Deutscher Bundestag CO2-Mindestpreis Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 2 CO2-Mindestpreis Aktenzeichen: WD 5 – 3000 – 004/12, WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Abschluss der Arbeit: 1. März 2012 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus WD 3: Verfassung und Verwaltung WD 11: Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. EU-Emissionszertifikate 4 2. Großbritannien 5 2.1. CO2-Mindestpreis („carbon price floor”) 5 2.2. Wie funktioniert der CO2-Mindestpreis? 6 2.3. Wie wird die Höhe der CO2-Preisstützungsrate ermittelt? 8 3. Australien 10 3.1. Legislative Grundlagen 10 3.2. Überblick über den CO2-Mechanismus 11 3.2.1. Phase 1 („fixed price period“) 11 3.2.2. Phase 2 („flexible price period“) 11 3.2.2.1. Höchstpreis („price ceiling“) 12 3.2.2.2. Mindestpreis („price floor“) 12 4. Vereinbarkeit des britischen Modells zur Einführung eines CO2- Mindestpreises mit dem Recht der Europäischen Union 14 4.1. Allgemeines 14 4.2. Kompetenz der Europäischen Union zum Erlass von Steuerrecht 14 4.3. Vereinbarkeit des britischen CO2-Mindestpreises mit der Richtlinie 2003/96/EG 14 4.4. Vereinbarkeit mit der Emissionshandelsrichtlinie 16 4.5. Vereinbarkeit des „carbon price floor“ mit den Grundfreiheiten 16 4.6. Ergebnis 16 5. Verfassungsrechtliche Aspekte 16 5.1. Gesetzgebungskompetenz 17 5.2. Zustimmungsbedürftigkeit 17 6. Ergebnis 21 7. Glossar 21 8. ANHANG 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 4 1. EU-Emissionszertifikate Der Emissionshandel in der EU (EU Emissions Trading Scheme - EU ETS) ist das Klimaschutzinstrument der EU. Gegenwärtig befinden wir uns seit 2008 in der zweiten Emissionshandelsperiode . Die dritte Emissionshandelsperiode wird von 2013 bis 2020 dauern. Der Durchschnittspreis für Emissionszertifikate (European Union Allowance - EUA) schwankt seit Beginn der ersten Emissionshandelsperiode 2005 beträchtlich. Zu Höchstzeiten lag der Preis bei fast 30 Euro pro Tonne. Quelle: HM Revenues & Custom (2010).1 EUA (European Union Allowance) 1 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/consult_carbon_price_support_condoc.pdf, S. 14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 5 Der Preis eines auch an der internationalen Umweltbörse BlueNext gehandelten CO2-Emissionszertifikats (EUA) belief sich am 14. Februar 2012 auf lediglich 7,88 Euro pro Tonne. Das Handelsvolumen betrug 269 000 Tonnen. 2 2. Großbritannien 2.1. CO2-Mindestpreis („carbon price floor”) Die britische Regierung3 konstatierte bereits im Jahr 2010, dass der Preis für die Emissionszertifikate aus vielfältigen Gründen instabil, unsicher und nicht hoch genug sei.4 Mit anderen Worten, Emissionszertifikate seien ein unzuverlässiges Instrument für den Klimaschutz, wenn nicht ein Mindestpreis, ein Preisboden („carbon price floor“) eingezogen würde. Somit kündigte der britische Finanzminister bei den Haushaltsberatungen 2011 die Einführung eines CO2-Mindestpreises („carbon price floor“ oder „carbon floor price“ oder „carbon price support “) für Emissionszertifikate zum 1. April 2013 an.5 Durch den CO2-Mindestpreis werden einige Änderungen bei der bereits seit 2001 in Großbritannien bestehenden Klimawandelabgabe („Climate change levy – CCL“)6 vorgenommen. Sie wird durch die Einführung einer CO2-Preisstützungsrate („carbon price support rate“) ergänzt.7 Es wird 2 http://www.bluenext.eu/ 3 Die britische Regierung hat sich verpflichtet, die Treibhausgasemissionen um mindestens 80 Prozent bis 2050 zu reduzieren (gegenüber 1990), zudem sollen 15 Prozent der Energie bis 2020 aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden. http://www.hm-treasury.gov.uk/d/consult_carbon_price_support_condoc.pdf, S. 8. 4 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/consult_carbon_price_support_condoc.pdf 5 http://www.hm-treasury.gov.uk/consult_carbon_price_support.htm http://www.publications.parliament.uk/pa/cm201012/cmselect/cmenvaud/878/87807.htm 6 CCL ist eine Umweltsteuer bzw. -abgabe. Sie wird auf steuerpflichtige Waren (wie Strom, Gas, Flüssiggas (LPG) und feste Brennstoffe) erhoben, die an Unternehmen und den öffentlichen Sektor geliefert werden. Der Lieferant ist zur Registrierung verpflichtet, und zahlt die Umlage in der Regel vierteljährlich an die Zoll- und Steuerbehörde (HMRC). Die Lieferanten geben in der Regel die Kosten der Abgabe an ihre Kunden weiter, obgleich sie dazu nicht verpflichtet sind. Die Versorgung von Privathaushalten ist von der Abgabe ausgeschlossen. Um den Verwaltungsaufwand für die Energieversorger zu minimieren, wird die Lieferung von kleinen Mengen immer als für den Hausgebrauch deklariert. Die Abgabe dient dazu, durch Energieeffizienz die Klimaziele zur Treibhausgasreduzierung einschließlich Minderung der CO2-Emissionen zu erreichen. http://www.hm-treasury.gov.uk/d/consult_carbon_price_support_condoc.pdf, S 8. Siehe auch: http://www.carbontrust.co.uk/policy-legislation/energy-intensive-industries/pages/climate-changelevy .aspx Siehe zudem: http://www.res-legal.de/suche-nach-laendern/vereinigtes-koenigreich/details/land/vereinigteskoenigreich /instrument/steuerliche-regulierungsmechanismen-climate-change-levy/ueberblick/foerderung .html?bmu[lastShow]=5&cHash=0b737a2f9543d038d77acf1402b066ab 7 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/climate_change_levy_consultation_draft260111.