© 2016 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 5/16 Handlungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene gegenüber Belgien im Hinblick auf das Atomkraftwerk Tihange Ausarbeitung Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitungen und andere Informationsangebote des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung P, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 2 Handlungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene gegenüber Belgien im Hinblick auf das Atomkraftwerk Tihange Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 5/16 Abschluss der Arbeit: 1. Februar 2016 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. AEUV 4 3. EAGV 5 3.1. Allgemeine Struktur der EAG 5 3.2. Allgemeine Struktur des EAGV 5 3.3. Regelungsbefugnis im Rahmen des EAGV 7 3.4. Überwachungsbefugnisse im Rahmen des EAGV 8 3.5. Befugnisse unter Berücksichtigung des Übereinkommens über nukleare Sicherheit 9 4. Zusammenfassung 10 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 4 1. Einleitung Die Ausarbeitung setzt sich mit der Frage auseinander, welche Handlungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene gegenüber Belgien im Hinblick auf die Situation1 des Atomkraftwerks (AKW) Tihange bestehen. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Einwirkungsmöglichkeiten die Europäische Union (EU) oder die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden: Gemeinschaft oder EAG) aufgrund von behaupteten Immissionen oder Immissionsgefahren mit grenzüberschreitenden Wirkungen beispielsweise im Hinblick auf die Fortsetzung des Betriebs des AKW Tihange oder in Form von technischen Auflagen besitzen. Der rechtliche Rahmen für die Kompetenzen und die hieraus folgenden Handlungsbefugnisse der Union bzw. der Gemeinschaft ergeben sich aus den energiepolitischen Kompetenzen im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) einerseits sowie den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) andererseits. Dabei bewegen die Regelungen betreffend die Nutzung der Atomkraft im Spannungsfeld von Energie- und Umweltkompetenz. 2. AEUV Entsprechend den Ausführungen im Sachstand WD 2 – 3000 – 215/15 ist die Kompetenz der EU in Bereichen, die die Nutzung von Atomenergie betreffen, begrenzt: Die Entscheidung über die Nutzung von Atomenergie als Energiequelle und die hierauf aufbauende Sicherstellung der Energieversorgung liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.2 Entsprechend dieser „nationalen energiepolitischen Autonomie“3 obliegt auch die Entscheidung über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebs von Atomkraftwerken der Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaates.4 Während Art. 192 AEUV insbesondere Maßnahmen zur „Erhaltung und [zum] Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität“ und zum „Schutz der menschlichen Gesundheit“ umfasst (Art. 191 Abs. 1, 1. und 2. Spiegelstrich AEUV) normiert, verfolgt die Union auf der Grundlage des Art. 194 AEUV – entsprechend Abs. 1 – die „Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts “ (lit. a), die „Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union“ (lit. b), die „Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“ (lit. c) und die „Förderung der Interkonnektion der Energienetze“ (lit. d).5 Im Hinblick auf die vorgegebene Fragestellung können vorliegend sowohl die Aspekte des Gesundheitsschutzes als auch die Umweltkompetenz zum Tragen kommen6 – sofern der 1 Vgl. hierzu BT-Drs. 18/7220 sowie die Ausführungen im Sachstand WD 2 – 3000 – 215/15. 2 Vgl. Art. 192 Abs. 2 UAbs. 1 lit. c) und Art. 194 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV. 3 Kahl, Die Kompetenzen der EU in der Energiepolitik nach Lissabon, EuR 2009, S. 601 (611). 4 Vgl. KOM(2008) 30 endg., S. 11 sowie Scheuing, Europarechtliche Aspekte einer Beendigung der Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland, EuR 2000, S. 1 (2 ff.). 5 Vgl. hierzu KOM(2010) 639 endg. 6 Zum Verhältnis von Art. 194 AEUV (Energie) und Art. 192 AEUV (Umwelt) vgl. Kahl, EuR 2009, S. 601 (618 f.). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 5 nachfolgend dargestellte Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) keine spezielleren Regelungen enthält.7 3. EAGV Von den Zuständigkeiten und Befugnissen im Rahmen des AEUV sind Fragen betreffend die nukleare Sicherheit abzugrenzen, wofür mit der EAG mit den Bestimmungen des EAGV und den hierauf gründenden Bestimmungen in der EU ein gemeinsamer Rechtsrahmen besteht. 