PE 6- 3000 - 004/21 (12. Januar 2021) © 2021Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bei der UNECE handelt es sich um eine Institution der Vereinten Nationen. Sämtliche Mitgliedstaaten der EU, aber auch andere europäische und nicht-europäische Staaten sind Mitglieder der UNECE. Die EU selbst nicht. Sie ist aber Vertragspartei einiger UNECE- Übereinkommen geworden. Die „Beteiligung” der EU an verschiedenen Vorhaben der UNECE: -Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals („AETR") Nach dem EuG (Urteil vom 31. März 1971, Rs. 22/70) fällt das Arbeitsgebiet des AETR in die „externe Zuständigkeit der Union“. Da die Union aber nicht selbst Vertragspartei des AETR ist, fasst der Rat Beschlüsse, die im Namen der Union den durch die einzelnen Mitgliedstaaten in der AETR–Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkt festlegen (vgl. https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018D1926&qid=1610461244692). -Übereinkommen der UNECE über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge , Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen , die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Abkommen von 1958“) Diesem Übereinkommen ist die EU durch den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997D0836&from=DE) beigetreten. Die Kommission stimmt hier in der entsprechenden Arbeitsgruppe nach vorangegangenem Beschluss des Rates im Namen der Union ab (vgl. Art. 218 Abs. 9 AEUV). Die UN- Regelungen werden durch Verordnungen oder Richtlinien in das Unionsrecht integriert (vgl. COM(2016) 684 final, S. 3). -Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Zum Verhältnis der EU zur UNECE Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 Auch bei diesem Übereinkommen ist die EU seit dem Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 selbst Vertragspartei. Genehmigungsbedürftige Änderungen werden durch Beschluss des Rates genehmigt (vgl. Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016: https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017D2104&from=DE ). -In der in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UNE- CE besitzt die EU Beobachterstatus. Nur die Mitgliedstaaten sind berechtigt, an der Entscheidungsfindung teilzunehmen. Da die UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse Auswirkungen auf das Unionsrecht haben, wurde diesbezüglich der von den Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt im Rahmen eines Beschlusses des Rates festgelegt (vgl. https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017D2104&from=DE ). -Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen Dieses Übereinkommen wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates angenommen . Änderungen werden dementsprechend durch Beschluss des Rates angenommen (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009D0161&qid=1610461244692). - Fachbereich Europa -