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 6 zudem eine Änderung der Mineralölsteuer („fuel duty“) geben. Eine Stabilisierung des Emissionshandelspreises erfolgt jedoch ohne Änderungen der bestehenden steuerlichen Behandlung der Elektrizität.8 2.2. Wie funktioniert der CO2-Mindestpreis? Ab dem 1. April 2013 muss für die Lieferung von fossilen Brennstoffen, die bei den meisten Formen der Stromerzeugung verwendet werden, entweder die Klimawandelabgabe (CCL) oder die Mineralölsteuer („fuel duty“) gezahlt werden. Bei Lieferung wird die entsprechende CO2-Preisstützungsrate („carbon price support rate“) erhoben, und dies abhängig von der Art des fossilen Brennstoffs. Die Höhe der Rate richtet sich nach dem durchschnittlichen Kohlenstoffgehalt des jeweiligen fossilen Brennstoffs. Die CO2-Preisstützungsrate für CCL und Mineralölsteuer soll dafür sorgen, dass der jeweils avisierte Mindestpreis (graue Linie in der nachfolgenden Abbildung) erreicht wird. Sie soll die Differenz zwischen dem künftigen EU-Marktpreis für Emissionszertifikate und dem erklärten Ziel („carbon floor price“) auffüllen.9 Der Mindestpreis soll ab 2013 bei 16 £10 pro Tonne CO2 liegen und sukzessive auf 30 £ pro Tonne erhöht werden. Dies entspricht einer jährlichen Erhöhung um 2 £ von 2013 bis 2020. Bis 2030 soll der Mindestpreis sogar 70 £11 pro Tonne erreichen. Liegt der EU ETS-Handelspreis im Jahr 2013 zum Beispiel bei 11 £, muss um 5 £ auf 16 £ erhöht werden. Diese Steuer ist nur in Großbritannien fällig. 8 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/consult_carbon_price_support_condoc.pdf 9 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/carbon_price_floor_consultation_govt_response.pdf 10 1,00 GBP = 1,19936 EUR, Wechselkurs vom 15.2.2012, http://www.umrechnung.org/waehrungen-umrechnen /waehrungs-kurs-umrechner.htm 11 Analog dem Preisniveau von 2009. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 7 Quelle: HM Revenues & Custom (2011). CO2-Mindestpreis-Konsultationen: Stellungnahme der britischen Regierung.12 Die CO2-Preisstützungsraten für 2013/14 wurden bereits im Haushalt 2011 angekündigt und entsprechen 4.94 £ pro Tonne CO2. Die Richtsätze für 2014/15 entsprechen £ 7.28 pro Tonne und 2015/16 sind £ 9.86 pro Tonne zu zahlen. Die Preise für den Zeitraum nach 2015/16 werden in den künftigen britischen Haushaltsplänen ausgewiesen werden. Auch sie werden die Differenz zwischen der Höhe der zukünftigen EU-Emissionszertifikatspreisen und dem angestrebten Mindestpreis ausfüllen.13 Fossile Brennstoffe (außer Ölen) unterliegen der CCL; Öle, die für die Stromerzeugung genutzt werden, unterliegen der Mineralölsteuerpflicht („fuel duty“).14 Ab dem 1. April 2013 wird für Gas pro Kilowattstunde eine CO2-Preisstützungsrate (CPS-Rate) von 0,00091 £ zu zahlen sein, für LPG 0,01460 £ pro Kilogramm und für feste Brennstoffe wie Kohle und Koks werden 0,01188 £ pro Kilogramm fällig. Heiz- und Schweröl werden in Litern gemessen und sind ebenfalls mit der CPS-Rate belegt. 12 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/carbon_price_floor_consultation_govt_response.pdf, S. 16. 13 http://www.hm-treasury.gov.uk/d/carbon_price_floor_consultation_govt_response.pdf, S. 16. 14 http://www.hmrc.gov.uk/budget2011/overview.pdf, S. 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 8 2.3. Wie wird die Höhe der CO2-Preisstützungsrate ermittelt? Die CO2-Preisstützungsrate („carbon price support rate“) wird nach der folgenden Formel berechnet : CO2-Preisstützungsrate = (angepeilter CO2-Mindestpreis – EU-Emissionshandelspreis) x (Emissionsfaktor des Brennstoffs)15 Die nachfolgende Tabelle listet die CO2-Preisstützungsraten für fossile Brennstoffe vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014: Quelle: HM Revenues & Customs.16 CPS-Rate. Liquefied petroleum gas=Flüssiggas, solid fuel=fester Brennstoff , coal=Kohle, coke=Koks, fuel oil=Heizöl, gas oil=Schweröl/Heizöl. Der Richtsatz wird jährlich erhöht, siehe folgende Tabelle für die Jahre 2014/2015 und 2015/2016: 15 Rate = (target carbon price – market carbon price) x (emission factor of the fuel); http://www.hm-treasury .gov.uk/d/carbon_price_floor_consultation_govt_response.pdf 16 http://www.hmrc.gov.uk/budget2011/tiin6111.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 9 Quelle: HM Revenues & Customs 17 Liquefied petroleum gas=Flüssiggas, solid fuel=fester Brennstoff, coal=Kohle, coke=Koks, fuel oil=Heizöl, gas oil=Schweröl/Heizöl. Mit dem Finance Act 2011, der am 19. Juli 2011 durch Royal Assent verabschiedet wurde, wurde der CO2-Mindestpreis implementiert. 18 Für energieintensive britische Unternehmen bedeutet der CO2-Mindstpreis eine Zusatzausgabe. („to pay a top up if the market price for carbon falls below a certain level”19). Der CO2-Mindestpreis ist ein regulatorisches bzw. steuerpolitisches Instrument. Betroffen sind Unternehmen, die fossile Brennstoffe zu Erzeugern von Strom liefern, darunter fallen Kraftwerke und Generatoren. Auch Stromerzeuger, die Öle benutzen, die derzeit unter die Mineralölsteuer fallen, sind abgabepflichtig . Alle Stromkunden werden ebenfalls indirekt davon betroffen sein. Der Finanzminister Gregory Barker geht bei energieintensiven Unternehmen von einem Anstieg der Stromkosten von 2% bis 6%in den Jahren 2013 und 2016 aus. Er erwartet allerdings, dass in den späten 2020er Jahren der Strompreis um 2% bis 5% geringer sein wird als es sonst der Fall sein würde. 20 Mit den Erlösen aus der Zusatzabgabe werden in Großbritannien CO2-saubere Energien gefördert, worunter neben erneuerbaren Energien auch die Kernenergie fällt. 