3.1. Allgemeine Struktur der EAG Die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete EAG (Art. 184 EAGV) hat u.a. die Aufgabe, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen (Art. 1 Abs. 2 EAGV). Dementsprechend regelt der EAGV u.a. den Umgang mit den eingesetzten Kernbrennstoffen sowie den Umwandlungsbereich , bezieht sich aber nicht auf den aus Kernenergie gewonnenen Strom sowie die Zulassung und den Betrieb von Kernkraftwerken. Soweit die Spezialität des EAGV reicht, also für sog. atomrechtspezifische Regelungen insbesondere im Bereich der Grundnormen zum Zwecke des Strahlenschutzes gem. Art. 30-32 EAGV, ist der Rückgriff auf den EUV bzw. den AEUV grundsätzlich versperrt. Vor diesem Hintergrund entfalten die Bestimmungen des EAGV volle rechtliche Wirkung und verweisen, insbesondere in institutioneller Hinsicht im Hinblick auf die Beteiligung der Unionsorgane, auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des EUV bzw. AEUV.8 3.2. Allgemeine Struktur des EAGV Im Rahmen des EAGV liegt die Bewertung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen in der Zuständigkeit der Betreiber dieser Anlagen und der nationalen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden. Der europäische Rechtsrahmen des EAGV sowie das hierauf beruhende Sekundärrecht9 stellen 7 Art. 106a Abs. 3 Euratom-Vertrag, zum Verhältnis zwischen AEUV und Euratom-Vertrag insgesamt vgl. Frenz/Ehlenz, Die europäische Atompolitik nach dem Vertrag von Lissabon und aktuelle Fragen des Atommüllexports , Recht der Energiewirtschaft (RdE) 2011, S 41 (42); Schroeder, Die Euratom – auf dem Weg zu einer Umweltgemeinschaft , DVBl. 1995, S. 322 ff.; Winkler, Atomausstieg via Europa?, DÖV 2011, S. 804 (806 f.). 8 Art. 106a EAGV sowie Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft , ABl. 2007 C 306, S. 199. 9 Im Hinblick auf die Fragestellung sind dies insbesondere die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31996L0029&from=DE sowie Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18, konsolidierte Fassung abrufbar unter http://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0071-20140814&qid=1454062193629&from=DE. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 6 Anforderungen an den innerstaatlichen Rechtsrahmen. Der EAGV enthält keinen Titel über Anlagen zur Kernenergieerzeugung und überlässt es den Mitgliedstaaten, die konkreten Anforderungen an die nukleare Sicherheit festzulegen. Jedoch enthält Titel II Kapitel 3 EAGV Bestimmungen über Zuständigkeiten und Befugnisse der Gemeinschaft zur Sicherung des Gesundheitsschutzes im Kernenergiesektor,10 aus denen sich Einwirkungsmöglichkeiten der EAG im Sinne der vorgegebenen Fragestellung ergeben könnten. Die in Titel II Kapitel 3 EAGV unter der Überschrift „Gesundheitsschutz“ zusammengefassten Vorschriften dienen der Zielsetzung des Art. 2 lit. b) EAGV, „einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen“. Die in Titel II Kapitel 3 EAGV konkretisierten Vorgaben zielen darauf ab, einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle und unabhängig davon, welche Personengruppen diesen Strahlungen ausgesetzt sind.11 Dabei sind die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV einerseits im Licht des in der Präambel des EAGV genannten Zieles auszulegen , „die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen“. Andererseits sind die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV und mithin auch die Befugnisse der Gemeinschaft weit auszulegen, um den Bestimmungen praktische Wirksamkeit zu verleihen.12 Vor diesem Hintergrund bilden die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV eine systematisch gegliederte Gesamtregelung, durch die der Kommission Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft muss hierbei nicht streng zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen unterschieden werden.13 Dementsprechend verleihen insbesondere die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV der Kommission erhebliche Befugnisse, die es ihr erlauben, aktiv durch Erlass von Regelungen oder in Form von Stellungnahmen, die Einzelfallentscheidungen enthalten, in verschiedene Tätigkeitsbereiche einzugreifen, die in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie stehen.14 10 Vgl. EuGH, Rs. C-62/88 (Griechenland/Rat), Rn. 17. 11 EuGH, Rs. C-115/08 (Land Oberösterreich/ČEZ), Rn. 112 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-70/88 (Parlament/Rat), Rn. 13 f. 12 EuGH, Rs. C-29/99 (Kommission/Rat), Rn. 78 ff. mit Verweis auf EuGH, Rs. 187/87 (Saarland u.a.), Rn. 11; EuGH, Rs. C-70/88 (Parlament/Rat), Rn. 14. 