seiten der türkischen Zollbehörden in Anwendung der Präferenzvereinbarung ausgestellt werden.11 Eine präferenzielle Einfuhr dieser Erzeugnisse in die EU ist auf dieser Grundlage somit nicht möglich.12 – Fachbereich Europa – 5 Siehe Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25.2.1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse , ABl.EU 1998 Nr. L 86/1, konsolidierte Fassung. Bestandteil des Beschlusses sind drei Protokolle und dazu bestehende Anhänge. 6 Art. 2 Beschluss Nr. 1/98 (Fn. 5) in Verbindung mit Protokoll 1 zum Beschluss. 7 Art. 4 Beschluss Nr. 1/98 (Fn. 5) in Verbindung mit Protokoll 3 zum Beschluss. 8 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Protokoll 3 (Fn. 5), der auf Art. 4 Protokoll 3 verweist. 9 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Protokoll 3 (Fn. 5). 10 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Protokoll 3 (Fn. 5). 11 Siehe hinsichtlich der Vorgaben zum Nachweis der Ursprungseigenschaft die Art. 14 ff. Protokoll 3 (Fn. 5). 12 Siehe hinsichtlich der Prüfung der Ursprungsnachweise die Vorgaben in Art. 29 Protokoll 3 (Fn. 5).