17 http://www.hmrc.gov.uk/budget2011/tiin6111.pdf 18 Finance Act 2011, Section 78, Schedule 20. (Supplies of commodities to be used in producing electricity). http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2011/11/contents/enacted/data.htm 19 http://www.sandbag.org.uk/site_media/pdfs/reports/CarbonFloorPriceBriefing.pdf; Sandbag ist eine Non-Profit- Organisation, die sich mit dem Klimawandel und speziell mit Emissionshandel beschäftigt. 20 Antwort des Ministers Gregory Barker auf die Frage der Abg. Jessica Morden (Newport East) (Lab): „Electricity bills for an average energy-intensive business are estimated to increase by 2% and 6% in 2013 and 2016 respectively as a result of the carbon price floor. However, in the late 2020s electricity bills will be between 2% and 5% lower than would otherwise have been the case.“ House of Commons am 7 Juli 2011. Mündliche Antwort des Ministers of State, Department of Energy and Climate Change (Gregory Barker). http://www.publications .parliament.uk/pa/cm201011/cmhansrd/cm110707/debtext/110707-0001.htm#column_1647 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 10 3. Australien 3.1. Legislative Grundlagen Am 18. November 2011 wurde das gesamte Clean Energy Gesetzespaket21 der Regierung Gillard, unter Federführung des Departments of Climate Change and Energy Efficiency durch Royal Assent verabschiedet. 22 Es hatte das Parlament nur mit knapper Mehrheit passiert. Einige regulatorische Feinheiten hierzu sind noch in der politischen Diskussion und werden Anfang dieses Jahres weiter ausgearbeitet werden. Das Gesetzespaket beinhaltet die Einführung einer „CO2-Steuer“ bzw. die Einführung des sog. CO2-Preismechanismus („carbon pricing mechanism“) für 500 energieintensive Unternehmen zum 1. Juli 2012. Landwirtschaft, Forst und Boden sind hiervon befreit .23 Mit zum Legislativpaket gehört die Gründung des Clean Energy Regulator zum 2. April 2012; die Behörde wird u. a. den Beginn des CO2-Preismechanismus zum 1. Juli 2012 vorbereiten und administrativ begleiten. Zusätzlich wird zum 1. Juli 2012 eine unabhängige Überwachungs- und Beratungsbehörde , die Climate Change Authority (CCA) etabliert24. Die CCA hat eine Kontrollfunktion und wird die Regierung hinsichtlich der Reduzierung der CO2-Emissionen beraten und Reduktionsziele setzen. Sie wird in den kommenden Jahren den CO2-Preismechanismus evaluieren .25 Des Weiteren sind Unterstützungsprogramme für emissionsintensive Unternehmen im Rahmen eines Arbeitsplatz- und Wettbewerbsfähigkeitsprogramms (Jobs and Competitiveness Program ) vorgesehen. Emissionsintensiven Unternehmen wird zudem eine gewisse Menge an freien Emissionsrechten zugeteilt.26 Auch die meisten privaten Haushalte werden unterstützt, um die 21 http://www.climatechange.gov.au/government/clean-energy-future/implementation/the-way-ahead/appendix- 1a.aspx , siehe auch http://www.climatechange.gov.au/government/clean-energy-future/legislation.aspx Siehe auch unter: http://www.comlaw.gov.au/Search/Clean Energy Act 2011,hier finden sich Links sowohl zum Ursprungsdokument, dem Clean Energy Act 2011, No. 131, 2011 (An Act to encourage the use of clean energy, and for other purposes) als auch zu den damit verbundenen Rechtsakten. Mit dem Clean Energy Act 2011 sollen 159 Mio. Tonnen CO2 bis 2020 eingespart werden. http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-15632160 22 http://www.climatechange.gov.au/en/government/clean-energy-future.aspx 23 http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-15632160, siehe hierzu auch Rede des Hon Mark Dreyfus QC MP. Parliamentary Secretary for Climate Change and Energy Efficiency. http://www.climatechange.gov.au/minister /mark-dreyfus/2011/speech/July/sp20110729.aspx 24 Rede des Hon. Mark Dreyfus QC MP. Parliamentary Secretary for Climate Change and Energy Efficiency. http://www.climatechange.gov.au/minister/mark-dreyfus/2011/speech/July/sp20110729.aspx 25 Rede des Hon. Mark Dreyfus QC MP. Parliamentary Secretary for Climate Change and Energy Efficiency. http://www.climatechange.gov.au/minister/mark-dreyfus/2011/speech/July/sp20110729.aspx 26 Laut Informationen der GTAI wird von vielen Befürworter des Energiewandels vor allem bemängelt, dass ausgerechnet die Hauptverursacher des CO2-Ausstoßes, die Kohle- (mit 1,2 Mrd. $) und die Stahlindustrie (300 Mio. $ plus großzügige Zuteilung freier Emissionsrechte) die höchsten Zuwendungen erhalten werden. Germany Trade Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 11 zusätzlichen Kosten tragen zu können.27 Die australische Regierung hat ein „komplexes Paket an Ausnahmeregelungen, Steuererleichterungen und finanziellen Anreizen geschaffen.“28 Das gesamt Gesetzespaket, das aus 18 Gesetzen besteht, wird als die größte Wirtschaftsreform seit den 1980ern angesehen. 3.2. Überblick über den CO2-Mechanismus Am 1. Juli 2012 wird der CO2-Mechanismus für die 500 größten Kohlenstoffemittenten starten. Der CO2-Mechanismus besteht aus zwei Phasen: 3.2.1. Phase 1 („fixed price period“) Phase 1 dauert vom 1. Juli 2012 bis zum 1. Juli 2015. Für das erste Jahr, also vom 1. Juli 2012 bis zum 1. Juli 2013 ist der Preis der „CO2-Steuer“ bereits festgelegt. Die verpflichteten Unternehmen haben für jede Tonne CO2 23 $29 zu zahlen. Dieser Preis wird jährlich bis zum 1. Juli 2015 um effektiv 2,5% steigen. 