13 EuGH, Rs. C-29/99 (Kommission/Rat), Rn. 79, 82 im Hinblick auf Kompetenzen der Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften des Übereinkommens über nukleare Sicherheit für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken geltenden Genehmigungsregelungen, die Notfallvorsorge, die Standortwahl sowie die Anlagensicherheit (Art. 7, 14, sowie 16 bis 19), vgl. Frenz/Ehlenz, Recht der Energiewirtschaft (RdE) 2011, S 41 (44 f.) 14 EuGH, Rs. 187/87 (Saarland u.a.), Rn. 11; EuGH, Rs. C-61/03 (Kommission/Vereinigtes Königreich), Rn. 35; EuGH, Rs. C-65/04 (Kommission/Vereinigtes Königreich), Rn. 28. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 7 3.3. Regelungsbefugnis im Rahmen des EAGV Zwar besitzt die EAG nicht die Zuständigkeit für die Genehmigung des Baus oder Betriebs von Kernanlagen.15 Primär sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs - und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit16 zu schaffen. Jedoch fällt die Erteilung behördlicher Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Kernanlagen in den Anwendungsbereich des EAGV, „soweit es um den Schutz der Gesundheit vor den Gefahren geht, die sich für die Bevölkerung aus ionisierenden Strahlungen ergeben.“17 Dementsprechend verfügt die Gemeinschaft mit den Vorschriften der Art. 30 ff. EAGV über eine Regelungszuständigkeit, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz auch im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein Genehmigungssystem als eine Maßnahme zur Ergänzung der in Art. 30 EAGV genannten Grundnormen zu schaffen.18 Die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV in Bezug auf die Grundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung lassen darauf schließen, dass dies auch Maßnahmen umfasst, mit denen in kerntechnischen Anlagen wirksame Vorkehrungen gegen potentielle radiologische Risiken getroffen und aufrechterhalten werden, um Einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen der von diesen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlen zu schützen. Aus dieser Regelungsbefugnis für einen Gemeinschaftsrechtsrahmen für die nukleare Sicherheit folgt jedoch keine Übernahme der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten , d.h. bei Ausübung ihrer Befugnisse übernimmt die Gemeinschaft nicht die Gewähr für die technische Sicherheit oder für die Sicherung kerntechnischer Anlagen. Vielmehr verbleibt die rechtliche Verantwortung hierfür auf mitgliedstaatlicher Ebene. In diesem Rahmen wird der Rat durch Art. 31 UAbs. 2 EAGV ermächtigt, „Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen“ festzusetzen. Weiterhin können die auf der Grundlage des Art. 30 EAGV nach dem Verfahren des Art. 31 EAGV erlassenen Grundnormen, die unmittelbar dem Strahlenschutz dienen , auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 31 EAGV überprüft oder ergänzt werden. Zudem erlässt die Kommission „die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Ein- 15 Vgl. Art. 6 Richtlinie 2009/71/Euratom, wonach die Verantwortung für die nukleare Sicherheit in erster Linie beim Genehmigungsinhaber (d.h. dem Anlagenbetreiber) unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde liegt. Weitergehende Vorschläge wie beispielsweise die Vorschläge für eine Richtlinie (Euratom ) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sowie für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2003) 32 endg.) wurden nicht weiterverfolgt, vgl. ABl. C 252/7 v. 18.9.2010. 16 Die nukleare Sicherheit betrifft einerseits Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu Kernbrennelementen und radioaktiven Stoffen sowie deren Schutz und Verwendung. Sie erstreckt sich konkret auf den physischen Schutz und die Überwachung der Nichtverbreitung. Andererseits werden unter dem Begriff Maßnahmen solche verstanden, mit denen Wirksamkeit und Sicherheit bei Konstruktion und Betrieb kerntechnischer Anlagen sichergestellt werden sollen. Vgl. hierzu http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare -sicherheit/kurzinfo/. 17 EuGH, Rs. C-115/08 (Land Oberösterreich/ČEZ), Rn. 105. 18 Vgl. Schärf, Europäisches Atomrecht, 2012, S. 349 ff. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 8 klang zu bringen“ (Art. 33 Abs. 2 EAGV). Diese Befugnis zum Erlass von Empfehlungen kann insbesondere in Bezug auf diejenigen Aspekte des Betriebs einer Kernanlage ausgeübt werden, mit denen die Beachtung der Grundnormen sichergestellt werden kann.19 Dies betrifft vorliegend insbesondere die in den Richtlinien 96/29/Euratom und 2009/71/Euratom festgesetzten Grundnormen im Hinblick auf die Überwachung, Inspektion und Intervention im Fall radiologischer Notstandssituationen .20 Die festgesetzten Grundnormen müssen von den Mitgliedstaaten durch den Erlass und die Anwendung von geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden (Art. 33 UAbs. 1 EAGV). Diese Verpflichtung wird verstärkt durch den Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 192 EAGV). Danach müssen die Mitgliedstaaten die EAG in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen, Behinderungen unterlassen sowie die durch EAG-Recht begründeten mitgliedstaatlichen Verpflichtungen erfüllen. 