PE 6 - 3000 - 003/21 (13. Januar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Fachbereich Europa wurde beauftragt zu ermitteln, ob die Europäische Kommission (KOM) bereits eine beihilferechtliche Prüfung der anteiligen Haushaltsfinanzierung der sog. EEG-Umlage nach dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021)1 vorgenommen hat; falls ja, mit welchem Ergebnis. Der Fragestellung zufolge kann nach diesem Gesetz mit Blick auf die ab dem 1. Januar 2021 beginnende anteilige Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage mit den Einnahmen aus dem Brennstoff -Emissionshandelsgesetz sowie mit weiteren Mitteln aus dem Konjunkturpaket die Rechtsprechung des EuGH2 zur Beihilfeeigenschaft des EEG 20123 nicht mehr auf das aktuelle EEG 2021 übertragen werden. Damit könnte es sich bei dem Zuschuss zur Deckelung der Zulage nach dem EEG 2021 (Zuschuss von Haushaltsmitteln des Bundes zur Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 Cent/kWh im Jahr 2021 und auf 6 Cent/kWh im Jahr 2022) um eine Beihilfe handeln, die der beihilferechtlichen Prüfung durch die KOM und ihrer Genehmigung bedarf. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zul. geä. durch Artikel 1 des Gesetzes vom21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138). 2 EuGH, Urt. v. 29.3.2019, Rs. C-405/16 P (Deutschland/Kommission). Vgl. a. Fachbereich Europa: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum EEG 2012und seine Übertragung auf andere Förderkonstellationen im Energiebereich , PE 6 -3000 -042/19, Deutscher Bundestag, 2019. 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634). Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Beihilferechtliche Prüfung der anteiligen Haushaltsfinanzierung der sog. EEG- Umlage nach dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Kurzinformation Beihilferechtliche Prüfung der anteiligen Haushaltsfinanzierung der sog. EEG-Umlage nach dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Fachbereich Europa (PE 6) Seite 2 Die Bundesregierung hat dem Fachbereich auf Anfrage mitgeteilt, dass sie bereits parallel zu den parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs4 ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren gegenüber der KOM eingeleitet hat. Das beihilferechtliche Prüfungsverfahren der KOM läuft derzeit. Die Bundesregierung führt aus, dass es sich bei der Förderung durch das EEG aus ihrer Sicht um eine staatliche Beihilfe handele, die durch die KOM genehmigt werden muss, bevor sie in Deutschland gewährt werden darf. Die Bundesregierung habe bereits in einem frühen Verfahrensstadium konstruktive Gespräche mit der KOM zum EEG 2021 aufgenommen und zu vielen Inhalten des EEG 2021 bereits ein grundsätzlich gemeinsames Verständnis erzielen können. Diese Gespräche würden derzeit fortgesetzt und bezögen sich insbesondere auch auf die kurzfristigen Änderungen am Gesetzentwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen. Die Bundesregierung werde eng mit der KOM zusammenarbeiten, um eine frühestmögliche Beihilfeentscheidung in 2021 zu ermöglichen. Fachbereich Europa 4 BT-Drs 19/23482.