3.2.2. Phase 2 („flexible price period“) Ab dem 1. Juli 2015 beginnt das marktbasierte Handelssystem bzw. das flexible Emissions Trading Scheme („floating price Emissions Trading Scheme”)30 und Australien wird sich an den internationalen Kohlenstoffmärkten ausrichten (das sind Neuseeland und die EU). Im Rahmen dieses internationalen Emissions Trading Schemes (ETS) soll sich dann der Preis pro Tonne CO2- Emissionen am Markt bilden. Sobald mit dem flexiblen ETS begonnen wird, legt die Regierung jährlich Obergrenzen („caps“) für die CO2-Mengen fest, die in die Atmosphäre gelangen dürfen. & Invest (2011). CO2-Steuer in Australien so gut wie beschlossen. https://www.gtai.de/GTAI/Navigation /DE/Trade/maerkte,did=251250.html 27 Siehe Video der australischen Regierung unter http://www.cleanenergyfuture.gov.au/, Programme und Rabatte zur Unterstützung der Privathaushalte, siehe unter http://www.climatechange.gov.au/government/programsand -rebates.aspx 28 Germany Trade & Invest (2011). CO2-Steuer in Australien so gut wie beschlossen. https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=251250.html 29 Australische Dollar (AUD), $=1 AUD= 0,802380 Euro. Wechselkurs vom 22.02.2012. http://www.umrechnung .org/waehrungen-umrechnen/waehrungs-kurs-umrechner.htm 30 http://www.hawkerbritton.com/images/data/Carbon%20Price%20Update%20Nov%2011%281%29.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 12 Den zur Abgabe verpflichteten Unternehmen ist es erlaubt, ab 2015 sowohl nationale als auch internationale Zertifikate zu erwerben. Bis 2020 muss jedoch mindestens die Hälfte der jährlichen Obligationen aus nationalen Zertifikaten bestehen.31 Die Regierung hat sorgfältig geprüft, welche internationalen Emissionszertifikate für das marktbasierte Handelssystem in Frage kommen werden.32 Um australische Unternehmen während der ersten drei Jahre der flexiblen Handelsperiode vor exzessiven internationalen Preisschwankungen zu schützen, gibt die Regierung den Unternehmen Garantien in Form eines Höchstpreises („price ceiling“) und eines Mindestpreises („price floor“) und dies zunächst bis zum Jahr 2018.33 3.2.2.1. Höchstpreis („price ceiling“) Der Höchstpreis wird spätestens zum 31. Mai 2014 feststehen. Er wird 20 $ über dem geschätzten bzw. erwarteten internationalen Preis für das Jahr 2015 -16 liegen und wird jährlich real um 5% steigen. 3.2.2.2. Mindestpreis („price floor“) Der Mindestpreis für die Jahre 2015 bis 2018 wurde bereits im Clean Energy Bill 2011 Section 3.82ff34 festgelegt. Er beginnt 2015/16 bei 15 $ pro Tonne und nimmt real jedes Jahr um 4% zu. Für den Zeitraum 2016/17 liegt er bei 16 $ und 2017/18 bei 17.05 $ (siehe ANHANG). Der Mindestpreis soll das Risiko starker Preisabwärtsbewegungen im nationalen und internationalen Zertifikatehandel reduzieren, da durch starke Preisabwärtsbewegungen langfristig Investitionen in saubere Technologien untergraben werden könnten. 35 Falls die für den Handel in Frage kommenden internationalen Zertifikate unter den spezifischen Preis für das relevante Jahr fallen, wird in den ersten drei Jahren der flexiblen Handelsperiode für 31 http://www.cleanenergyfuture.gov.au/wp-content/uploads/2011/11/fact-sheet-27-international-linking-2- PDF.pdf 32 An internationalen Emissionszertifikaten werden nach bisherigem Stand nur Kyoto Removal Units (RMUs), Kyoto Certified Emission Reductions (CERs) Units und Emission Reductions Units (ERUs) gehandelt werden. Bei CERs und ERUs gibt es allerdings zudem einige Restriktionen, wie z. B. bei Zertifikaten, die aus Kernenergieprojekten stammen etc., diese werden in Australien nicht gehandelt. http://www.cleanenergyfuture.gov.au/wpcontent /uploads/2011/11/fact-sheet-27-international-linking-2-PDF.pdf 33 http://www.cleanenergyfuture.gov.au/international-linking/ 34 http://parlinfo.aph.gov.au/parlInfo/download/legislation/ems/r4653_ems_065eea50-9f9d-46db-93becf 3f5440a0c4/upload_pdf/11168rem.pdf;fileType%3Dapplication%2Fpdf 35 http://www.cleanenergyfuture.gov.au/wp-content/uploads/2011/11/fact-sheet-27-international-linking-2- PDF.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 13 internationale Emissionzertifikate eine Gebühr („surrender charge“) fällig.36 Genaue Regelungen zu dieser sog. “surrender charge” werden demnächst durch eine weitere Verordnung festgelegt. Derzeit werden die Stellungnahmen der Stakeholder ausgewertet.37 Die „surrender charge“ gem. Clean Energy Bill 2011 Section 3.87 basiert auf der Differenz zwischen dem geschätzten Preis für ein internationales Emissionszertifikat („estimated international price for a unit type”) und dem Mindestpreis, so heißt es unter Section 3.8738: Ist der Preis für ein in Frage kommendes internationales Zertifikat gleich oder höher als der Mindestpreis, wird die Gebühr gleich Null sein. Ist der Preis für ein in Frage kommendes internationales Zertifikat unter dem Mindestpreis , wird die Gebühr so hoch sein, wie sie für diesen Fall in der Verordnung festgelegt werden wird. Die Gebühr soll die Differenz zwischen Mindestpreis und geschätztem Zertifikatspreis ausgleichen. Die Bedeutung und Auswirkungen des Höchst- und Mindestpreises auf das marktbasierte Handelssystem über die drei Jahre (2015 bis 2018) hinaus, wird von der CCA vor Ablauf des dritten Jahres überprüft und beurteilt werden.39 Die CCA unterbreitet der Regierung jedoch lediglich Analysen und Vorschläge, über das Weiterbestehen des Mindestpreises über das Jahr 2018 hinaus wird letztendlich die australische Regierung entscheiden.40. In Australien gehört die Kernenergie nicht zu den sauberen Energien und ist derzeit verboten.41 36 Diese Gebühr ist gemäß dem Clean Energy (International Unit Surrender Charge) Bill 2011, einem der 18 Gesetze des Legislativpaketes zu zahlen. 