3.4. Überwachungsbefugnisse im Rahmen des EAGV Auf Grundlage insbesondere des Titels II Kapitel 3 EAGV hat die Gemeinschaft unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz aufzustellen und für deren Anwendung zu sorgen. Der von Titel II Kapitel 3 EAGV bezweckte Schutz lässt sich nicht ohne eine (gemeinschaftliche) Überwachung der Quellen schädlicher Strahlung erreichen.21 Dementsprechend ist das rechtliche Instrumentarium des EAGV im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht auf die Aufstellung von Grundnormen beschränkt, sondern betrifft in erheblichem Umfang auch die Kontrolle ihrer Beachtung und die Kontrolle der Radioaktivität der Luft, des Wassers und des Bodens.22 Mit Blick auf die von der zu begutachtenden Fragestellung angesprochenen Immissionen oder Immissionsgefahren kommt einerseits ein Handeln der Kommission im Rahmen von Titel II Kapitel 7 EAGV in Betracht, wonach die Kommission die Einhaltung besonderer Kontrollverpflichtungen durch die Mitgliedstaaten überwachen kann.23 Art. 38 EAGV verleiht der Kommission die Befugnis, zum einen an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, 19 EuGH, Rs. C-115/08 (Land Oberösterreich/ČEZ), Rn. 114, vgl. auch Schroeder, DVBl. 1995, S. 322 ff. sowie im Überblick Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 57. EL 2015, AEUV Art. 192, Rn. 245 ff. und Schärf, Europäisches Atomrecht, 2012, S. 352 ff. 20 Vgl. Hermes, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht, 3. Aufl. 2015, S. 2181 f. 21 EuGH, Rs. C-29/99 (Kommission/Rat), Rn. 76, vgl. auch die Entschließung des Rates vom 22. Juli 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie, ABl. C 185 vom 14.8.1975, S. 1, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31975Y0814(01)&from=DE: „Die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie erfordern insbesondere wegen ihrer Implikationen im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes eine geeignete Aktion auf Gemeinschaftsebene , die den Vorrechten und der Verantwortung der einzelstaatlichen Behörden Rechnung trägt.“ 22 EuGH, Rs. C-115/08 (Land Oberösterreich/ČEZ), Rn. 117. 23 Zu dem entsprechenden Rechtsrahmen und den Überwachungstätigkeiten der Kommission vgl. Europäische Kommission, Report on the Implementation of Euratom Safeguards in 2014, abrufbar unter https://ec.europa .eu/energy/sites/ener/files/documents/20151211%20Annual_Report%202014.pdf. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 9 des Wassers und des Bodens zu richten und zum anderen in dringenden Fällen eine Richtlinie zu erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung dieser Vorschriften zu gewährleisten.24 Ziel und Zweck einer Empfehlung ist es, den Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahezulegen, ohne sie zu binden.25 Kommt der Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie der Kommission nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat in Abweichung von den Art. 141 EAGV und 142 EAGV unmittelbar den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrufen. 3.5. Befugnisse unter Berücksichtigung des Übereinkommens über nukleare Sicherheit Ergänzende Handlungsbefugnisse insbesondere der Kommission können sich aus dem sowohl von den EU-Mitgliedstaaten als auch der EAG ratifizierten Übereinkommen über nukleare Sicherheit 26 ergeben. Mit dem Übereinkommen wird gemäß Art. 1 Ziff. ii insbesondere das Ziel der „Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche radiologische Gefahren, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen“ verfolgt . Dementsprechend sieht das Übereinkommen in Art. 14 vor, dass die Vertragsparteien die geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Kernanlagen „umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen […] auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorgenommen werden“. Zudem sieht Art. 15 des Übereinkommens vor, dass jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft, „um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird“. Diese Verpflichtungen können gemäß Art. 4 des Übereinkommens nicht nur durch Gesetzes- und Verordnungsmaßnahmen, sondern auch durch Verwaltungsmaßnahmen und sonstige Schritte umgesetzt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten durch das Übereinkommen unmittelbar adressiert werden,27 so hat die EAG als Vertragspartei jedenfalls bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Pflichten zu erfülle, die das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zuweist (Art. 30 Abs. 4 Ziff. ii des Übereinkommens). Vor diesem Hintergrund hat der EuGH festgestellt , dass die Anwendung des Übereinkommens Maßnahmen wie etwa Empfehlungen erfordern kann, die für ihre Adressaten keinen zwingenden Charakter haben. Insoweit besteht eine 24 EuGH, Rs. C-115/08 (Land Oberösterreich/ČEZ), Rn. 126. 