37 Für die weitere administrative Ausgestaltung des Mindestpreises wurde im Dezember 2011 ein Diskussionspapier veröffentlicht: „Price floor for Australia’s carbon pricing mechanism. Implementing a surrender charge for international units.” http://www.climatechange.gov.au/government/submissions/closed-consultations/~/media /government/submissions/iusc/DiscussionPaper-InternationalUnitSurrenderCharge-20111222-PDF.pdf Das Verfahren zur Abgabe von Stellungnahmen zum Positionspapier lief bis zum 24. Februar 2012. Es gibt vier Optionen, zu denen das Feedback der Stakeholder derzeit ausgewertet wird. 38 Clean Energy Bill 2011 3.87, übersetzt durch Verfasserin. 39 Rede des Hon. Mark Dreyfus QC MP. Parliamentary Secretary for Climate Change and Energy Efficiency. http://www.climatechange.gov.au/minister/mark-dreyfus/2011/speech/July/sp20110729.aspx 40 http://www.hawkerbritton.com/images/data/Carbon%20Price%20Update%20Nov%2011%281%29.pdf 41 http://www.cleanenergycouncil.org.au/aboutus/ourvision.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 14 4. Vereinbarkeit des britischen Modells zur Einführung eines CO2-Mindestpreises mit dem Recht der Europäischen Union 4.1. Allgemeines Das britische Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung eines „carbon price floor“ hat das Ziel, den CO2-Preis zu stützen und Anreize für Investitionen in eine an Kohlendioxidemissionen arme Herstellung von Elektrizität zu schaffen. Es wirkt dabei jedoch nicht unmittelbar auf den Preis bzw. das Vergabeverfahren der CO2-Zertifikate ein. Vielmehr handelt es sich um eine nationale Maßnahme des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet des Steuerrechts (siehe bereits oben). Für die Feststellung, ob ein Vorhaben mit Unionsrecht vereinbar ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der EU in dem konkreten Rechtsbereich gesetzgeberische Kompetenzen zukommen. Ist dies zu bejahen und hat die EU ihre Zuständigkeiten auch durch den Erlass von Sekundärrecht ausgeübt, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die nationale Maßnahme mit diesen Regelungen in Einklang steht. 4.2. Kompetenz der Europäischen Union zum Erlass von Steuerrecht Grundsätzlich verbleibt die Steuerhoheit bei den Mitgliedstaaten. Steuerpolitischen Maßnahmen der Union kommt lediglich eine Hilfs- und Ergänzungsfunktion im Hinblick auf die Verwirklichung der übrigen Vertragspolitiken zu.42 Die Union besitzt in diesem Rahmen nur eine Harmonisierungskompetenz hinsichtlich indirekter Steuern: Nach Art. 113 AEUV kann der Rat der EU (Rat) gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern erlassen. Die harmonierenden Regelungen dürfen aber nur geschaffen werden, soweit sie für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig sind. 4.3. Vereinbarkeit des britischen CO2-Mindestpreises mit der Richtlinie 2003/96/EG Gestützt auf die Vorgängerregelung von Art. 113 AEUV, Art. 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)43, hat der Rat am 27. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/96/EG 42 Waldhoff, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 110 AEUV Rn. 2. 43 Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007, Amtsblatt der Europäischen Union 2007, C 306, S. 1 ff.) wurde die Europäische Gemeinschaft (EG) von der EU als deren Rechtsnachfolgerin abgelöst. Der EGV ist im Zuge dieser Reform in „Vertrag über die Arbeitsweise der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 15 (RL 2003/96/EG) erlassen und damit von seiner gesetzgeberischen Zuständigkeit Gebrauch gemacht . Die RL 2003/96/EG dient der Schaffung eines Rechtsrahmens zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.44 Wie oben gezeigt (vgl. die Punkte 1. - 2.) soll die Einführung des „CO2-Mindestpreises“ in Großbritannien über Anpassungen bei der nationalen Klimawandelabgabe (CCL) oder die Mineralölsteuer („fuel duty“) erfolgen. Beide Abgaben werden erhoben bei der Lieferung von fossilen Brennstoffen, welche bei den meisten Formen der Stromerzeugung verwendet werden (siehe oben unter Punkt 2.2.). Als steuerrechtliche Maßnahme im Bereich Stromerzeugung unterfällt das britische CO2-Mindestpreis -Modell somit dem Regelungsinhalt der RL 2003/96/EG und ist an deren Vorgaben zu messen . Die Richtlinie 2003/96/EG sieht in ihrem Art. 4 Abs. 1 Mindeststeuersätze für die Besteuerung der meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle vor, die von den Mitgliedstaaten nicht unterschritten werden dürfen.45 Sie schafft damit eine Mindestharmonisierung , in deren Rahmen den Mitgliedstaaten Flexibilität für die Festlegung und Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt wird.46 Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats, zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinschaftlichen Rahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen umsetzen will.47 Für besonders energieintensive Betriebe können die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 1 u. 2 RL 2003/96/EG auch bis auf Null verringerte Steuersätze anwenden. Da die Richtlinie wie erwähnt nur Mindeststeuerbeträge und keine Höchstgrenzen für eine Besteuerung festlegt, begegnet die Einführung einer an einem fiktiven CO2-Preis ausgerichteten erhöhten Besteuerung von Energieträgern keinen rechtlichen Bedenken. Die Einführung eines „CO2-Mindestpreises“ nach dem britischen Modell ist mit den Vorgaben der RL 2003/96/EG vereinbar. Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt worden. Der überwiegende Teil der Regelungen des EGV ist in dem AEUV aufgegangen; Art. 93 EGV wurde durch den nahezu inhaltsgleichen Art. 113 AEUV ersetzt. 44 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU 2003, Nr. L 283/51, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0096:DE:HTML (Stand 21.2.2012). 45 Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, 2011, Rn. 3295. Die genauen Mindeststeuerbeträge finden sich für die verschiedenen Energieträger gesondert in Anhang I der Richtlinie. 46 RL 2003/96/EG, Erwägungsgrund Nr. 9. 47 RL 2003/96/EG, Erwägungsgrund Nr. 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 16 4.4. Vereinbarkeit mit der Emissionshandelsrichtlinie Mit der EU-Emissionshandelsrichtlinie48 wird ein rechtlicher Rahmen für die Einrichtung eines EU-Emissionshandelssystems geschaffen. Sie enthält zu diesem Zweck unter anderem Regelungen für nationale Zuteilungspläne und legt einzelne Handelsperioden für die Emissionszertifikate fest. Das britische Gesetzespaket zur Einführung eines „carbon price floor“ nimmt allein Anpassungen im Bereich des nationalen Steuer- und Abgabenrechts vor. Regelungen der Emissionshandelsrichtlinie werden durch das britischen Gesetzesvorhaben nicht tangiert. Die Einführung eines CO2-Mindestpreises nach dem britischen Modell ist daher mit den Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie vereinbar. 4.5. Vereinbarkeit des „carbon price floor“ mit den Grundfreiheiten Grundsätzlich müssen sich nationale Regelungen (auch in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten) stets an den Grundfreiheiten, die u.a. einen freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der Union garantieren, messen.49 Die Grundfreiheiten als allgemeine Regelung sind jedoch gegenüber sekundärrechtlichen Maßnahmen der EU subsidiär, diese genießen Anwendungsvorrang. Im Sekundärrecht wird die in der Unionsrechtsordnung entscheidende Ausformulierung und Konturierung der grundfreiheitlichen Verbürgungen in konkrete, abgegrenzte Rechte und Pflichten vorgenommen.50 Da die Richtlinie 2003/96/EG die unionsrechtliche Behandlung der Besteuerung von Energieträgern abschließend regelt, kommt eine Prüfung anhand der Grundfreiheiten in diesem Bereich nicht mehr in Betracht. 4.6. Ergebnis Die Einführung eines CO2-Mindestpreises in Großbritannien ist mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. 5. Verfassungsrechtliche Aspekte Diese Ausarbeitung prüft die verfassungsrechtlichen Aspekte der Einführung eines CO2-Mindestpreises in Anlehnung an das im Vereinigten Königreich geplante Modell. 48 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, online (konsolidierte Fassung vom 25. Juni 2009) unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2003L0087:20090625:DE:PDF (Stand: 1.3.2012). 49 Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 36 AEUV Rn. 17. 50 Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 36 AEUV Rn. 18. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 17 Ein CO2-Mindestpreis könnte auch in Deutschland nach britischem Vorbild in die Berechnung des Energiesteuersatzes einfließen. Der Steuertarif für Energieerzeugnisse (z.B. Heizöl, Erdgas) ist im Energiesteuergesetz51 geregelt. Die Energiesteuer (frühere Mineralölsteuer52) ist eine Verbrauchssteuer . 5.1. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Energiesteuer folgt aus Art. 105 Abs. 2 1. Alt. GG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchssteuer, deren Aufkommen nach den Regelungen des Art. 106 GG weder den Ländern, den Gemeinden noch Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Daher steht das Aufkommen der Energiesteuer allein dem Bund zu, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Er hat daher nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt. GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Energiesteuer. 5.2. Zustimmungsbedürftigkeit Das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme53. Der Zustimmung bedürfen Gesetze, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorschreibt (Enumerationsprinzip)54. Ungeschriebene Zustimmungserfordernisse gibt es nicht55. Eine Zustimmungsbedürftigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass in Länderinteressen eingegriffen wird56. Ausdrückliche Regelungen über die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen finden sich über das ganze Grundgesetz verteilt. Teils beziehen sie sich auf eng umgrenzte Gesetzgebungsmaterien (vgl. etwa Einzelheiten des Asylrechts nach Artikel 16a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 GG oder die Staatshaftung nach Artikel 74 Abs. 2 GG), teils auf nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Kategorien von Gesetzen (vgl. etwa Artikel 79 Abs. 2, 84 Abs. 1, 104a Abs. 3 S. 2 GG). Wird ein Gesetz von keinem dieser Fälle erfasst, ist es ein Einspruchsgesetz . 51 Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660; 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist 52 Zur Entwicklung der Energiebesteuerung vgl. Bundesministerium der Finanzen, Energiesteuer, abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_67694/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/012__Energiesteuer .html 53 BVerfGE 31, 363 [381]; 105, 313 [339]; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010, Az. 