25 Zur Verbindlichkeit vgl. Schärf, EuZW 2010, S. 26 (34). 26 Abrufbar unter https://www.iaea.org/sites/default/files/infcirc449.pdf, BGBl. II 1997, S. 130 sowie den Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994, ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20; vgl. im Überblick Faßbender, Atomkraftwerke aus umweltvölker- und nachbarrechtlicher Sicht, ZUR 2012, S. 267 (268 ff.). 27 Vgl. Ziff. iii) der Präambel des Übereinkommens, wonach die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt. Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 10 Zuständigkeit der Kommission zur Abgabe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten in dem von Artikel 14 Ziffer i des Übereinkommens erfassten Bereich.28 4. Zusammenfassung Primär sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit zu schaffen. Jedoch verleihen die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV der Kommission Befugnisse, die es ihr erlauben, aktiv durch Erlass von Regelungen oder in Form von Stellungnahmen, die Einzelfallentscheidungen enthalten, in gesundheitsspezifische Bereiche der Nutzung von Kernenergie einzugreifen. Mit Blick auf die zu begutachtende Fragestellung bestünde vor diesem Hintergrund grundsätzlich die Möglichkeit, ggf. auf Antrag eines Mitgliedstaates (Art. 32 AEGV), die entsprechenden Grundnormen zu adaptieren 29 oder mit Empfehlungen an den betroffenen Mitgliedstaat die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen. Im Hinblick auf die behaupteten Immissionen oder Immissionsgefahren könnte die Kommission zudem überwachend tätig werden und den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls durch den Erlass von Richtlinien aufgeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Jenseits der Handlungsmöglichkeiten der Kommission sowie gegebenenfalls des EuGH30 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass beispielsweise im Hinblick auf Art. 6 c) S. 1 RL 2009/71/Euratom sowie unter Berücksichtigung einer unionsrechtlich determinierten Klagebefugnis auch ein Rückgriff auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche31 oder, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Charta der 28 EuGH, Rs. C-29/99 (Kommission/Rat), Rn. 95. 29 Im Anschluss an den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erfolgte eine Überprüfung des Euratom-Rechtsrahmens für nukleare Sicherheit sowie mit der bis zum 15. August 2017 in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie 2014/87/Euratom eine wesentliche Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom. Hierbei wurden die Lehren aus den Kernkraftwerks-Stresstests (vgl. http://www.ensreg.eu/EU-Stress-Tests/EU-level-Reports) sowie die Sicherheitsanforderungen des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA)4 und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) berücksichtigt. Vgl. hierzu den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Durchführung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25 Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, KOM(2015) 573 endg. 30 Jeder Mitgliedstaat kann gemäß Art. 142 EAGV den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EAGV verstoßen hat; in einem dringenden Fall gemäß Art. 38 EAGV kann der EuGH unmittelbar angerufen werden. 31 Beispielsweise gestützt auf § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 906 BGB, vgl. hierzu EuGH, Rs. C-115/09 (Trianel Kohlekraftwerk Lünen), EuGH, Rs. C-115/08 (Land Oberösterreich/ČEZ) sowie Schulze-Fielitz, Risikosteuerung von Hochrisikoanlagen als Verfassungsproblem, DÖV 2011, S. 785 (790). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 5/16 Seite 11 Grundrechte der EU, eine Geltendmachung von unionsgrundrechtlichen Schutzpflichten der EAG32 in Erwägung gezogen werden könnte. - Fachbereich Europa – 32 Vgl. hierzu Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 51 GRCh, Rn. 23 ff. mit dem Hinweis , dass der EuGH aus den Unionsgrundrechten bislang noch keine Schutzpflichten der Union abgeleitet hat, sowie Schärf, Europäisches Atomrecht, 2012, S. 266 ff. Zu entsprechenden Erwägungen im deutschen Verfassungsrecht vgl. BVerfGE 49, 89 (126 ff.); 53, 30 (58 ff.); BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, S. 171 (172 ff.).