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, Rn. 146. 54 Bundesverfassungsgericht, Gutachten vom 22. 11. 1951, BVerfGE 1, 76 [79]; BVerfGE 48, 127 [129]. 55 Zwei in diesem Zusammenhang von einigen Autoren aufgeführte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen keine „ungeschriebenen“ Zustimmungstatbestände, sondern vielmehr die Auslegung ausdrücklich die Zustimmungsbedürftigkeit anordnender Verfassungsbestimmungen; so überzeugend: Schmidt, Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, Jus 1999, S. 861 [862]. 56 Schmidt, Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, JuS 1999, S. 861 [862]; Bryde, in: Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage, 2003, Bd. 3, Artikel 77, Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 18 Die Zustimmungstatbestände des Grundgesetzes 1. Artikel 16a Abs. 2 Asyl: sichere Drittstaaten 2. Artikel 16a Abs. 3 Asyl: sichere Herkunftsländer 3. Artikel 23 Abs. 1 Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU 4. Artikel 23 Abs. 1a Abweichung vom Mehrheitsprinzip bei der Wahrnehmung von Rechten aus den Europäischen Verträgen 5. Artikel 23 Abs. 7 Bundesratsbeteiligung an der Willensbildung des Bundes (Integrationsverantwortung ) 6. Artikel 29 Abs. 7 Neugliederung des Bundesgebietes 7. Artikel 59 Abs. 2 Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, deren Vollzug eines Zustimmungsgesetzes bedarf 8. Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 Früheres Inkrafttreten im Bereich der Abweichungsgesetzgebung 9. Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt 10. Artikel 74 Abs. 2 Staatshaftung und Beamtenstatus 11. Artikel 79 Abs. 2 Grundgesetzänderung 12. Artikel 80 Abs. 2 Gesetze, die bestimmte Rechtsverordnungen ändern 13. Artikel 81 Abs. 1 und 2 Gesetzgebungsnotstand 14. Artikel 84 Abs. 1 Satz 3 Sofortiges Inkrafttreten von Regelungen der Einrichtung von Behörden und des Verwaltungsverfahrens 14. Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 Ausschluss abweichender Landesregelung des Verwaltungsverfahrens in der Landeseigenverwaltung 15. Artikel 84 Abs. 5 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erteilen von Einzelanweisungen 16. Artikel 85 Abs. 1 Einrichtung der Behörden bei Auftragsverwaltung 17. Artikel 87 Abs. 3 Einrichtung von bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden 18. Artikel 87b Abs. 1 Satz 3 Übertragung der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens auf die Bundeswehrverwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 19 19. Artikel 87b Abs. 1 Satz 4 Aufgabenübertragung an die Bundeswehrverwaltung und Ermächtigung der Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter 20. Artikel 87b Abs. 2 Satz 1 Bundeswehr-, Wehrersatz- und Zivilschutzverwaltung in bundeseigener oder in Auftragsverwaltung 21. Artikel 87b Abs. 2 Satz 2 Übertragung von Bundesaufsichtsbefugnissen auf Bundesoberbehörden und Befreiung des Erlasses von Verwaltungsvorschriften von der Zustimmungsbedürftigkeit 22. Artikel 87c Auftragsverwaltung für Kernenergie 23. Artikel 87d Abs. 2 Auftragsverwaltung für Luftverkehr 24. Artikel 87e Abs. 5 Auflösung, Verschmelzung und Aufspaltung von Bundeseisenbahnunternehmen , Übertragung und Stilllegung von Schienenwegen, Schienenpersonennahverkehr 25. Artikel 87f Abs. 1 Gewährleistung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 26. Artikel 91a Abs. 2 Bestimmung und Koordinierung der Gemeinschaftsaufgaben 27. Artikel 91c Abs. 4 Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder 28. Artikel 96 Abs. 5 Ausübung der Bundesgerichtsbarkeit für Völkerstraftaten durch die Länder 29. Artikel 104a Abs. 3 Zweckausgaben, die von den Ländern zu tragen sind 30. Artikel 104a Abs. 5 Tragung der Verwaltungsausgaben und Haftung 31. Artikel 104a Abs. 6 Lastentragung bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands 32. Artikel 104b Abs. 2 Finanzhilfe des Bundes 33. Artikel 105 Abs. 3 Landes- und Gemeinschaftssteuern 34. Artikel 106 Abs. 3 Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer 35. Artikel 106 Abs. 4 Ausgleich von Mehrbelastungen der Länder durch Finanzzuweisungen des Bundes 36. Artikel 106 Abs. 5 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 37. Artikel 106 Abs. 5a Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 20 38. Artikel 106 Abs. 6 Gewerbesteuerumlage 39. Artikel 106a Steuerzuschuss für öffentlichen Personennahverkehr 40. Artikel 106b Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer 41. Artikel 107 Abs. 1 Finanzausgleich 42. Artikel 108 Abs. 2, 4 und 5 Finanzverwaltung 43. Artikel 109 Abs. 4 Haushaltsgrundsätze 44. Artikel 109 Abs. 5 Aufteilung der Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft auf Bund und Länder 45. Artikel 109a Vermeidung von Haushaltsnotlagen 46. Artikel 115c Gesetzgebung im Verteidigungsfall 47. Artikel 115k Abs. 3 Überleitung von Gesetzen des Verteidigungsfalles 48. Artikel 115l Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses 49. Artikel 120a Abs. 1 Lastenausgleich 50. Artikel 134 Abs. 4 Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen 51. Artikel 135 Abs. 5 Rechtsnachfolge nicht mehr bestehender Länder und Körperschaften 52. Artikel 135a Alte Verbindlichkeiten 53. Artikel 143a Abs. 3 Eisenbahnverkehrsverwaltung 54. Artikel 143b Abs. 2 Umwandlung der Deutschen Bundespost 55. Artikel 143c Abs. 4 Übergangsvorschriften wegen des Wegfalls von Finanzhilfen des Bundes 56. Artikel 143d Übergangsvorschriften im Rahmen der Konsolidierungshilfen Eine Änderung des Energiesteuergesetzes, durch die der Steuertarif geändert wird, fällt unter keinen der aufgezählten Zustimmungstatbestände und könnte dementsprechend zustimmungsfrei erfolgen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 21 6. Ergebnis Die indirekte Einführung eines CO2-Mindestpreises durch Änderung des Energiesteuersatzes wäre nach dem Grundgesetz grundsätzlich zulässig. Eine vertiefte Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit könnte allerdings nur anhand eines konkreten Regelungsentwurfs erfolgen. 7. Glossar CER = Certified Emission Reductions57= Certified Emission Reductions (CER) sind Emissionszertifikate , die für erfolgreich durchgeführte Klimaschutzprojekte ausgegeben werden. Ein CER steht für eine Tonne vermiedenes CO2.58 ERU= Emission Reduction Units59= Die Emissionsreduktionseinheiten sind Emissionszertifikate, die für die erfolgreiche Ausführung von so genannten Joint Implementation (JI) Klimaschutzprojekten ausgegeben werden. Sie können auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen positiv ähnlich einer Gutschrift angerechnet werden.60 RMU= Removal Units61= Die Staaten haben nach Artikel 3 Abs. 4 des Kyoto-Protokolls die Möglichkeit , durch eigene Aktivitäten zur Speicherung von Treibhausgasen in Senken Zertifikate zu erzeugen. Sie erhalten dadurch Removal Units (RMU), die der Menge der gespeicherten Treibhausgase entspricht, die beispielsweise Wälder nach ihrer Aufforstung oder Wiederaufforstung aufnehmen können. Die Staaten können RMU jedoch nur bis zu einer individuell festgelegten Höhe generieren.62 EB= Emissionsberechtigungen, auch Zertifikate oder EU-Allowances (EUA) genannt, sind seit 2005 innerhalb der am Emissionshandel teilnehmenden Staaten handelbar. Eine Emissionsberechtigung entspricht einer Tonne CO2.63 57 http://www.climatechange.gov.au/government/initiatives/anreu/characteristics-certified-emission-reductions .aspx 58 http://www.dehst.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/C/Certified_Emission_Reductions_CER.html 59 http://www.climatechange.gov.au/government/initiatives/anreu/characteristics-emission-reduction-units.aspx 60 http://www.dehst.de/DE/Serviceseiten/Glossar/Functions/_glossar.html?lv2=1710080&lv3=1717342 61 http://www.climatechange.gov.au/government/initiatives/anreu/characteristics-removal-units.aspx 62 http://www.dehst.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/R/Removal_Unit_RMU.html 63 http://www.dehst.de/DE/Serviceseiten/Glossar/Functions/_glossar.html?lv2=1710080&lv3=1717342 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 22 CCL= Climate Change Levy wurde 2001 in Großbritannien eingeführt.64 8. ANHANG Auszug aus dem australischen Clean Energy Bill 2011, Revised Explanatory Memorandum: „Price Floor 3.82 A price floor will apply for the first three years of the flexible charge period. A price floor is a minimum carbon price. The responsible Minister will request the Authority to review, by 30 June 2017, the role of the price floor beyond the first three years of the flexible price period. 3.83 The price floor will be implemented through a minimum auction reserve price and a fee on the surrender of international units. If regulations establishing the fee on surrender of international units are not made or are disallowed there will be no price floor in operation. 3.84 The level of the price floor, and the minimum auction reserve price, will be: • $15 in 2015-16; • $16 in 2016-17; and • $17.05 in 2017-18. 3.85 These prices increase by 4 per cent in real terms allowing for 2.5 per cent inflation per year, which is the midpoint of the Reserve Bank of Australia‘s target range (that is, the carbon price for the preceding year × 1.04 × 1.025, rounded to the nearest 5 cents). 3.86 For the first three flexible charge years, there will be a charge imposed on the surrender of eligible international units. This charge is imposed by the Clean Energy (International Unit Surrender Charge) Bill 2011. 3.87 The surrender charge will be established through regulations and based on the difference between the estimated international price for a unit type and the price floor, such that: • If the price for a type of eligible international unit is equal to or above the price floor, the charge will be equal to zero. • If the price for a type of eligible international unit is below the price floor, the charge will be equal to the amount specified in regulations so that it is equal to the difference between the price floor and the estimated price for that type of unit. 64 http://www.carbontrust.co.uk/policy-legislation/energy-intensive-industries/pages/climate-change-levy.aspx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 004/12 WD 3 – 3000 – 014/12 WD 11 – 3000 – 6/12 Seite 23 3.88 If regulations setting a surrender charge for eligible international units are not in effect, then there will not be a minimum auction reserve price, but the Regulator may still choose to have an auction reserve price for reasons other than implementing a price floor.”65 - Ende der Bearbeitung - 65 http://parlinfo.aph.gov.au/parlInfo/download/legislation/ems/r4653_ems_065eea50-9f9d-46db-93becf 3f5440a0c4/upload_pdf/11168rem.pdf;fileType%3Dapplication%2Fpdf